Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. August 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4176 6. Wahlperiode 12.08.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Arbeitsmedizinische Vorsorge und ANTWORT der Landesregierung Aus der Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage (Drucksache 6/3692) sind einige Fragen für mich ungeklärt. 1. Gibt es in den Geschäftsbereichen des Justizministeriums (u. a. Amtsund Landgerichte, Arbeits- und Sozialgerichte sowie Justizvollzugseinrichtungen ), des Innenministeriums (u. a. Landespolizei und Landesbereitschaftspolizei), des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus (u. a. staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt) und des Ministeriums für Energie, Umwelt und Landesentwicklung (u. a. Luftfahrtbehörde und Straßenbauämter) tatsächlich keine Pflichtvorsorgeuntersuchungen für die Beschäftigten? Die nachgeordneten Behörden der Ministerien waren nicht Gegenstand der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/3692. Zum Umfang der Pflichtvorsorgeuntersuchungen in den jeweiligen Geschäftsbereichen einschließlich der nachgeordneten Behörden wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Im Bereich des Justizvollzugs und in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus sowie des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung gibt es keine Arbeitsplätze, für die Pflichtvorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind. Drucksache 6/4176 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Sind alle Beschäftigten der in Frage 1 angeführten Arbeitsplätze vor gefährlichen Stoffen, gefährdenden Keimen und Stäuben sicher? Die Landesregierung gewährleistet die Sicherheit aller Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. 3. Welches Ausmaß haben die Pflichtvorsorgemaßnahmen der Landesregierung für die bei der Landesregierung einschließlich der nachgeordneten Behörden Beschäftigten? a) Wie hoch ist die Anzahl der Arbeitsplätze, für die Pflichtvorsorgeuntersuchungen veranlasst werden müssen? b) Wie hoch ist die Anzahl der Maßnahmen? c) Wie hoch sind die Kosten der Maßnahmen insgesamt und im Durchschnitt pro Arbeitsplatz? Zu 3, a) und b) Behörde Anzahl der Arbeitsplätze mit Pflichtvorsorgeuntersuchungen Anzahl der Maßnahmen Staatskanzlei (StK) 0 0 Ministerium für Inneres und Sport (IM) Landespolizei 228 - * LAiV 6 2 LSBK 6 2 Justizministerium (JM) 0 0 Finanzministerium (FM) 0 0 Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus (WM) 0 0 Ministerium für Landwirtschaft , Umwelt und Verbraucherschutz (LU) 923 149 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4176 3 Behörde Anzahl der Arbeitsplätze mit Pflichtvorsorgeuntersuchungen Anzahl der Maßnahmen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BM) 8.660 3782** Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung (EM) 0 0 Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales (SM) 50 36 * Überwiegend durch polizeiärztlichen Dienst, Pflichtvorsorge wird nicht gesondert erfasst. ** Bei den Hochschulen, inklusive Universitätsmedizin, kann die Anzahl der Maßnahmen zum Teil nicht benannt werden, da zum Beispiel der Betriebsärztliche Dienst der Universitätsmedizin Rostock die Leistungen vorhält, aber keine Ausdifferenzierung der einzelnen Leistungen erfolgt. Für die Hochschulen Neubrandenburg und Wismar sowie die Fachhochschule Stralsund liegen keine Angaben zur Anzahl der Maßnahmen, die aus der Pflichtvorsorge resultieren, vor. Zu c) Zur Frage c) wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Erläuternd ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Pflichtvorsorgeuntersuchungen mit Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an den Dienstherrn/Arbeitgeber sind seit Änderung der rechtlichen Vorgaben in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) entfallen. Der Dienstherr/Arbeitgeber hat nunmehr bei Vorliegen bestimmter in oben genannter Verordnung ausdrücklich genannter Gefährdungen (geregelt im Anhang zur ArbMedVV) die Verpflichtung, Maßnahmen im Rahmen der Pflichtvorsorge zu veranlassen. Der Dienstherr/Arbeitgeber erhält lediglich die Mitteilung, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter zur Vorsorgeuntersuchung erschienen ist. Es ist die Entscheidung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters, ob und, in welchem Umfang sie/er den Dienstherrn/Arbeitgeber über das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung informiert und damit eventuell empfohlene Maßnahmen auslöst. Drucksache 6/4176 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. Wie viele Mittel sind für die Pflichtvorsorgeuntersuchungen seit 1994 pro Jahr in Mecklenburg-Vorpommern ausgegeben worden (bitte aufgeschlüsselt für die einzelnen Ministerien angeben)? 5. Welche Mittel sind im kommenden Haushalt für die Pflichtvorsorgeuntersuchungen geplant, unter welchem Haushaltstitel bzw. welchen Haushaltstiteln? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Bei Planung, Veranschlagung und Durchführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird nicht unterschieden zwischen Untersuchungen und daraus folgenden Maßnahmen der Pflichtvorsorge gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung. Gleiches gilt für die in § 2 Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung genannte Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Die entsprechenden Zahlen und Finanzmittel werden in den jeweiligen Geschäftsbereichen nicht oder so unterschiedlich erhoben und veranschlagt, dass eine einheitliche Darstellung speziell für die Pflichtvorsorgeuntersuchungen beziehungsweise -maßnahmen nicht möglich ist. So sind zum Beispiel Pflichtvorsorgemaßnahmen nach der oben genannten Verordnung nur ein Teil der insgesamt durchgeführten Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, die auf verschiedene Vorschriften zurückgehen können. Deshalb wurden und werden die Mittel hierfür nicht gesondert im Haushalt angemeldet und ausgewiesen, sondern sind Teil der Gesamtausgaben für Schutz und Arbeitssicherheit der Beschäftigten. Zum Teil ergeben sich aus einer Pflichtvorsorgeuntersuchung bezogen auf einen bestimmten Arbeitsplatz auch keine oder aber mehrere verschiedene Maßnahmen, die je nach Zweckbestimmung auch aus verschiedenen Haushaltstiteln gezahlt werden können. In einigen Dienststellen sind die Leistungen Teil der Aufgaben des Betriebsärztlichen Dienstes beziehungsweise Polizeiärztlichen Dienstes oder Teil der Pauschalverträge mit externen Anbietern für die arbeitsmedizinische Betreuung. Auch in diesen Fällen sind die Aufwendungen für Pflichtvorsorgeuntersuchungen nicht spezifisch veranschlagt. Soweit in den Geschäftsbereichen für einzelne Dienststellen eine Angabe möglich war, lagen die Kosten für die Pflichtvorsorge je Arbeitsplatz zwischen 33 Euro und ca. 1.000 Euro. Aufgrund dieser Zusammenhänge können auch die im kommenden Haushalt für die Pflichtvorsorge gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eingeplanten Mittel nicht spezifisch beziffert werden. Angaben für weiter zurückliegende Jahre sind auch deshalb nicht möglich, weil aufgrund von Aufbewahrungsfristen entsprechende Unterlagen nicht mehr vorliegen.