Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Juli 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4154 6. Wahlperiode 21.07.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Kontakte der Staatsanwaltschaft mit EU-Behörden im Zusammenhang mit dem Fördervorhaben Yachthafenresidenz Hohe Düne und ANTWORT der Landesregierung In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Helmut Holter (Drs. 6/3936) hat die Landesregierung die Frage, ob es im Zusammenhang mit dem Einbehalt von EU-Mitteln für das Fördervorhaben Yachthafenresidenz Hohe Düne Kontakte bzw. Gespräche hiesiger Strafverfolgungsbehörden mit der Europäischen Kommission oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung gab, bejaht und ergänzt, dass diese Kontakte und Gespräche Einzelheiten zur Auslegung und normgemäßen Anwendung europäischer Vorschriften (einschließlich eines Einbehalts) bei der Förderung dieses Projektes betrafen. Diese Einlassung der Landesregierung gibt Anlass zu weiteren Fragen. Drucksache 6/4154 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Auf welcher Rechtsgrundlage hat die Staatsanwaltschaft über Landesund Bundesgrenzen hinaus Kontakte bzw. Gespräche mit Vertretern der Europäischen Kommission oder des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung geführt? a) Wann haben diese Kontakte bzw. Gespräche jeweils stattgefunden ? b) Inwiefern war das Justizministerium bei den Kontakten bzw. Gesprächen involviert? c) Welche Dienstwege sind bei solchen Gesprächen bzw. Kontakten einzuhalten und inwiefern wurden diese beachtet? Zu 1, a), b) und c) Gespräche mit Vertretern des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beziehungsweise der Europäischen Kommission sind im Rahmen des gesetzlichen Ermittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft gemäß § 160 Strafprozessordnung (StPO) geführt worden. Nachdem sich aus der Auswertung diverser Urkunden zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat des Subventionsbetruges aus der Bearbeitung eines ursprünglich wegen Beitragsvorenthaltung und Lohnsteuerhinterziehung geführten Ermittlungsverfahrens ergeben hatten, hat die Staatsanwaltschaft Rostock sich im Dezember 2010 an OLAF mit der Bitte um Benennung eines Adressaten hinsichtlich eines beabsichtigten Gutachtenauftrages zur Höhe der gesetzlich zulässigen Förderung eines Bauvorhabens in Rostock gewandt, wonach bei OLAF der Amtshilfefall OF/201/0881 eröffnet wurde. Von dort wurde angeregt, den Gutachtenauftrag über OLAF an die Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, zu erteilen. Mit Schreiben vom 20.01.2011 hat die Staatsanwaltschaft Rostock die Erstattung eines Gutachtens zur Höhe der nach den europäischen Vorschriften in Betracht kommenden Förderung des Projektes „Yachthafenresidenz Höhe Düne“ in Auftrag gegeben und die zur Gutachtenerstellung gemäß § 80 StPO erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Darauf haben auf Initiative des OLAF am 24. und 25. Januar 2011 der Abteilungsleiter der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraftaten und der zuständige Dezernent des OLAF in Brüssel die Vertreter der Generaldirektionen „Wettbewerb“ und „Regionalpolitik“ über die gutachtenerheblichen Umstände bezüglich der Förderung des Investitionsvorhabens „Yachthafenresidenz Höhe Düne“ informiert und unter Hinweis auf § 80 Absatz 1 StPO gebeten, das Gutachten zeitnah zu fertigen. Auf Hinweis des Vertreters der Generaldirektion Wettbewerb ist der Gutachtenauftrag präzisiert und danach an das Generalsekretariat der Europäischen Union übersandt worden. Die Mitteilung von Ermittlungserkenntnissen an den beauftragten Sachverständigen beruhte auf § 80 Absatz 2 StPO. In die Gespräche mit den Vertretern des OLAF beziehungsweise den Vertretern der Generaldirektionen „Wettbewerb“ und „Regionalpolitik“ war das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern nicht involviert. Im Dienstverkehr ist ein unmittelbarer Geschäftsweg eröffnet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4154 3 2. Welche landesinternen Abstimmungen zur Zulässigkeit der Gewährung von Fördermitteln gingen diesen Kontakten bzw. Gesprächen ggf. voraus? Keine. 3. Hat die Staatsanwaltschaft bei diesen Kontakten bzw. Gesprächen über Angelegenheiten ausgesagt, die der Pflicht zur dienstlichen Verschwiegenheit unterliegen? a) Hatte die Staatsanwaltschaft die Genehmigung, über Angelegenheiten auszusagen, die der Pflicht zur dienstlichen Verschwiegenheit unterliegen? b) Durch wen, wann, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung wurde diese Genehmigung ggf. erteilt? c) Welche Informationen hat die Staatsanwaltschaft bei diesen Kontakten bzw. Gesprächen ggf. herausgegeben oder erhalten? Zu 3, a) b) und c) Es wurden keine Geheimnisse mitgeteilt, so dass die in § 37 BeamtStG (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten) normierte Verschwiegenheitspflicht nicht tangiert war. Einer Genehmigung für die Korrespondenz bedurfte es daher nicht. Der Generaldirektion „Wettbewerb“ beziehungsweise dem Generalsekretariat der Europäischen Union sind die gemäß § 80 StPO zur Erstattung des erbetenen Gutachtens erforderlichen Auskünfte gegeben und Aktenbestandteile vorgelegt worden. Die Generaldirektion „Wettbewerb“ der Europäischen Kommission hat nach Prüfung in eigener Zuständigkeit im Juli 2011 von Amts wegen vorläufige Untersuchungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingeleitet, um festzustellen, ob die Bundesrepublik Deutschland rechtswidrige Beihilfen gewährt hat. OLAF hat aus dem Amtshilfefall eigene Prüfvorgänge - Betrug zum Nachteil der europäischen Union - angelegt und im August 2011 die Staatsanwaltschaft Rostock um Einsicht in die hiesigen Ermittlungsvorgänge gebeten, die sodann gemäß Artikel 6 und 7 der VO (EG) Nr. 1073/99 gewährt wurde.