Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4062 6. Wahlperiode 14.07.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Voraussetzungen für die zentrale sowie dezentrale Unterbringung von Asylbewerbern , Asylanten und/oder Flüchtlingen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Voraussetzungen muss eine Stadt bzw. eine Gemeinde erfüllen , damit dort Asylbewerber, Asylanten und/oder Flüchtlinge untergebracht werden können (bitte nach Kriterien für zentrale sowie dezentrale Unterbringung auflisten)? Die Grundsatzentscheidung, ob an einem Ort Asylbewerber/Flüchtlinge (entweder dezentral in Wohnungen oder in einer Gemeinschaftsunterkunft) untergebracht werden sollen, erfolgt immer im Einzelfall. Von besonderer Bedeutung sind dabei hinsichtlich des Ortes vor allem Fragen der Infrastruktur . Hierbei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: - Anzahl der Einwohner, - Schulen, - Kindertagesstätten, - ärztliche Versorgung, - Apotheken, - Einkaufsmöglichkeiten, - Anschluss öffentlicher Personennachverkehr, - Nähe zu größeren Orten. Drucksache 6/4062 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Vor dem Hintergrund, dass in Gemeinschaftsunterkünften in der Regel eine größere Anzahl von Asylbewerbern/Flüchtlingen untergebracht wird, haben die vorgenannten Kriterien für die Entscheidung, ob in einem Ort eine Gemeinschaftsunterkunft errichtet werden soll, auch ein größeres Gewicht, als wenn lediglich über die Anmietung einzelner Wohnungen zu entscheiden ist. Im Übrigen sind die Vorgaben der Verordnung über Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften zu beachten. Die Entscheidung über die Nutzung dezentralen Wohnraums treffen die Kommunen in der Regel in eigener Verantwortung. 2. Welche Voraussetzungen müssen private Vermieter erfüllen, die Wohnraum für Asylbewerber, Asylanten und/oder Flüchtlinge bereitstellen ? Private Vermieter haben keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen, außer dass sie zuverlässige und faire Vertragspartner sein müssen, die die üblichen beziehungsweise im Mietvertrag vereinbarten Pflichten eines Vermieters gewissenhaft erfüllen. 3. Welche Voraussetzungen müssen Wohnungen und Gebäude erfüllen, damit dort Asylbewerber, Asylanten und/oder Flüchtlinge untergebracht werden können (bitte nach Kriterien für zentrale sowie dezentrale Unterbringung auflisten)? Unterkünfte für Asylbewerber/Flüchtlinge müssen eine menschenwürdige und angemessene Unterbringung ermöglichen. Notwendige Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung der Bezugsfertigkeit von Unterkünften müssen, soweit das Land dafür die Kosten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstatten soll, wirtschaftlich sein. Die Größe von Gemeinschaftsunterkünften beziehungsweise die Anzahl von dezentralen Wohnungen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Einwohnerzahl eines Ortes stehen. Die Lage von Gemeinschaftsunterkünften im Ort soll sowohl die Bedürfnisse der Bevölkerung der jeweiligen Gemeinde als auch die der Asylbewerber/Flüchtlinge sowie die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigen. 4. Durch wen und wie werden diese Voraussetzungen überprüft? Die Entscheidung über die Geeignetheit von dezentralem Wohnraum zur Unterbringung ausländischer Flüchtlinge treffen die Kommunen in der Regel in eigener Verantwortung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4062 3 Die Entscheidung über die Geeignetheit eines Objekts zur Herrichtung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber/Flüchtlinge trifft das Land auf Vorschlag eines Landkreises beziehungsweise einer kreisfreien Stadt. 5. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung darüber, ob sich Asylbewerber, Asylanten und/oder Flüchtlinge über ihre Unterbringung beschwert haben (bitte nach Landkreisen auflisten)? a) Welchen Grund gab es für diese Beschwerden und waren diese aus Sicht der Landesregierung gerechtfertigt? b) Wurden die Umstände, die zur Beschwerde führten, abgeändert und wenn ja, wie und durch wen geschah dies (bitte nach Landkreisen auflisten)? Zu 5, a) und b) Die Hansestadt Rostock hat mitgeteilt, dass keine Beschwerden von Asylbewerbern über die Unterbringung vorliegen. Die Landeshauptstadt Schwerin hat mitgeteilt, dass es keine Beschwerden gab, die zu einem verwaltungsseitigem Handeln hätten führen müssen. Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat mitgeteilt, dass es in der Gemeinschaftsunterkunft Ludwigslust Beschwerden aufgrund von Schädlingsbefall gab. Regelmäßig führt der Betreiber Kontrollen durch und bei Bedarf werden Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch eine Fachfirma ausgeführt. Auch die Sauberkeit insgesamt ist ein Problem. Hier ist es aufgrund des mit dem Vertrag festgeschriebenen Hygieneplanes ebenfalls die Pflicht des Betreibers, für die Einhaltung der gebotenen Hygiene und Sauberkeit Sorge zu tragen. In der Gemeinschaftsunterkunft in Parchim gab es auch schon Beschwerden bezüglich der Raumgröße und Verteilung in den Zimmern. Jedoch halten sich die Betreiber an die durch die Gemeinschaftsunterkunftsverordnung vorgegebenen Richtwerte. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat mitgeteilt, dass es bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich keine Beschwerden gibt. In Ausnahmefällen werden von einigen Bewohnern Hinweise und Anregungen an den Landkreis herangetragen, die sich inhaltlich wie folgt zusammensetzen: - Wunsch nach einer anderen Unterkunft beziehungsweise einem anderen Unterbringungsort , - Wunsch nach bestimmten Ausstattungsutensilien, - Wunsch nach einer Verbesserung der nachbarschaftlichen Beziehungen, - Wunsch nach ausreichenden integrativen Maßnahmen. Sämtliche Hinweise und Beschwerden seitens der Asylbewerber werden unmittelbar nach Kenntnisnahme durch den Landkreis geprüft und je nach Inhalt mit den entsprechenden Parteien erörtert. Inwieweit eine Veränderung herbeigeführt werden kann, richtet sich nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften. Drucksache 6/4062 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat mitgeteilt, dass keine Beschwerden von Asylbewerbern über die Unterbringung vorliegen. Im Landkreis Rostock gab es eine Beschwerde durch Asylbewerber über die Unterbringung. Grund der Beschwerde waren schlechte Gerüche auf dem Flur, insbesondere durch die Nutzung der Küche, undichte Fenster und Türen, Insekten in der Gemeinschaftsunterkunft und die Nichteinhaltung des Rauchverbots durch die Heimbewohner. Eine Kontrolle und Abänderung der Umstände erfolgte im Rahmen der Fachaufsicht durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit Betreuern/Mitarbeitern des Betreibers. Die Bewohner wurden über die Einhaltung des Rauchverbots belehrt. Die durchzuführenden Reinigungsarbeiten wurden intensiver kontrolliert. Die Schädlingsbekämpfung wurde durch ein Fachunternehmen unterstützt. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat zu Beschwerden von Asylbewerbern nichts mitgeteilt. Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat mitgeteilt, dass sich Asylbewerber über zu kleine Zimmer beziehungsweise Wohnungen beschweren oder dass die Unterkunft oder Wohnung zu abgelegen sei. Beschwerden werden auch wegen Streitigkeiten zwischen Bewohnern oder der Lautstärke in Gemeinschaftsunterkünften abgegeben. Der Landkreis teilte mit, dass in der Regel keine Möglichkeiten bestehen, die Umstände zu ändern. Bei größeren Streitigkeiten zwischen den Bewohnern erfolgt eine räumliche Trennung der beteiligten Personen. 6. Welches finanzielle Budget steht für die Ausstattung von Wohnungen, in denen Asylbewerber, Asylanten und/oder Flüchtlinge untergebracht werden, pro Wohnung zur Verfügung? a) Gibt es hierfür einen festgeschriebenen Höchstsatz und wie beziffert sich dieser auf welche Höhe? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 6, a) und b) Die Hansestadt Rostock hat mitgeteilt, dass die Fragen so nicht beantwortet werden können. Die Ausstattung richtet sich immer nach Wohnung (Anzahl der Zimmer) und nach Anzahl und Alter der dort lebenden Personen. Daher ist das Budget immer einzelfallabhängig zu betrachten. Die Landeshauptstadt Schwerin hat mitgeteilt, dass die Wohnungen nach den Maßgaben des Landesamtes für innere Verwaltung ausgestattet werden. Die Höchstgrenze für die Ausstattung ist gemäß der Erstattungsrichtlinie ein Betrag in Höhe von 5.000,- Euro. Im Falle notwendiger Überschreitungen wird dies mit dem Landesamt abgestimmt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4062 5 Der Landkreis Ludwigslust-Parchim richtet sich bei der Ausstattung der Wohnung nach der Richtlinie des Landkreises für einmalige Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. Hier ist auch ein Maximalwert festgeschrieben. Gleichzeitig sind durch die Verordnung über Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften durch das Land Vorgaben zur Ausstattung festgelegt. Durch das Einholen von Angeboten variieren die Kosten durchaus pro Wohnung. Man kann somit nicht im Voraus sagen, wie hoch die Kosten pro Wohnung sind. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte teilte mit, dass die Richtlinie des Landkreises zur Umsetzung des SGB XII die Höchstkostensätze für die jeweiligen Beschaffungskosten im Zusammenhang mit der Erstausstattung der einzelnen Wohnungen festlegt. Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat mitgeteilt, dass das Budget für die Erstausstattung dezentraler Unterbringung analog der zentralen Unterbringung entsprechend der Gemeinschaftsunterkunftsverordnung zur Verfügung steht. Der Landkreis Rostock hat mitgeteilt, dass gemäß der Richtlinie zu § 5 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Erstattungsrichtlinie) je Wohnung 5.000,- Euro für die Herrichtung/Renovierung und Einrichtung zur Verfügung stehen. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat mitgeteilt, dass grundsätzlich Unterkünfte angemietet und ausgestattet werden, die den gesetzlichen Anforderungen mit Mindestmaß entsprechen. Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat mitgeteilt, dass Asylbewerber, denen die dezentrale Unterbringung genehmigt wurde, gemäß § 6 Asylbewerberleistungsgesetz eine Beihilfe in Höhe der Erstausstattungsrichtlinie erhalten. Die Ausstattung der Wohnungen durch den Landkreis Vorpommern-Rügen wird gemäß der Vergabeordnung vergeben. Ein spezielles Budget für die Ausstattung pro Wohnung steht nicht zur Verfügung. Das günstigste Angebot wird genutzt. Bei den Ausstattungsgegenständen in den dezentralen Wohnungen richtet sich der Landkreis an seine Erstausstattungsrichtlinie. Die Zustimmung über eine Kostenerstattung des Landesamtes für innere Verwaltung wird benötigt, wenn die Ausstattung pro Wohnung über 5.000,- Euro kostet. Die Kosten der Ausstattung richten sich nach der Größe der Wohnung und nach der möglichen Belegung. 7. Wie viele Personen stellen in Mecklenburg-Vorpommern Privateigentum zur Vermietung für die zentrale bzw. dezentrale Unterbringung von Asylbewerbern, Asylanten und/oder Flüchtlingen zur Verfügung (bitte nach Landkreisen auflisten)? Welche Vergütung erhalten diese Personen dafür? Die Hansestadt Rostock, die Landeshauptstadt Schwerin, die Landkreise LudwigslustParchim , Nordwestmecklenburg und Vorpommern-Rügen haben mitgeteilt, dass bisher im Eigentum von Privatpersonen befindlicher Wohnraum nicht genutzt wird. Drucksache 6/4062 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat mitgeteilt, dass zurzeit insgesamt vier Privatpersonen Wohnungen für die dezentrale Unterbringung zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird die Gemeinschaftsunterkunft in Friedland ebenso durch einen Privatvermieter bereitgestellt. Die jeweiligen Vergütungen für die Mietverträge (Angemessenheitswerte) richten sich nach der bereits in der Antwort zu Frage 6 erwähnten Richtlinie. Der Landkreis Rostock hat mitgeteilt, dass eine zentrale Unterkunft durch eine Privatperson zur Verfügung gestellt wird. Durch den Landkreis wurden fünf Wohnungen für die Unterbringung von Asylbewerbern/Flüchtlingen von Privatpersonen angemietet. Bei Anmietung von Wohnungen durch die Asylbewerber selbst kann keine Aussage getroffen werden, ob der Vermieter eine Privatperson oder ein Unternehmen ist. Die Vermieter erhalten den jeweils vereinbarten Mietzins für die Wohnungen/Gebäude. Eine gesonderte Vergütung wird nicht gezahlt. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat mitgeteilt, dass es bisher einige Angebote von Privatanbietern gegeben hat. Jedoch ist der Landkreis bei unzumutbaren Unterkünften in keine weiteren Verhandlungen eingetreten. Momentan unterliegen noch Angebote von Privatanbietern einer Prüfung. Sollte es zu Mietabschlüssen kommen, orientiert sich die Miete an der Kosten-der-Unterkunft-Richtlinie des Landkreises. 8. Wie viele Wohnungen und Gebäude sind in MecklenburgVorpommern insgesamt für die zentrale bzw. dezentrale Unterbringung von Asylbewerbern, Asylanten und/oder Flüchtlinge in Benutzung (bitte nach zentraler sowie dezentraler Unterbringung auflisten)? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der Gebäude für die zentrale Unterbringung Anzahl der Wohnungen für die dezentrale Unterbringung Hansestadt Rostock 2 217 Landeshauptstadt Schwerin - 54 Ludwigslust-Parchim 3 68 Mecklenburgische Seenplatte 4 159 Nordwestmecklenburg 1 74 Rostock 6 205 Vorpommern-Greifswald 4 192 Vorpommern-Rügen 3 240