Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. August beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4231 6. Wahlperiode 18.08.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Fritz Tack, Fraktion DIE LINKE Entscheidung des Bundeskartellamtes zur Forstwirtschaft und ANTWORT der Landesregierung Nach einer Entscheidung des Bundeskartellamtes, die der Landesforst Baden-Württemberg einen zentralen Teil ihrer Geschäftstätigkeit verboten hat, wächst die Sorge unter den Forstwirten auch in anderen Bundesländern. 1. Könnte die Landesforst Mecklenburg-Vorpommern als Anstalt des öffentlichen Rechts auch von dem Verbot betroffen sein? 2. Sieht die Landesregierung insgesamt negative Auswirkungen auf die Landesforst Mecklenburg-Vorpommern? 3. Welche wirtschaftlichen und personalpolitischen Folgen könnten auftreten? 4. Welche Maßnahmen werden im Falle einer Betroffenheit für die Landesforst Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen? Die Fragen 1, 2, 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Die Forstverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist formal nicht vom Beschluss B 1 - 72/12 vom 09.07.2015 des Bundeskartellamtes betroffen. Die Entscheidung richtet sich ausschließlich an das Land Baden-Württemberg und die dortigen Marktteilnehmer. Drucksache 6/4231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die forstorganisatorischen und forstwirtschaftlichen Verhältnisse im Land BadenWürttemberg sind insbesondere in den nach Auffassung des Bundeskartellamtes entscheidungsrelevanten Aspekten nicht mit der Situation im Land MecklenburgVorpommern vergleichbar, sodass darüber hinaus auch materiell-rechtlich keine Betroffenheit abgeleitet werden kann. Zu diesen entscheidungsrelevanten Aspekten zählen vor allem der Umfang des gebündelten Rohholzverkaufes und damit dessen Marktrelevanz, sowie der Kostendeckungsgrad der Beförsterungsleistungen. In Baden-Württemberg, aber auch in anderen südwestlichen Bundesländern, sind historisch gewachsene Kooperationen, insbesondere mit dem kommunalen Waldbesitz, stark ausgeprägt. Dementgegen besteht beim Kommunalwald in Mecklenburg-Vorpommern ein hoher Grad an eigenständiger Bewirtschaftung. In Baden-Württemberg werden, gebündelt in Verkaufskooperationen, etwa 2 Millionen Kubikmeter Nadelstammholz aus dem Kommunal- und Privatwald durch den Staatswald mit vermarktet, doppelt so viel wie aus dem dortigen Staatswald selbst. In MecklenburgVorpommern liegt die Menge bei etwa 0,05 Millionen Kubikmeter, was nur einem Siebtel des Nadelstammholzes aus dem Staatswald entspricht. Zudem erfolgt dieser Verkauf in Mecklenburg-Vorpommern nicht gebündelt in Verkaufskooperationen, sondern im Rahmen von Beförsterungsverträgen, wo die wesentlichen Entscheidungen, wie Käufer und Preis, sowie die Rechnungslegung regelmäßig beim Waldbesitzer liegen. Die Beförsterungsleistungen sind, anders als vom Bundeskartellamt gegenüber BadenWürttemberg beanstandet, in Mecklenburg-Vorpommern kostendeckend. Übergeordnetes Ziel ist in Mecklenburg-Vorpommern die Schaffung und Förderung eigenverantwortlich agierender Strukturen bezogen auf den privaten und kommunalen Waldbesitz, so insbesondere in Form forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Im Hinblick auf mögliche negative Auswirkungen wird weiter zunächst grundsätzlich festgestellt, dass der Beschluss des Bundeskartellamtes, sofern er in dieser Fassung rechtskräftig wird, tief in eine historisch gewachsene und weitgehend bewährte Struktur der Forstorganisation eines Landes eingreift. Die Landesregierung sieht einen so weitgehenden Eingriff in die Rechte der staatlichen Selbstorganisation der Länder allgemein mit Sorge. Unmittelbare wirtschaftliche und personalpolitische Auswirkungen des Beschlusses des Bundeskartellamtes auf die Forstverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen nicht. Mit der Gründung der Landesforstanstalt am 01.01.2006 wurde in MecklenburgVorpommern eine Organisationsform der Landesforstverwaltung geschaffen, die auch unter Berücksichtigung kartellrechtlicher Anforderungen zukunftsfähig gestaltet ist. Insofern leitet sich aus dem Beschluss des Bundeskartellamtes nicht die Notwendigkeit ab, Veränderungen vorzunehmen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen. Die Landesregierung wird jedoch auch weiterhin Verfahrensschritte des Bundeskartellamtes bezüglich einer möglichen Relevanz für die Verhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern sowie die Landesforstverwaltung prüfend begleiten.