Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. August 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4404 6. Wahlperiode 31.08.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entlastung der Polizei durch die Entkriminalisierung von Cannabis und ANTWORT der Landesregierung In einem Artikel für das Nachrichtenmagazin „Focus“ vom 24. November 2014 schrieb der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, dass die Polizei durch eine Entkriminalisierung des Konsums geringer Mengen von Cannabis entlastet werden könne. Darin heißt es: „Wer in geringen Mengen Haschisch konsumiert, kassiert eine Anzeige. Polizisten müssen den Fall protokollieren und weiter bearbeiten. Staatsanwälte stellen die Ermittlungen routinemäßig ein. Es wäre besser, den Konsum geringer Mengen von Cannabis nicht mehr verfolgen zu müssen - um sinnlose Bürokratie zu vermeiden.“ Der Bürgermeister der Freien Hansestadt Bremen, Carsten Sieling, sagte am 19. Juli 2015 in einem Interview mit der Tageszeitung „Welt“, durch die Kriminalisierung des Cannabiskonsums entstünden hohe Kosten bei Polizei und Strafverfolgungsbehörden . Deshalb solle der Konsum von Cannabis künftig nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden, wenn der rechtliche Rahmen dies zulasse. Nach Angaben der Landesregierung von MecklenburgVorpommern stellen die Staatsanwaltschaften des Landes in den Fällen des Umgangs mit Cannabisprodukten zum Zweck des gelegentlichen Eigenkonsums ohne Vorliegen einer Fremdgefährdung die Verfahren bei einer Menge von bis zu sechs Gramm regelmäßig ein (zitiert nach MüKo StGB/Kotz Anh. § 31a BtMG). Drucksache 6/4404 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Welche Arbeitsschritte vollzieht die Landespolizei bei der Bearbeitung von Fällen des Umgangs mit Cannabisprodukten zum Zweck des gelegentlichen Eigenkonsums ohne Vorliegen einer Fremdgefährdung bei einer Menge von bis zu sechs Gramm im Einzelnen? Anzahl und Art der angefragten Arbeitsschritte variieren je nach Sachverhalt. Besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat, werden gemäß § 163 Strafprozessordnung (StPO) durch die Landespolizei alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen getroffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten und die Straftat zu erforschen. Dazu werden alle be- und entlastenden Beweise erhoben. Kommt es zur Ermittlung eines Beschuldigten, wird diesem rechtliches Gehör eingeräumt. Des Weiteren können individuell auf den Sachverhalt abgestimmte weitere strafprozessuale Maßnahmen, wie beispielsweise eine Durchsuchung, notwendig sein. Mit Abschluss der Ermittlungen wird der durch die Polizei dazu geführte Ermittlungsvorgang der zuständigen Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung übersandt. 2. Wie viele Fälle des Umgangs mit Cannabisprodukten zum Zweck des gelegentlichen Eigenkonsums ohne Vorliegen einer Fremdgefährdung bei einer Menge von bis zu sechs Gramm hat die Landespolizei in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet ? Zur Beantwortung der Frage liegt kein statistisch aufbereitetes Datenmaterial vor. Es stehen auch weder entsprechende statistische Routinen zur Verfügung noch sind Suchen mittels standardisierter Katalogwerte möglich. Zu den erfragten Daten bestünde mithin jeweils die Notwendigkeit von Einzelrecherchen (Handauslesungen) der zum Eigenkonsum festgestellten Menge von bis zu sechs Gramm angelegten Vorgänge. Pro Jahr müssten dazu circa 2.000 Vorgänge händisch geprüft werden, woraus sich ein Arbeitsaufwand von mehreren tausend Arbeitsstunden ergibt. Dies wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. 3. Wie viele Arbeitsstunden nahm die Bearbeitung dieser Fälle in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 durch die Landespolizei in Anspruch? Zur Beantwortung der Frage liegt kein Datenmaterial vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4404 3 4. Wie viele Stellen bei der Landespolizei könnten durch eine Regelung freigesetzt werden, nach der ein Strafverfahren in den Fällen des Umgangs mit Cannabisprodukten zum Zweck des gelegentlichen Eigenkonsums ohne Vorliegen einer Fremdgefährdung bei einer Menge von bis zu sechs Gramm gar nicht erst eingeleitet und nicht mehr erst wie bisher durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Mithin kann die Anzahl möglicher freizusetzender Stellen nicht beziffert werden. 5. Wie könnte eine solche Regelung konkret aussehen? Konkrete Vorstellungen der Landesregierung hierzu liegen nicht vor. 6. Teilt die Landesregierung die Einschätzung des Bremischen Bürgermeisters , dass durch die Kriminalisierung des Cannabiskonsums bei Polizei und Strafverfolgungsbehörden hohe Kosten entstehen und wenn ja, wie lassen sich diese beziffern? Den Strafverfolgungsbehörden von Mecklenburg-Vorpommern werden keine zweckgebundenen finanziellen Mittel nur zur Aufklärung von bestimmten Straftaten in MecklenburgVorpommern zur Verfügung gestellt, sondern Mittel zur allgemeinen Verwendung im Bereich der Strafverfolgung. Dementsprechend können auch nicht die Kosten für die Verfolgung der in Rede stehenden Cannabis-Delikte benannt werden. Im Übrigen äußert sich die Landesregierung nur zu den in ihren Verantwortungsbereich fallenden Gegenständen beziehungsweise Sachverhalten. Drucksache 6/4404 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Wie bewertet die Landesregierung das im Koalitionsvertrag für die Jahre 2015 bis 2019 formulierte Ziel der rot-grünen Koalition in Bremen, „dass der bloße Besitz von Cannabis zum Eigengebrauch nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird“? 8. Wie bewertet die Landesregierung den von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag auf Drucksache 18/4204 vorgelegten Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes , nach dem erwachsenen Privatpersonen künftig der Erwerb und der Besitz von bis zu 30 Gramm Cannabis oder drei Cannabispflanzen zum Eigenbedarf erlaubt sein soll? Die Fragen 7 und 8 werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung äußert sich nicht zu Gegenständen oder Sachverhalten, die nicht in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Verantwortungsbereich liegen.