Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. April 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/435 6. Wahlperiode 03.04.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Probleme der Abwasserentsorgung in Kleingärten und ANTWORT der Landesregierung Wie aus vielen unserer Fraktion vorliegenden Bürgerbeschwerden hervorgeht, bestehen weiterhin viele offene Fragen bezüglich der rigiden Anpassungsfrist des Abwasserentsorgungsstandards in Kleingärten. 1. Wie ist der Verhandlungs-/Gesprächsstand zwischen der Landes- regierung und den Vorständen der Kleingartenverbände über die Umsetzung der Vorgaben der Gewässerbenutzungsbestimmung für Grundstücksabwasseranlagen zum 31.12.2013 bzw. zu einem möglichen späteren Zeitpunkt? Die Landesregierung ist wiederholt mit dem Landesverband der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e. V. sowie mit Vorständen von Kleingartenverbänden zur Umsetzung der getroffenen Festlegungen in Kontakt. Abgestimmt zwischen der Landesregierung und dem Landesverband laufen derzeit die Vorbereitungen zur Durchführung der Eignungsbeurteilung und Dichtheitsprüfung der in den Kleingärten des Landesverbandes vorhandenen abflusslosen Gruben. Drucksache 6/435 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Warum verlängert die Landesregierung die vorgesehene Frist zur Umsetzung nicht bis zum 31.12.2016, um sozialverträgliche Lösungen zu suchen? Die Rechtspflicht zur Anpassung unzureichender Abwasseranlagen besteht spätestens seit 1992, dem Inkrafttreten des Landeswassergesetzes in Mecklenburg-Vorpommern. Die Landesregierung hat sich in Übereinstimmung mit Beschlüssen des Landtages das Ziel gesetzt, die ungesetzlichen Zustände bei unzureichenden Grundstücksentwässerungen bis Ende 2013 zu beseitigen. Die Landesregierung hält grundsätzlich diese Übergangsfrist für angemessen. 3. Warum stellt die Landesregierung die funktionierenden DDR-Kleinkläranlagen nicht als Teil von Kleingartenbebauungen laut Einigungsvertrag unter Bestandsschutz? Bundeseinheitlich bedarf jede Einleitung von Abwasser in ein Gewässer oder das Grundwasser einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde, die nur dann erteilt werden darf, wenn mindestens eine Schadstoffreduzierung nach dem Stand der Technik gewährleistet wird. Ein Bestandsschutz für nicht rechtmäßige Gewässerbenutzungen ist rechtlich ausgeschlossen. 4. Welche Bemühungen erfolgten seitens der Landesregierung, die betroffenen Kommunen dazu zu bewegen, zum Erhalt der Kleingartenparzellen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen? Die Landesregierung hat den unteren Wasserbehörden in Übereinstimmung mit dem Landtagsbeschluss vom 14. April 2011 (Drucksache 5/4285) Möglichkeiten eingeräumt, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall, auf der Grundlage abgestimmter Konzepte und Zeitpläne, die jeweilige Anpassungsfrist zu verlängern. 5. Welche Regelungen gibt es, die die finanziellen Belastungen für die Umbaumaßnahmen durch Stundung abmildern? Auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung können öffentlich-rechtliche Ansprüche gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Für privat-rechtliche finanzielle Verpflichtungen kann die Landeregierung keine Stundungsregelungen erlassen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/435 3 6. Welche Zuschüsse für die Umbaumaßnahmen sind seitens der Landes- regierung geplant? Unter Berücksichtigung des dem Kleingartenwesen innewohnenden Gemeinwohls und der Gemeinnützigkeit erfolgt eine Förderung von Gemeinschaftseinrichtungen der Abwasserentsorgung in Kleingartenanlagen auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung des Kleingartenwesens in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Mai 2010 (AmtsBl. M-V, S. 317).