Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Juli 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4159 6. Wahlperiode 23.07.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des Polizeiabkommens mit Polen und ANTWORT der Landesregierung Mit allen Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland sind neben dem übergreifenden Schengen-Regelwerk bilaterale Abkommen zur Polizei- und Zollzusammenarbeit geschlossen worden. Wesentliche Merkmale dieser Abkommen sind Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Polizeieinsätzen (zum Beispiel Observation, kontrollierte Lieferungen, Nacheile), zu gemeinsamen polizeilichen Einsatzformen (zum Beispiel gemeinsame Streifen), zu gegenseitigem Informationsaustausch, zu grenzüberschreitender personeller Unterstützung sowie zu den sogenannten Gemeinsamen Zentren. Bedeutsam für Mecklenburg-Vorpommern und für das Zustandekommen verschiedenster Kooperationsformen war zunächst das erste Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten vom 5. April 1995. Damit war erstmals eine direkte polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet möglich, während bis dahin die ausschließliche originäre Zuständigkeit des Bundes galt. Dieses Abkommen wurde fortentwickelt und in einer Neufassung am 18. Februar 2002 unterzeichnet . Mit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und dem Wegfall der stationären deutsch-polnischen Grenzkontrollen im Rahmen der Erweiterung des Schengen-Raumes am 21. Dezember 2007 ergaben sich wesentliche Veränderungen in der grenzüberschreitenden Kriminalitätslage und -bekämpfung, welche letztlich dazu führten, dass am 14. Oktober 2010 der damalige und heutige Bundesinnenminister Thomas de Maizière und sein polnischer Amtskollege Jerzy Miller in Zgorzelec (Nachbarstadt von Görlitz) vereinbarten, das Abkommen von 2002 nach dem Vorbild des als fortschrittlich geltenden Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 10. November 2003 weiter zu entwickeln. Drucksache 6/4159 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Der deutsch-polnische Polizeikooperationsvertrag, welcher am 15. Mai 2014 unterzeichnet wurde und am 9. Juli 2015 in Kraft tritt, wird aktuell mit Leben erfüllt. 1. Inwiefern werden die bestehenden Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (z. B. deutsch-polnischer Polizeivertrag vom 18. Februar 2002) als nicht ausreichend angesehen ? Zweck der Fortentwicklung des bilateralen Vertragswerkes ist die ständige Verbesserung der Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden, eine stetige Anpassung an aktuelle Sicherheitserfordernisse und Rechtsentwicklungen sowie neue Behördenstrukturen. Das neue Abkommen ersetzt den sogenannten deutsch-polnischen Grenzgebietsvertrag vom 18. Februar 2002. Dieser stammt noch aus der Zeit vor dem EU-Beitritt der Republik Polen und bleibt in Teilen hinter dem zwischenzeitlich auch für die Republik Polen geltenden europäischen Rechtsrahmen (zum Beispiel Schengen-Besitzstand) und anderen bilateralen Polizeiverträgen der Bundesrepublik Deutschland zurück. Insofern war dahingehend unter anderem eine Aktualisierung erforderlich geworden. 2. Welche Behörden des Landes im Einzelnen werden mit o. g. Vertrag zur unmittelbaren Zusammenarbeit in den Grenzgebieten berechtigt und in welchen Formen wird diese Zusammenarbeit organisiert? Behörden im Sinne des Abkommens (Grenzbehörden) sind für Mecklenburg-Vorpommern das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern, das Polizeipräsidium Neubrandenburg, das Polizeipräsidium Rostock und das Landeswasserschutzpolizeiamt MecklenburgVorpommern . Allgemeine Formen der Zusammenarbeit sind beispielsweise der unmittelbare Informationsaustausch auf Ersuchen, gemeinsame Streifen, Maßnahmen in besonderen Gefahrensituationen, der Austausch von Verbindungsbeamten, die Einrichtung operativer Ermittlungsgruppen, die gemeinsame Ausübung von Dienstpflichten, die Planung gemeinsamer Programme zur Kriminalitätsverhütung, die Erstellung gemeinsamer Lagebilder, die Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und die Verbesserung der technischen Kommunikation. Besondere Formen der Zusammenarbeit sind die gegenseitige Unterstützung beim Personen-und Zeugenschutz, die Zusammenarbeit bei der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus, die Durchführung verdeckter Ermittlungen und kontrollierter Lieferungen sowie die Durchführung grenzüberschreitender Observation und Nacheile. