Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Juli 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4086 6. Wahlperiode 28.07.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Missbrauch von Tieren (Sodomie) und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Fälle von Sodomie in Mecklenburg-Vorpommern sind der Landesregierung innerhalb des Jahres 2013 bekannt (bitte nach Ort, Datum und Vorfall auflisten)? Im Jahr 2013 ist ein Fall von Sodomie im Sinne des § 3 Nummer 13 Tierschutzgesetzes polizeilich bekannt geworden: Ort Datum Vorfall 18059 Rostock, Zoo 20. - 21.08.2013 Ein Unbekannter penetrierte einen Esel mit einem Gegenstand und verletzte diesen dadurch. 2. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden in MecklenburgVorpommern seit 2013 wegen Sodomie eingeleitet (bitte jahrweise auflisten)? Wegen Sodomie wurden keine Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, weil es einen Ordnungswidrigkeitstatbestand der Sodomie nicht gibt. Zu Fällen, in denen ein Täter bei der Vornahme sexueller Handlungen mit Tieren eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Tierschutzgesetz begangen hat, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 6/4086 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Einer Abfrage bei den Landkreisen und kreisfreien Städten zufolge wurden in dem betreffenden Zeitraum keine Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. 3. Wie viele Geldstrafen wurden seit 2013 in Mecklenburg-Vorpommern wegen Sodomie verhängt (bitte jahrweise und mit entsprechender Höhe der Geldstrafe auflisten)? Wegen Sodomie wurden keine Geldstrafen verhängt, weil es einen Straftatbestand der Sodomie nicht gibt. Soweit ein Täter bei der Vornahme sexueller Handlungen mit Tieren eine Straftat gemäß § 17 Tierschutzgesetz begangen hat, kann keine Auskunft darüber erteilt werden, in wie vielen Fällen eine Geldstrafe verhängt wurde, weil bei den Staatsanwaltschaften dazu kein aufbereitetes statistisches Material vorhanden ist. Vergehen nach § 17 Tierschutzgesetz werden nicht gesondert erfasst. Die mögliche Durchsicht aller in Betracht kommenden Verfahrensakten (mindestens 500 Vorgänge) würde einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes MecklenburgVorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. 4. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über sogenannte „Tierbordelle“ in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach Orten auflisten)? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 5. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über eine sogenannte „Sodomieszene“ und/oder „Zoophilieszene“ in MecklenburgVorpommern ? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern Vereine und/oder Organisationen , die im Bereich der Sodomie bzw. Zoophilie aktiv sind (bitte auflisten nach Namen des Vereins/der Organisation, Sitz des Vereins/ der Organisation, Mitgliederanzahl)? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.