Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. Juli 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4070 6. Wahlperiode 20.07.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Förderung der Ökologischen Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Es dürfen nach Ziffer 1.4 des Rahmenplanes Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) nur Verpflichtungen mit Mitteln des GAK-Rahmenplanes ausgeglichen werden, die nicht bereits anderweitig rechtlich vorgeschrieben sind. Für die Fälle, in denen die Verpflichtungen bereits aufgrund anderer rechtlicher Vorgaben bestehen, können die Länder die Höhe der entsprechenden Verringerung der Zuwendungshöhe bestimmen. Ebenfalls dürfen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 1305/2013 nur Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen, mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) ausgeglichen werden. Für den Fall der Förderrichtlinien aus dem Bereich der Agrarumweltmaßnahmen dürfen damit keine Verpflichtungen gefördert werden, die Bestandteil landesrechtlicher Regelungen, insbesondere zum Einsatz (beziehungsweise Verbot) von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, sind. Drucksache 6/4070 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Für die neue EU Förderperiode können offenbar neue Probleme für die ökologische Landwirtschaft auftreten. So gelten z. B. in Bayern innerhalb von Natura 2000-Gebieten und innerhalb von Wasserschutzgebieten abweichende, nämlich gekürzte, Fördersätze für Öko-Landbau (https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/m_agraru mwelt-massnahmen_2012_2016.pdf). „Für Flächen in Wasserschutzgebieten sowie bei ankaufsgeförderten Flächen im Rahmen der ‚Landschaftspflege und Naturpark-Richtlinien‘, der ‚Förderrichtlinien des Bayerischen Naturschutzfonds‘, des ‚vorbeugenden Hochwasserschutzes‘ oder der ‚Flurneuordnung (Flurbereinigung )‘ scheidet dagegen eine Förderung nach vorliegenden Richtlinien bereits bei alleiniger (Teil-)Identität der überschneidungsrelevanten Agrarumweltverpflichtungen mit den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung bzw. des Ankaufsförderbescheids (unter Beachtung der Zweckbindungsfrist) aus. In diesem Fall besteht ein Förderausschluss, auch wenn keine Zahlungen von Dritten (öffentlich oder privat) für (teil-) identische Verpflichtungen gewährt werden. Entsprechende Flächen sind im FNN mit A02 zu kennzeichnen. Ob eine Pachtfläche ankaufsgefördert wurde, ist mit dem Eigentümer der Fläche abzuklären.“ 1. Besteht in Mecklenburg-Vorpommern die Gefahr, dass ökologisch arbeitende Betriebe oder Betriebe in Umstellung zukünftig Kürzungen der Öko-Prämie erfahren, wenn Teile ihrer Flächen oder der komplette Betrieb innerhalb von Wasserschutzgebieten und/oder Natura 2000- Gebiete liegen? Aufgrund von nationalen und europäischen Festlegungen im Bereich von ELER-finanzierten Maßnahmen dürfen nur die Verpflichtungen ausgeglichen werden, die nicht bereits anderweitig rechtlich vorgeschrieben sind. Unbedeutend ist hierbei, ob und welche Ausgleichsleistungen von Dritten gewährt werden. Für die Fälle, in denen die Verpflichtungen bereits aufgrund anderer rechtlicher Vorgaben bestehen, können die Länder die Höhe der entsprechenden Verringerung der Zuwendungshöhe bestimmen. Erfolgt kein Abzug bei bereits bestehenden Verpflichtungen, kann die Europäische Kommission den Mitgliedsstaat auffordern, die gezahlten Zuwendungen zurückzufordern. Um eine Rückforderung aufgrund unterbliebener Kürzungen zu vermeiden, wurden aus unterschiedlichen Gründen Pauschalen für die notwendige Kürzung anhand verschiedener Kriterien für jede betroffene Richtlinie ermittelt. Für die Höhe der Kürzung und ob es überhaupt eine Kürzung bedarf, ist die zutreffende Angabe des Antragstellers maßgeblich. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4070 3 2. Falls es tatsächlich zu Kürzungen bei der Öko-Prämie kommen soll, wie wird in diesen Fällen die Landesregierung für den dann notwendigen Ausgleich sorgen, sodass der Ökologische Landbau in den genannten Schutzgebieten die vollen Prämien erhalten kann? Die für Bayern beschriebene Rechtslage und ihre Folgen gelten bundesweit und bewirken auch in Mecklenburg-Vorpommern eine Kürzung der Förderung bei (Teil-) Identität der überschneidungsrelevanten Agrarumweltverpflichtungen mit den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung . Förderungskürzungen sind daher erforderlich und rechtmäßig. Dennoch ist die Landesregierung bestrebt, es nicht zu wesentlichen finanziellen Einbußen für ökologisch arbeitende Betriebe oder Betriebe in Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise kommen zu lassen. Ob und welche Möglichkeiten hierzu bestehen, wird derzeit geprüft. 3. Wie kann ein Betriebsinhaber feststellen, welche seiner Teilbetriebsflächen innerhalb eines Wasserschutzgebietes und oder innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen? Den Landwirten ist mit Übergabe der Antrags-DVD auch der Feldblocklageplan mit den vorliegenden Kulissen übergeben worden. Darunter fällt auch die derzeitige Fauna-FloraHabitat -Kulisse. Der Antragsteller muss immer dann eine entsprechende Eintragung in seinem Agrarantrag vornehmen, wenn die von ihm zur Zahlung beantragte Fläche unter eine der in den Richtlinien genannten Kürzungsvoraussetzungen fällt. Die einzelnen Voraussetzungen sind in der Richtlinie enthalten und in den Ausfüllhinweisen mit den entsprechenden Codes versehen. Die Lage eines Wasserschutzgebietes ist über das Kartenportal Umwelt des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (https://www.umweltkarten.mv-regierung.de/script/) einsehbar. Über die Kartendarstellung gelangt man auch an die Verordnungstexte. Verordnungen, die vor 1992 erlassen wurden, können in der Karte betrachtet werden, sind jedoch nicht als Text abrufbar. Der Text kann dann bei Bedarf bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt eingesehen werden. Auch der lokale Wasserversorger hat diese Informationen vorliegen.