Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Juli 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4133 6. Wahlperiode 15.07.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Kontrolle der Sozialvereine und ANTWORT der Landesregierung Kritikern zufolge hat die Auslagerung ehemals kommunaler Aufgaben an soziale Träger zu einer gewissen Intransparenz geführt. Vielfach können Kommunen gar nicht mehr einschätzen, was diese Leistungen, für die sie zahlen, überhaupt kosten. In der Hansestadt Rostock beispielsweise wurde die Kinderversorgung komplett in die Hände von Freien Trägern gelegt. Der Rostocker Sozialsenator sieht in Sachen Controlling sozialer Dienstleistungen großen Nachholbedarf. Den Anstoß für die Diskussion lieferte das Gehalt des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die Kitas und Einrichtungen für psychisch Kranke betreibt - die jährlichen Einkünfte des Geschäftsführers lagen deutlich über denen der Bundeskanzlerin. Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales des Landes Mecklenburg-Vorpommern lehnte zumindest im Februar nach Angaben des NDR ab, sich zum Thema zu äußern (siehe auch den Beitrag „Sozialindustrie: Versäumnisse bei Kontrolle“, gesendet im Rahmen des NDR-Nordmagazins am 17. Februar 2015). Ein Experte für Sozialwirtschaft, der Mitte Februar im NDR-Nordmagazin zu Worte kam, sprach im Zusammenhang mit den sozialen Trägervereinen von einem „Staat im Staate“, der sich nicht zuletzt deshalb herausbilden konnte, weil die Politik Aufgaben abgegeben habe. Drucksache 6/4133 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie bewertet die Landesregierung die vom Bund der Steuerzahler vertretene Forderung, ein neues Prüfungsrecht für die Sozialvereine zu schaffen, um auf diese Weise einer möglichen Selbstbedienungsmentalität in der Wohlfahrt einen Riegel vorzuschieben? Ein spezielles Rechtsinstitut eines „Sozialvereins“ ist der Landesregierung nicht bekannt. Eine konkrete Forderung des Bundes der Steuerzahler hinsichtlich eines neuen Prüfrechts für Sozialvereine ist der Landesregierung ebenfalls nicht bekannt. 2. Welche Möglichkeiten, die Sozialvereine einer Kontrolle zu unterziehen , sind der Landesregierung bekannt? Nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung werden durch das Land zweckgebundene Zuwendungen als Projektförderungen unter anderem an Vereine mit sozialer Zweckbindung ausgereicht. Die von den Zuwendungsempfängern einzureichenden Verwendungsnachweise werden nach den zuwendungsrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung geprüft. Nach § 91 Landeshaushaltsordnung ist der Landesrechnungshof berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn diese vom Land Zuwendungen erhalten. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält. Für die Fälle, in denen Vereine mit sozialer Zweckbindung keine Zuwendungen des Landes erhalten beziehungsweise über den Gegenstand der geförderten Projekte hinaus bestehen keine Kontrollmöglichkeiten des Landes. Gegebenenfalls bestehen für den Bund, die Landkreise und kreisfreien Städte oder Kommunen Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von privatrechtlichen , zuwendungsrechtlichen oder gesetzlichen Leistungsbeziehungen, die dem Land nicht abschließend bekannt sind. 3. Wie gestaltet sich die Kontrollpraxis in Mecklenburg-Vorpommern? a) Wer kontrolliert in Mecklenburg-Vorpommern die Sozialvereine? b) In welchen Abständen und unter welchen Gesichtspunkten wird kontrolliert? c) Zu welchen Beanstandungen kam es in den Jahren 2010 bis 2014 (bitte mit Jahr, dem Namen des Trägervereins, der konkreten Einrichtung und der/den Beanstandung/n aufführen)? Die Fragen zu 3, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4133 3 Spezielle Kontrollen von „Sozialvereinen“ erfolgen durch das Land nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. In welchen Fällen wurden die Beanstandungen bzw. Mängel abgestellt ? Zu Beanstandungen und abgestellten Mängeln bei der Kontrolle von „Sozialvereinen“ liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. 5. In welchen der Fälle erfolgten weitergehende Sanktionierungen? Zu weitergehenden Sanktionierungen bei der Kontrolle von „Sozialvereinen“ liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. 6. Inwieweit findet derzeit im Bundesrat eine Befassung im unter Frage 1 genannten Sinne statt? Wenn ja, welche Positionen hat die Landesregierung bislang vertreten ? Derzeit befasst sich der Bundesrat nicht mit dem Thema. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die gegebenen Prüfinstrumentarien ausreichend sind. 7. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung, im Bundesrat eine Initiative im unter Frage 1 genannten Sinne zu ergreifen? a) Wenn ja, wann soll dies geschehen? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 7, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, eine Bundesratsinitiative zu starten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Drucksache 6/4133 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 8. Inwieweit stimmt die Landesregierung der Aussage von Kritikern zu, wonach die Auslagerung ehemals kommunaler Aufgaben an soziale Träger zu einer Intransparenz beispielsweise im Hinblick auf die Geschäftsführer- und Vorstandsgehälter in Sozialvereinen und/oder auch Gebühren beigetragen habe? Die Landesregierung sieht keinen Zusammenhang zwischen der Übertragung ehemals kommunaler Aufgaben und Geschäftsführer- beziehungsweise Vorstandsgehältern. Die Gehaltsfindung obliegt allein den zuständigen Vereinsorganen in Verhandlung mit den jeweiligen Gehaltsempfängern. Auch ein Zusammenhang zwischen Aufgabenübertragungen und Gebühren ist nicht bekannt. 9. Inwieweit kann in diesem Zusammenhang von der Herausbildung eines „Staates im Staate“ gesprochen werden (Antwort bitte begründen )? Einer derartigen Sichtweise schließt sich die Landesregierung nicht an. Mit der Förderung für soziale Maßnahmen bedienen sich das Land und die Kommunen unter anderem Vereinen mit sozialer Zwecksetzung, weil sie selbst die diesbezüglichen Aufgaben nicht in vollem Umfang wahrnehmen können.