Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. August 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4204 6. Wahlperiode 10.08.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Aus der Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage auf Drucksache 6/4167 ergeben sich einige Nachfragen, da Hinweise vorliegen, dass schwerkranke Patienten viele Stunden in der Notaufnahme bis zur abschließenden Behandlung oder der Aufnahme auf eine Station verbringen müssen. 1. Wie lang ist die durchschnittliche Verweildauer/Wartezeit von Patienten in der Notaufnahme bis zum Beginn der ersten Diagnostik/Therapie sowie bis zur stationären Aufnahme oder Entlassung? Die Länge der Verweildauer/Wartezeit steht in Abhängigkeit zur Schwere der Symptome. Detaillierte Zahlen dazu liegen der Landesregierung nicht vor. 2. Warum dürfen Vertrauenspersonen oder Familienangehörige, die den Patienten Unterstützung geben könnten und dieses wollen (z. B. Begleitung zu Toiletten, Holen von Getränken) nicht im Wartebereich der Notaufnahme (beispielsweise in den HELIOS Kliniken Schwerin) verweilen? Aus Gründen der Patientensicherheit und des Datenschutzes ist der Wartebereich der Notaufnahme den Patienten vorbehalten. Bezugspersonen werden mit hereingebeten, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Drucksache 6/4204 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern in den Notaufnahmen der Krankenhäuser einen Facharztstandard? In den Notaufnahmen der Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern gibt es einen Facharztstandard . 4. Wie hoch ist der Anteil von Ärzten, die 65 Jahre bzw. über 65 Jahre alt sind, im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in MecklenburgVorpommern ? Nach Angabe der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern nehmen 177 zugelassene und angestellte Ärztinnen und Ärzte, die am 28. Juli 2015 65 Jahre und älter waren, am ärztlichen Bereitschaftsdienst teil. Das entspricht rund 7 Prozent der Gesamtzahl der derzeit am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte. 5. Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit der Befreiung vom kassenärztlichen Bereitschaftsdienst für Ärzte, die älter als 65 Jahre sind bzw. für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50 oder für Ärzte, die eine schwerwiegende chronische Erkrankung haben? Gemäß der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung MecklenburgVorpommern können Ärztinnen und Ärzte auf Antrag von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden, sofern schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Befreiung auf Dauer oder befristet rechtfertigen würden. Hierzu zählt unter anderem eine nachgewiesene schwere Erkrankung oder Behinderung der Ärztin beziehungsweise des Arztes, welche sie oder ihn bei der Ausübung ihrer oder seiner ärztlichen Tätigkeit deutlich einschränkt. Eine grundsätzliche Befreiung für Ärztinnen und Ärzte, die 65 Jahre und älter sind, ist nicht vorgesehen, sofern diese noch uneingeschränkt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4204 3 6. Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine Befreiungsmöglichkeit vom kassenärztlichen Bereitschaftsdienst für Ärztinnen, die Mutter eines Kleinkindes bis drei Jahren sind bzw. für alleinstehende Ärztinnen mit Kindern? Ärztinnen werden gemäß der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern bis zu sechs Monate vor und vierundzwanzig Monate nach der Niederkunft von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit. Darüber hinaus kann unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (zum Beispiel Erkrankung oder Behinderung des Kindes und andere besondere Lebensumstände, die eine uneingeschränkte Teilnahme am Bereitschaftsdienst ausschließen) eine befristete vollständige oder teilweise Befreiung vom Bereitschaftsdienst ausgesprochen werden.