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4159 3 3. Trifft es zu, dass die räumliche Erweiterung des Grenzgebietes auf die gesamte Fläche unseres Bundeslandes auf besonderen Wunsch u. a. Mecklenburg-Vorpommerns hin erfolgte und falls ja, a) welche Motive lagen dem zugrunde und b) welche Konsequenzen im Einzelnen ergeben sich hieraus? Die räumliche Erweiterung des Grenzgebietes wurde seitens des Bundesministeriums des Innern im Zuge der Verhandlungsführung mit der polnischen Seite bezogen auf die drei direkten Grenzbundesländer in den Vertragstext eingebracht. Zu a) Die den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen flächenmäßig ähnlichen polnischen Grenzwojewodschaften sind bereits seit 1995 Grenzgebiet im Sinne des damaligen Vorgängerabkommens, währenddessen auf deutschem Gebiet lediglich kleine Teile der Bundesländer mit Grenzbezug (gesamt Berlin bereits seit 1995) als Grenzgebiete deklariert waren. Zu b) Die Möglichkeiten des Zugriffs auf grenzüberschreitend agierende Täter- und Tätergruppierungen , welche unter anderem ganz Mecklenburg-Vorpommern als Transitgebiet zur Verbringung von Diebesgut nutzen, werden in der Konsequenz deutlich verbessert. 4. Anlässlich welcher Großereignisse waren in der Vergangenheit polnische Polizistinnen und Polizisten in Mecklenburg-Vorpommern im Einsatz? Gemäß den hier vorliegenden Erkenntnissen kamen in der Vergangenheit keine polnischen Polizeibediensteten in Mecklenburg-Vorpommern bei der Bewältigung von Großereignissen in hoheitlichem Sinne zum Einsatz. Der alte deutsch-polnische Grenzgebietsvertrag vom 18. Februar 2002 beinhaltete auch keinerlei Regelungen zu dieser Form der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Drucksache 6/4159 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Polnische Polizeibedienstete kamen seit der Polizeistrukturreform 2011 bei folgenden Großereignissen in Mecklenburg-Vorpommern als unbewaffnete, aber uniformierte Ansprechpartner für polnische Staatsangehörige oder polnisch-sprachige Veranstaltungsteilnehmer und in Begleitung von Einsatzkräften der Landespolizei MecklenburgVorpommern zum Einsatz: - Musikfestival „Usedom rockt“ im Jahr 2011, - Feierlichkeiten 800 Jahre Löcknitz im Jahr 2012, - ZDF-Fußballstrand (EM 2012) im Ostseebad Heringsdorf im Jahr 2012, - Baltic Spring Break im Seebad Ahlbeck in den Jahren 2013 und 2014, - Holifestival im Seebad Ahlbeck im Jahr 2013, - 775-Jahr-Feier in Penkun im Juli 2015. 5. Bei welchen der zu Frage 4 genannten Großereignisse hat sich die bisher fehlende Möglichkeit, den polnischen Polizistinnen und Polizisten hoheitliche Befugnisse zu übertragen, inwiefern als nachteilig erwiesen? Es liegen hier keine Informationen zu Großereignissen vor, bei welchen sich die fehlende Möglichkeit der Übertragung hoheitlicher Befugnisse an polnische Polizeibedienstete negativ ausgewirkt hat. Im Übrigen ist das Übertragen von hoheitlichen Befugnissen an polnische Polizeibedienstete nicht in erster Linie an die Bewältigung von Großereignissen zu koppeln. Gemäß neuer Vertragslage sind insbesondere solche grenzüberschreitenden Einsätze wie Nacheile, präventive Observation und zur Abwehr einer aktuellen Gefahr für Leib und Leben oder hoher materieller Sachwerte in den Fokus zu setzen. Bei vielen anderen Formen der Zusammenarbeit, insbesondere im schutzpolizeilichen Bereich (unter anderem gemeinsame Streifen) obliegt die Führung und Entscheidungshoheit dem Bediensteten, auf dessen Hoheitsgebiet die Streife agiert. 6. Bei welchen Anlässen im Einzelnen hat sich die bisher fehlende Möglichkeit der Übertragung hoheitlicher Befugnisse an polnische Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte a) inwiefern als konkretes Hindernis für die Kriminalitätsbekämpfung erwiesen und b) welche dieser Anlässe ereigneten sich außerhalb des unmittelbaren Grenzgebietes? Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Zu der Fragestellung werden keine Statistiken vorgehalten, demnach kann keine Auswertung nach einzelnen Anlässen oder Ereignissen erfolgen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4159 5 Beispielhaft wird folgender Sachverhalt dargestellt: Vom 14. auf den 15. April 2015 wurde ein 10-jähriges polnisches Mädchen durch einen 31-jährigen polnischen Tatverdächtigen auf dem Staatsgebiet Polens der Freiheit beraubt und in die Bundesrepublik Deutschland entführt. Zur Lagebewältigung wurde die Besondere Aufbauorganisation „Biene“ eingerichtet. Die Geschädigte konnte durch Polizeibeamte am 15. April 2015, nach einem Bürgerhinweis im Bereich des Polizeireviers Friedland, aus der Gewalt des Tatverdächtigen befreit werden. Durch die polnischen Strafverfolgungsbehörden wurden an der deutsch-polnischen Grenze Polizeikräfte vorgehalten. Diese wurden nicht auf deutschem Hoheitsgebiet eingesetzt. Insbesondere mit Blick auf die gegenseitige Unterstützung können nun gemäß Artikel 13 des Abkommens die zuständigen Behörden des einen Landes ihre Bediensteten den zuständigen Behörden des anderen Landes auf Ersuchen zur Unterstützung im Hoheitsgebiet des ersuchenden Landes unterstellen. Der Einsatz zu dem oben genannten Ermittlungsverfahren erfolgte im Bereich des Polizeipräsidiums Neubrandenburg, primär im grenznahen Raum (des Landkreises Vorpommern-Greifswald), darüber hinaus auch im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte. 7. Welche Befugnisse überträgt der o. g. Kooperationsvertrag dem polnischen Inlandsgeheimdienst a) für die Kooperation mit welchen Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern, b) für selbstständige Ermittlungen, Observationen u. ä. in unserem Bundesland und c) wie ist eine parlamentarische Kontrolle der Ausübung dieser Befugnisse im Einzelnen gewährleistet? Die Fragen 7, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Es erfolgt keine ausdrückliche Übertragung von Befugnissen an den polnischen Inlandsgeheimdienst (Agentur für Innere Sicherheit) für die Kooperation mit Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Abkommen unterscheidet zuständige Behörden in zentrale und Grenzbehörden. Als zentrale Behörde im Sinne des Vertrages kann die polnische Agentur für Innere Sicherheit nur mit als zentrale Behörde im Vertrag benannten Stellen des Bundes unmittelbar zusammenarbeiten. Dies sind auf deutscher Seite das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Finanzen, das Bundeskriminalamt, das Bundespolizeipräsidium und das Zollkriminalamt. Im Vertrag benannte Behörden in MecklenburgVorpommern sind Grenzbehörden. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens können die Grenzbehörden nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts unmittelbar miteinander zusammenarbeiten, soweit es sich um Kriminalität von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet handelt oder wenn ein Ersuchen nicht rechtzeitig über die zentralen Behörden gestellt werden kann. Sie können ferner mit vorheriger Zustimmung der entsprechenden zentralen Behörde unmittelbar miteinander zusammenarbeiten. Drucksache 6/4159 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 8. Den Austausch welcher Informationen im Einzelnen (etwa personenoder lagebezogen) regelt o. g. Polizeikooperationsvertrag zwischen welchen Behörden und mit welcher jeweiligen Zielstellung? Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen und dessen jeweilige Zielstellung sind maßgeblich in den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens geregelt: „Kapitel III Allgemeine Formen der Zusammenarbeit Artikel 6 Informationsaustausch (1) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 werden die zuständigen Behörden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und unentgeltlich auf Ersuchen insbesondere: 1. die erforderlichen Informationen übermitteln, die zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Straftaten sowie zur Verfolgung von Straftätern beitragen können, darunter Informationen über a) Straftäter oder von der Begehung von Straftaten verdächtigen Personen b) Personen, die sich an der Begehung von Straftaten beteiligen, c) wesentliche Umstände wie Zeit, Ort, Art und Weise der Begehung der Straftat, Gegenstand und besondere Merkmale der Straftat sowie verletzte Rechtsvorschriften, d) bereits ergriffene Maßnahmen und ihr Ergebnis, soweit das innerstaatliche Recht der ersuchten Partei nicht entgegensteht. e) Täterverbindungen, f) Strukturen, Organisation sowie Methoden des Vorgehens von kriminellen Vereinigungen oder von Tätergruppen, g) typische Verhaltensmuster einzelner Täter, krimineller Vereinigungen oder Tätergruppen ; 2. erforderliche Informationen übermitteln betreffend: a) Eigentümer, Halter und Führer von Verkehrsmitteln, b) Angaben