Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Juli 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4151 6. Wahlperiode 22.07.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Agieren der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der öffentlichen Berichterstattung in Sachen „Rabauken-Jäger“ und ANTWORT der Landesregierung Öffentlicher Berichterstattung insbesondere im Nordkurier, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) oder im Strafrechtsblog http://www.strafakte.de/ zufolge hat ein Jäger ein verendetes Reh mit einem Seil hinter seinem Auto hergezogen. Ein Redakteur des Nordkuriers schrieb über das auch nach Angaben des Jagdverbandes unethische und unweidmännische Verhalten und wählte dafür die Bezeichnung „Rabauken-Jäger“. Der Jäger, laut Medienberichten aktiv im CDUKreisverband Vorpommern-Greifswald, erstattete Strafanzeige wegen Beleidigung. Zweimal wollte die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft in Neubrandenburg das Verfahren einstellen, zweimal ordnete der Generalstaatsanwalt an, dass das Verfahren weitergeführt werden soll. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dienstlich und fachlich der Justizministerin unterstellt, die ebenfalls im CDU-Kreisverband Vorpommern-Greifswald aktiv ist. Die Verurteilung des verantwortlichen Redakteurs mit einer Geldstrafe von 1.000 € veranlasste den Chefredakteur des Nordkuriers u. a. zu dem Kommentar, dass der Staatsanwalt in der Verhandlung „Schaum vor dem Mund“ gehabt hätte. Dies brachte dem Chefredakteur eine Strafanzeige wegen Beleidigung von dem betroffenen Staatsanwalt ein. Dieses Verfahren wurde vom Generalstaatsanwalt offenbar an die Staatsanwaltschaft Stralsund verwiesen. Ein Strafrechtsprofessor der Universität Passau ließ sich mit der Aussage zitieren, der Generalstaatsanwalt habe sich selbst strafbar gemacht wegen Verfolgung Unschuldiger. Der Generalstaatsanwalt habe dazu schriftlich erklärt, dass der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein genereller Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz nicht entnommen werden könne. Kritik auch aus den Reihen der Regierungskoalition wies die Justizministerin als grundlos zurück. Es gäbe keinen Grund den Staatsanwaltschaften zu wenig Fingerspitzengefühl oder zu wenig Sorgfalt zu unterstellen. Drucksache 6/4151 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Inwiefern entsprechen die vorgenannten Presseberichte den Tatsachen ? a) Hat sich der betroffene Jäger nach zweimaliger Ablehnung der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg an den Generalstaatsanwalt bzw. an das Justizministerium gewandt, um ein Ermittlungsverfahren gegen den Nordkurier-Redakteur zu erzwingen und wenn ja, wann, an wen und in welcher Form? b) Inwieweit war das Justizministerium als Dienst- und Fachaufsicht über die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Fall involviert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Grundrechte wie die Pressefreiheit von Ermittlungsverfahren betroffen sind? c) Auf welche Grundlage bzw. auf welche Informationsquellen stützt die Justizministerin ihre Einschätzung, dass es keinen Grund gäbe, den Staatsanwaltschaften zu wenig Fingerspitzengefühl oder zu wenig Sorgfalt zu unterstellen? Zu 1, a), b) und c) Der Nordkurier hatte über den Ausgangsfall unter anderem am 03.06.2014 einen Artikel mit der Überschrift „Rabauken-Jäger erhitzt die Gemüter“ abgedruckt. Unter anderen wurde ausgeführt, dass der Betroffene in den sozialen Netzwerken als „Drecksjäger“ beschimpft werde. Der Artikel enthielt darüber hinaus Angaben (Wohnort, zuständiger Jagdpächter, Beruf, Automarke, Parteimitgliedschaft) über den betroffenen Jäger, die es zumindest seinem sozialen Umfeld und einem erweiterten Personenkreis unschwer ermöglichten, ihn zu identifizieren. Der betroffene Jäger hat daraufhin gegen den Journalisten Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet. Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg hatte zunächst mit Verfügung vom 16.07.2014 von der Aufnahme von Ermittlungen abgesehen. Auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters vom 01.08.2014 hat die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg nach Prüfung der Sach- und Rechtslage am 20.08.2014 hinsichtlich der Äußerungen in den Artikeln vom 3. und 11.06.2014 Ermittlungen aufgenommen. Der Generalstaatsanwalt war an dieser Entscheidung nicht beteiligt. Mit Verfügung vom 04.12.2014 hat die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg das Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Anzeigenerstatters vom 09.12.2014, der die Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen und die Vorgänge der Behörde des Generalstaatsanwalts vorgelegt hat. Zwischenzeitig hat der Presserat mit Beschluss vom 02.12.2014 die Berichterstattung des Nordkuriers missbilligt und eine Verletzung von Ziffern 8 und 9 des Pressekodex festgestellt. Zur Begründung hat der Presserat unter anderem ausgeführt, dass mindestens die Bezeichnung „fieser Wildschleifer“ ehrverletzend sei und keine rechtfertigenden Gründe hierfür vorlägen. Zudem habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwogen, sodass auch die Angaben über den Betroffenen, die seine Identifizierung ermöglichten, nicht dem Pressekodex entsprochen hätten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4151 3 Der Generalstaatsanwalt hat mit Auftrag vom 02.02.2015 den leitenden Oberstaatsanwalt in Neubrandenburg gebeten, die Ermittlungen hinsichtlich der Äußerungen im Artikel vom 03.06.2014 wieder aufzunehmen, im Übrigen (wegen Äußerungen in vier weiteren Artikeln) die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte Abwägung hinsichtlich der Äußerungen im Artikel vom 03.06.2014 ist zulasten der Meinungsfreiheit und zugunsten der persönlichen Ehre des Anzeigeerstatters ausgegangen. Die Bezeichnung „Rabauken-Jäger“ war im Gesamtzusammenhang mit dem sie beinhaltenden Artikel zu sehen. Entscheidend war, dass der Journalist derart umfangreiche Details zur Person des Jägers ausführte, dass dieser nicht lediglich identifizierbar war, sondern dass es einem großen Personenkreis ermöglicht wurde, ihn zu identifizieren, er mithin an einen medialen Pranger gestellt wurde. Jedoch war die Identifizierung seiner Person nicht erforderlich, um den ethischen Umgang mit einem Tierkadaver, zu dessen umgehender Entfernung aus dem Verkehrsraum sich der Anzeigeerstatter angesichts der längeren Liegezeit bei wärmeren Temperaturen verpflichtet sah, in einer öffentlichen Auseinandersetzung zu thematisieren. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin die Ermittlungen wieder aufgenommen und bei dem zuständigen Amtsgericht Pasewalk den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Der angeklagte Journalist hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Pasewalk hat ihn daraufhin in der Hauptverhandlung vom 20.05.2015 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Eine Entscheidung über das Rechtsmittel steht aus. Am 22.05.2015 wurde in der Tageszeitung „Nordkurier“ über das Strafverfahren und das Urteil berichtet. Das Justizministerium hat erst durch diese Berichterstattung von dem Verfahren Kenntnis erhalten. In dem vorbezeichneten Artikel wurde unter anderem ausgeführt, der Staatsanwalt und die Richterin seien „… über die freie Presse herfallende Juristen …“, sie hätten aus zwei Diktaturen nicht gelernt und offenen Verfassungsbruch begangen. Darüber hinaus wurde der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als „… sich im Gerichtssaal mit Schaum vor dem Mund über die Presse ereifernder Staatsanwalt …“ bezeichnet. Die Berichterstattung hat der betroffene Staatsanwalt zum Anlass genommen, Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen. Am selben Tag hat der leitende Oberstaatsanwalt in Neubrandenburg als Dienstvorgesetzter Strafantrag gemäß § 194 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) gestellt. Weder das Justizministerium noch der Generalstaatsanwalt waren in diese Entschließung eingebunden. Der Generalstaatsanwalt hat am 29.05.2015 gemäß § 145 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) den leitenden Oberstaatsanwalt in Stralsund beauftragt, die Amtsverrichtung in dem Verfahren zu übernehmen. Weder in dem Ausgangsverfahren noch bezüglich des in Stralsund geführten Vorgangs hat das Justizministerium im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht Maßnahmen angeordnet oder sonst Einfluss genommen. Drucksache 6/4151 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 2. Inwiefern schließt sich die Landesregierung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach Werturteile umfassenden grundgesetzlichen Schutz genießen und die subjektive Meinung gerade im Streitpunkt des allgemeinen Interesses hart, scharf, überspitzt und provokativ, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert werden darf? a) Inwiefern schließt sich die Landesregierung der Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes an, dass die Meinungsfreiheit im Grundsatz Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz