Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. August 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4219 6. Wahlperiode 12.08.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Polizeieinsatz am Stralsunder Theaterkreisel und ANTWORT der Landesregierung Der Landtag berät derzeit mehrere Petitionen, in denen der Polizeieinsatz am 11. Oktober 2014 gegen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Gegendemonstration gegen den zeitgleich stattfindenden Naziaufmarsch am Stralsunder Theaterkreisel massiv kritisiert wird. In der OstseeZeitung Stralsunder Zeitung vom 13.10.2014 heißt es dazu wie folgt: „Während ein Teil der 500 eingesetzten Polizeibeamten die Rechtsextremisten zu allen Seiten hin abschirmt, haben sich andere an verschiedenen neuralgischen Punkten postiert, wo sie Sitzblockaden vermuten. Nur den Kreisverkehr am Theater haben die Einsatzkräfte nicht so richtig auf dem Schirm. Die wenigen Polizisten dort können nichts ausrichten, als sich plötzlich gut 200 Menschen auf die Straße stellen, um den Neonazis den Weg in die Stadt zu versperren. Die Stimmung ist friedlich, dennoch wirken die Polizisten gestresst.“ Der Einsatzleiter der Polizei habe die Rechtsextremisten nach längerem Warten die Sundpromenade entlang geschickt. „Als die Gegendemonstranten diese Strategie bemerken und aus der Blockade am Kreisel ausbrechen wollen, um sich den Neonazis an anderer Stelle erneut in den Weg zu stellen, beginnen die Beamten die Gruppe einzukesseln. Niemand kommt runter vom Kreisverkehr - schon gar nicht in Richtung Sund. Panik macht sich breit. Einige Protestler geraten mit Polizisten aneinander. Die Stimmung heizt sich auf.“ Der Vorsitzende der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Jürgen Suhr, kommentierte das Vorgehen der Polizei damals so: „Wer gegen friedlich demonstrierende Bürgerinnen und Bürger in dieser Art und Weise vorgeht, der trägt Verantwortung dafür, dass Menschen zu Hause bleiben aus Angst vor polizeilichen Repressalien.“ Genau dieser Effekt, das zeigen die oben bereits erwähnten Petitionen, scheint nun einzutreten. Drucksache 6/4219 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Einkesselung der Gegendemonstration am Theaterkreisel und inwiefern waren die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage im konkreten Fall gegeben? Nach bereits erfolgten mehreren Blockierungen des NPD-Aufzuges durch Gegendemonstranten musste gegen 19:40 Uhr der NPD-Aufzug zirka 100 Meter vor dem OlofPalme -Platz im Knieperdamm/Einmündung Sarnowstraße gestoppt werden. Dort war die Aufzugsstrecke der NPD-Versammlung von 300 Gegendemonstranten blockiert. Zweimaligen polizeilichen Aufforderungen zur Räumung der Aufzugsstrecke wurde nicht nachgekommen , sondern es erfolgten unter anderem lautstarke „Buh“-Rufe und Pfiffe. Der Polizeiführer entschied um 20:02 Uhr, den NPD-Aufzug über die Sundpromenade umzuleiten. Um ein Umgehen von polizeilichen Absperrungen zur erneuten Blockade zu verhindern, war von 20:02 Uhr - 20:17 Uhr ein kurzzeitiges Sperren der Abgangsrichtungen der Gegendemonstranten gemäß § 15 Absatz 3 Versammlungsgesetz erforderlich. Seitens der Gegendemonstranten wurde mehrfach versucht, die polizeilichen Absperrungen zu durchbrechen, was letztlich um 20:19 Uhr einer Gruppe von zirka 60 Personen auch gelang, indem massiv gegen die Polizeikette gedrückt wurde und vereinzelt Personen mit Füßen in Richtung der Polizeikräfte traten. Eine unbekannte männliche Person forderte am Olof-Palme-Platz gegen 20:26 Uhr Gegendemonstranten mittels Megaphon dazu auf, die Polizeikette zu durchbrechen. Einzelne Personen hatten sich vermummt. Unter anderem skandierten Gegendemonstranten Sprüche wie: „Deutsche Polizisten schützen die Faschisten“. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 2. Hat die Polizei die Einkesselung den Teilnehmern, der Gegendemonstration angekündigt? a) Wenn ja, wann und in welcher Form? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Es erfolgte keine Ankündigung, da die gegenwärtige Gefahr andernfalls nicht hätte abgewehrt werden können. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4219 3 3. Waren aus Sicht der Landesregierung die tatbestandlichen Voraussetzungen des Straftatbestandes der groben Störung einer Versammlung (§ 21 Versammlungsgesetz) im konkreten Fall gegeben und wenn ja, inwiefern? Ja. In Anbetracht der Sachverhaltsdarstellung der Antwort zu Frage 1 war vom Verdacht einer Straftat nach § 21 Versammlungsgesetz auszugehen. 4. Wo verläuft bei Sitzblockaden aus Sicht der Landesregierung die Grenze zwischen einer „zulässigen“ und einer „unzulässigen“ Ausübung der Versammlungsfreiheit? In der Regel ist bei passiven Blockaden von Friedlichkeit auszugehen, solange nicht Menschen oder Menschengruppen eingeschlossen werden oder etwa ein Demonstrationszug vollständig an seiner Bewegung gehindert wird. Möglich sind friedliche Blockadeaktionen, bei denen nicht das Blockieren an sich im Vordergrund steht, sondern die Bekundung, eine aus politischen Gründen nicht gewünschte Demonstration kurzzeitig aufzuhalten. Verhinderungsblockaden sind dagegen rechtswidrig und missachten die von Artikel 8 und 5 Grundgesetz geschützte Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Verhinderungsblockaden sind nach Auffassung der Landesregierung sowie einhelliger Rechtsprechung nicht zulässig. 5. Hat die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern der oder in Zusammenhang mit der Versammlung am Stralsunder Theaterkreisel angefertigt? Wenn ja, a) in welchem Umfang und aus welcher Perspektive? b) auf welcher Rechtsgrundlage? c) inwiefern waren die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage gegeben? Die Fragen 5, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Durch fußläufige Polizeikräfte erfolgte das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen auf der Grundlage der §§ 19a, 12a Versammlungsgesetz. Von einigen Versammlungsteilnehmern gingen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus und zwar durch das Begehen beziehungsweise den Versuch von Straftaten gemäß § 21 Versammlungsgesetz, § 27 Versammlungsgesetz und gemäß § 223 Strafgesetzbuch.