Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. August 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4233 6. Wahlperiode 11.08.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Eigenmittel und ANTWORT der Landesregierung Zur Erlangung einer öffentlichen Förderung ist auch im sozialen Bereich das Beibringen von Eigenmitteln Voraussetzung. 1. Wie definiert die Landesregierung Eigenmittel, die zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln im sozialen Bereich vorausgesetzt werden? Das Beibringen von Eigenmitteln in Form von eigenen Einnahmen des Zuwendungsempfängers ist nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) MecklenburgVorpommern und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) nicht zwingend Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung. Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung einer förderwürdigen Maßnahme können auch Leistungen Dritter wie zweckgebundene Spenden oder Stiftungen, Kapitalmarktmittel sowie Zuwendungen weiterer Zuwendungsgeber (zum Beispiel Europäische Union, Bund, Kommunen) beitragen. Wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist, darf eine Zuwendung ausnahmsweise auch als Vollfinanzierung bewilligt werden (VV Nummer 2.4 zu § 44 LHO). Drucksache 6/4233 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Eigenmittel gelten aus Sicht der Landesregierung in diesem Sinne als anerkennenswert? Eigenmittel von Zuwendungsempfängern im sozialen Bereich können insbesondere sein: - Einnahmen aus der Erbringung von Leistungen für Dritte, - Teilnehmerinnen/Teilnehmer-Beiträge, - Erlöse aus Veräußerungen, - Spenden Dritter.