hat, falls nein, was sind ihre Beweggründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen ? b) Inwiefern ist die Landesregierung der Auffassung, dass es in den Nordkurier-Artikeln nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um Diffamierung des Betroffenen gegangen sei und insofern der Schutz der Persönlichkeit Vorrang habe, da sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstelle? c) Inwiefern ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Äußerungen „Rabauken-Jäger“ und „Schaum vor dem Mund“ die Sphäre von polemischer und überspitzter Kritik verlassen haben? Zu 2 und a) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht kein genereller Vorrang der Meinungsfreiheit vor dem Persönlichkeitsschutz. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Artikel 5 des Grundgesetzes die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gewährt, sondern in Absatz 2 Schranken enthält, unter anderem in dem Recht der persönlichen Ehre, deren Schutz auch der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) bezweckt. So tritt die Meinungsfreiheit stets zurück, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet, ferner bei Formalbeleidigungen oder Schmähungen. Soweit die Äußerung sich weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt, ist eine Abwägung vorzunehmen. Erst wenn es sich bei der - nicht als Angriff auf die Menschenwürde , als Formalbeleidigung oder Schmähung ausgestalteten - Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelt, so spricht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine (widerlegbare) Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Ein genereller Vorrang ergibt sich auch daraus nicht. Zu b) und c) Die Landesregierung gibt zu dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahren („Rabauken-Jäger“) keine Stellungnahme ab, da es ihr aufgrund der verfassungsrechtlichen Unabhängigkeit der Gerichte verwehrt ist, gerichtliche Entscheidungen zu prüfen oder aufzuheben und nicht auszuschließen ist, dass das gerichtliche Verfahren durch eine Beantwortung der Frage beeinflusst werden könnte. Hinsichtlich der Prüfung des leitenden Oberstaatsanwalts in Stralsund wird auf die nachfolgende Antwort zu Frage 3 Bezug genommen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4151 5 3. Inwiefern war die Generalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Artikel des Chefredakteurs des Nordkuriers involviert, bevor gegen den Chefredakteur des Nordkuriers Strafanzeige erstattet wurde? a) Aus welchen Gründen hat die Generalstaatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Stralsund abgegeben , obwohl die Äußerungen des Chefredakteurs offenbar presserechtlich vom Grundgesetz gedeckt sind? b) Inwiefern, wann und durch wen hat eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Pressefreiheit und den Persönlichkeitsrechten des Staatsanwalts stattgefunden? Zu Frage 3 wird auf die zusammenhängende Beantwortung zu den Fragen 1, a) bis c) Bezug genommen. Zu a) Der Generalstaatsanwalt war der Auffassung, dass die weitere Bearbeitung des Vorgangs durch die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg nicht angezeigt war, nachdem auch der leitende Oberstaatsanwalt in Neubrandenburg Strafantrag gestellt hatte. Deshalb hat er am 29.05.2015 den leitenden Oberstaatsanwalt in Stralsund beziehungsweise einen von ihm zu bestimmenden Staatsanwalt gemäß § 145 Absatz 1 GVG beauftragt zu prüfen, ob der Sachverhalt strafrechtlich relevant ist und ein Anfangsverdacht für ein Ehrdelikt vorliegt. Zu b) Die Prüfung von Strafanträgen obliegt grundsätzlich der (erstinstanzlichen) Staatsanwaltschaft . Die Staatsanwaltschaft Stralsund hat die Sach- und Rechtslage vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfassend geprüft. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, keine Ermittlungen einzuleiten, da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat nicht gegeben sind, § 152 Absatz 2 StPO. Nach Anhörung des leitenden Oberstaatsanwalts in Neubrandenburg gemäß Nummer 90 RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) zur beabsichtigten Verfahrensweise hat sie den Strafantragstellern mit Schreiben vom 08.07.2015 unter Darlegung der maßgeblichen Erwägungen mitgeteilt, von der Aufnahme von Ermittlungen abzusehen. Drucksache 6/4151 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 4. Wann, durch welche Behörde und ggf. mit welchem Ergebnis wurde bzw. wird ein Vorermittlungsverfahren gegen den Generalstaatsanwalt wegen des Anfangsverdachtes der Verfolgung Unschuldiger