zur Identifizierung von Verkehrsmitteln, c) Dokumente über die Berechtigung zum Führen von Verkehrsmitteln, d) Dokumente zu Verkehrsmitteln, e) Feststellung der Wohnadresse, des Aufenthaltsortes und des Aufenthaltsstatus sowie die Ergebnisse der Überprüfung der Aufenthaltsgenehmigung, f) Anschlussinhaber und Nutzer von Telekommunikations- und Datennetzen, g) Daten aus Informationssystemen, Registern und sonstigen Datensammlungen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der betreffenden Partei geführt werden, h) Befragungen von Personen, i) Identitätsüberprüfungen und –feststellungen von Personen, j) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, k) Inaugenscheinnahme, Sicherung und Dokumentation von Spuren; Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4159 7 3. Informationen über den illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln, Psychotropika sowie Grundstoffen, über Orte und Methoden ihrer Herstellung und Aufbewahrung sowie über ihre Bestimmungsorte übermitteln; 4. Proben von neuen Betäubungsmitteln, Psychotropika und von Grundstoffen sowie anderen gefährlichen Substanzen zur Verfügung stellen; 5. Informationen über Rechtsvorschriften und Erfahrungen im Bereich der Überwachung des legalen Verkehrs mit Betäubungsmitteln, Psychotropika und Grundstoffen austauschen ; 6. Informationen über den illegalen Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, über Orte und Methoden ihrer Herstellung und Aufbewahrung sowie über ihre Bestimmungsorte übermitteln; 7. Informationen über Muster von Dokumenten, insbesondere diejenigen, die zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigen, Dokumente zu Verkehrsmitteln und Dokumente über die Berechtigung zum Führen von Verkehrsmitteln übermitteln; 8. Informationen über die Routen und das Ausmaß illegaler Migration sowie über Migrationsphänomene und die damit verbundenen Rechtsvorschriften übermitteln; 9. Erforderliche Informationen, die zur Identifizierung von Sachen insbesondere Waffen, Munition und Sprengstoffen beitragen oder über ihre derzeitigen und vormaligen Eigentümer oder Besitzer, sowie Proben von Sprengstoffen und sonstigen gefährlichen Materialien übermitteln; 10. Informationen über geplante und verübte Terroranschläge, über Vorgehensmethoden und Einsatztechniken der Attentäter bzw. der Anschlagsverübung verdächtiger Personen sowie über terroristische Gruppierungen, die Straftaten mit terroristischem Hintergrund planen bzw. begehen, austauschen. (2) Die zuständigen Behörden einer Partei können Informationen aus eigener Initiative nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts übermitteln. (3) Sind im Rahmen der Zusammenarbeit unrichtige Informationen übermittelt worden, ist die Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich darüber zu informieren, und es sind die richtigen Informationen zu übermitteln. In diesem Fall ist die Behörde, die diese Informationen erhalten hat, verpflichtet, diese unverzüglich zu korrigieren. (4) Sind im Rahmen der Zusammenarbeit Informationen übermittelt worden, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, ist die Behörde unverzüglich darüber zu informieren, die sie erhalten hat. In diesem Fall ist diese Behörde verpflichtet, diese Informationen unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. Artikel 7 Informationsaustausch in Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 3 werden die zuständigen Behörden auf Ersuchen, unentgeltlich, die erforderlichen Informationen übermitteln, die zur Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten sowie zur Ermittlung von deren Betroffenen oder von der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verdächtigen Personen beitragen können. Die Übermittlung umfasst die Informationen, die im Besitz der ersuchten Partei sind. Artikel 6 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Drucksache 6/4159 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Artikel 8 Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens und anderer Rechtsvorschriften tauschen die Zollbehörden der Parteien Informationen im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus. Der Informationsaustausch kann über das Gemeinsame Zentrum erfolgen. Der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden ist nicht auf den räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 3 beschränkt.“