geführt, insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , wonach bei Vorwürfen mit strafrechtlicher Relevanz gegenüber Amtsträgern aus Gründen der Sicherung der Integrität des öffentlichen Dienstes und der öffentlichen Verwaltung zumindest Vorermittlungen geboten seien? a) Wie ist sichergestellt, dass die dieses Vorermittlungsverfahren gegenüber dem Generalstaatsanwalt führende Behörde dieses durchführen kann, ohne Einfluss der Dienst- und Fachaufsicht führenden Generalstaatsanwaltschaft? b) Gibt es ggf. weitere Ermittlungs- oder Vorermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft oder des Justizministeriums in dieser Angelegenheit? Zu 4, a) und b) Mangels eines Anfangsverdachtes für eine Verfolgung Unschuldiger werden keine Ermittlungen geführt. 5. Hat der Generalstaatsanwalt Schriftwechsel mit einem Strafrechtsprofessor der Universität Passau sowie mit einem Journalisten der FAZ geführt und wenn ja, mit welcher Intention und welchem Inhalt? a) Auf welcher Rechtsgrundlage sind ggf. Einzelheiten eines Ermittlungsverfahrens Gegenstand des Schriftwechsels gewesen? b) Hatte der Generalstaatsanwalt die Genehmigung über dienstliche Angelegenheiten gegenüber Dritten auszusagen und wenn ja, wer hat diese wann erteilt? Der Generalstaatsanwalt hat sowohl mit dem Journalisten der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (nachfolgend: FAZ) als auch mit dem Strafrechtsprofessor der Universität Passau korrespondiert. Nachdem der Journalist der FAZ über den Sachverhalt berichtet hatte, hat der Generalstaatsanwalt ihm mit Schreiben vom 10.06.2015 in der Annahme seines Interesses und in Erwartung, einen Beitrag zur Versachlichung zu leisten, seinen auf Bitte des Nordkuriers gefertigten Gastkommentar „Meinungs- und Pressefreiheit ja - aber nicht schrankenlos“ - der dort nicht veröffentlicht wurde - nebst Anschreiben übersandt. Der Journalist hat sich mit Schreiben vom 11.06.2015 bedankt und zugleich Fragen gestellt. Diese hat der Generalstaatsanwalt mit Schreiben vom 12.06.2015 beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4151 7 Mit Schreiben vom 12.06.2015 hat der Generalstaatsanwalt anknüpfend an den Artikel in der FAZ vom 11.06.2015 dem Strafrechtsprofessor folgende Fragen gestellt: 1. Sind die Ihnen zugeschriebenen, im Wortlaut zitierten Aussagen zutreffend wiedergegeben? 2. Auf welcher tatsächlichen Grundlage haben Sie Ihre Aussagen getroffen? 3. Verfügen Sie über weitere Erkenntnisse, die bislang nicht zum Gegenstand der Presseberichterstattung geworden sind und für eine neue rechtliche Bewertung des Sachverhalts möglicherweise von Bedeutung sein könnten? Dem lag zugrunde, dass dem Strafrechtsprofessor in der FAZ vom 11.06.2015 die Äußerung zugeschrieben wurde, dass sich der Generalstaatsanwalt selbst der Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht habe: „Leicht dürfte auch der Nachweis zu führen sein, dass die Beteiligten absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen verfolgen. Die Behauptung des Gegenteils wäre eine reine Schutzbehauptung.“ Damit stand ein schwerwiegender Vorwurf im Raume. Zur Wahrung der Reputation des Amtes des Generalstaatsanwalts in der Öffentlichkeit bestand Anlass, aufzuklären, ob diese einem Rechtswissenschaftler zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich so von ihm getätigt wurden, gegebenenfalls, wie und auf welcher Tatsachengrundlage er zu derartig schwerwiegenden Vorwürfen gegen den Generalstaatsanwalt gelangt ist. Zu a) Rechtsgrundlage der Korrespondenz mit dem Journalisten ist § 4 Absatz 2 LPrG M-V (Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern). Einzelheiten eines Ermittlungsverfahrens sind nicht Gegenstand der Korrespondenz gewesen. Zu den Aufgaben des Generalstaatsanwalts gehört es, Medienberichterstattungen zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten auszuwerten und gegebenenfalls auf diese zu reagieren. Die Korrespondenz mit dem Strafrechtsprofessor erfolgte somit in der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, hier: Auswertung von Medienberichten. Die Bearbeitung von Justizverwaltungssachen obliegt dem Generalstaatsanwalt nach Nummer 4 Absatz 3 OrgStA (Anordnung über die Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft vom 5. September 1995, AmtsBl. M-V S. 1060). Zu b) Da dem Strafrechtsprofessor und dem Journalisten keine Geheimnisse mitgeteilt wurden, war die in § 37 BeamtStG (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten) normierte Verschwiegenheitspflicht nicht tangiert, sodass es keiner Genehmigung bedurfte.