Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. September 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4407 6. Wahlperiode 09.09.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Johannes Saalfeld und Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bestandsdatenauskünfte und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung weist mit Blick auf die Ausführungen in der Vorbemerkung darauf hin, dass mit dem am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG M-V) und des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) für die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei jeweils eine landesgesetzliche Ermächtigung zur Beauskunftung von Daten, die im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Telekommunikationsgesetzes von den Diensteanbietern verlangt werden können, geschaffen wurde (GVOBl. M-V 2013, S. 434). Der in das LVerfSchG M-V aufgenommene § 24b und der in das SOG M-V eingefügte § 28a wurden aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 - Az.: 1 BvR 1299/05 - erforderlich. Eine Erweiterung der bis dahin bestehenden Befugnisse erfolgte nicht. Auf die Drucksache des Landtages 6/1630 vom 6. März 2013 wird verwiesen. Zu der dargelegten Ansicht, die vorgenannten landesgesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig , erfolgen in Anbetracht des beim Landesverfassungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens keine weiteren Ausführungen. Die Fragen 1 bis 10 werden für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 14. August 2015 in Bezug auf die in § 24b LVerfSchG M-V und § 28a SOG M-V geschaffenen Befugnisse beantwortet. Drucksache 6/4407 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Das am 1. Juli 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zur Regelung der Bestandsdatenauskunft ermächtigt Verfassungsschutz und Polizei unter anderem zum Abruf von Zugangssicherungscodes. Durch die offene Formulierung des Gesetzestextes werden neben den klassischen Zugangssicherungen bei Mobilfunkendgeräten, wie PIN und PUK, auch Passwörter erfasst, die den Zugang zu E-Mail-Konten oder Cloud-Speichern ermöglichen. Das erlaubt unter Umständen den Zugriff auf Informationen, die der Intimsphäre unterfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben aber heimliche Überwachungsmaßnahmen staatlicher Stellen einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren, dessen Schutz sich aus der Menschenwürde ergibt. Dazu gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge, wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art, ohne die Angst zum Ausdruck zu bringen, dass staatliche Stellen dies überwachen. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen. Regelungen zum Schutz dieses unantastbaren Kernbereichs sucht man in dem Gesetz zur Regelung der Bestandsdatenauskunft jedoch vergebens. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält dieses Gesetz daher für verfassungswidrig. Weil die Fraktion das für eine abstrakte Normenkontrolle notwendige Quorum von einem Drittel der Mitglieder des Landtages nicht erreichen konnte, haben sich zwei ihrer Abgeordneten an einer Sammelverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz beteiligt, die derzeit beim Landesverfassungsgericht anhängig ist. 1. In wie vielen Fällen hat die Polizei seit dem 1. Juli 2013 von den Telekommunikationsdiensteanbietern Auskunft über die von ihnen nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten verlangt? Die Befugnis der Polizei zur Beauskunftung dieser Daten von den Diensteanbietern ist in § 28a Absatz 1 Satz 1 SOG M-V normiert. Von dieser wurde bisher in keinem Fall Gebrauch gemacht. 2. In wie vielen Fällen bezogen sich diese Auskunftsverlangen auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen , die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)? Die Befugnis der Polizei zur Beauskunftung dieser Daten von den Diensteanbietern ist in § 28a Absatz 1 Satz 2 SOG M-V normiert. Von dieser wurde bisher in keinem Fall Gebrauch gemacht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4407 3 3. In wie vielen Fällen hat die Polizei seit dem 1. Juli 2013 von den Telekommunikationsdiensteanbietern Auskunft anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes) verlangt? Die Befugnis der Polizei zur Beauskunftung dieser Daten von den Diensteanbietern ist in § 28a Absatz 2 Satz 1 SOG M-V normiert. Von dieser wurde bisher in keinem Fall Gebrauch gemacht. 4. In wie vielen Fällen hat die Polizei die in § 28a Absatz 2 Satz 2 SOG vorgesehene Unterrichtung der betroffenen Person über die Beauskunftung anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse zurückgestellt? a) Aus welchen Gründen hat sie die Unterrichtung jeweils zurückgestellt ? b) Wie lange hat sie die Unterrichtung jeweils zurückgestellt? Die Beantwortung entfällt mit Blick auf die Antwort zu Frage 3. 5. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen hat die Polizei von der in § 28a Absatz 2 Satz 2 SOG vorgesehenen Unterrichtung der betroffenen Person über die Beauskunftung anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse abgesehen? Die Beantwortung entfällt mit Blick auf die Antwort zu Frage 3. 6. In wie vielen Fällen hat die Verfassungsschutzbehörde seit dem 1. Juli 2013 von den Telekommunikationsdiensteanbietern Auskunft über die von ihnen nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten verlangt? Für das Jahr 2013 liegen keine Daten mehr vor, da diese nach Ablauf des auf die Erhebung folgenden Kalenderjahres zu löschen sind. Im Jahr 2014 wurden in 383 Fällen und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 14. August 2015 in 512 Fällen Auskünfte über die Bestandsdaten verlangt. Drucksache 6/4407 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Die Auskunftsverlangen erfolgen grundsätzlich im automatisierten Verfahren gemäß § 112 des Telekommunikationsgesetzes. Soweit auf diesem Wege die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig erlangt werden können, werden diese in Einzelfällen im Rahmen einer manuellen Auskunft gemäß § 24b LVerfSchG M-V in Verbindung mit § 113 des Telekommunikationsgesetzes erbeten. Eine Trennung der Fallzahlen nach Anfragen im automatisierten beziehungsweise manuellen Verfahren erfolgt nicht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass erforderlichenfalls Mehrfachabfragen zu ein und derselben Person, zum Beispiel aufgrund unklarer Schreibweise des Namens, durchzuführen sind. Insoweit sind die angeführten Fallzahlen nicht mit der Anzahl der betroffenen Personen gleichzusetzen. 7. In wie vielen Fällen bezogen sich diese Auskunftsverlangen auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen , die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)? Die Befugnis der Verfassungsschutzbehörde zur Beauskunftung dieser Daten ist in § 24b Absatz 1 Satz 2 LVerfSchG M-V normiert. Von dieser wurde bisher in keinem Fall Gebrauch gemacht. 8. In wie vielen Fällen hat die Verfassungsschutzbehörde seit dem 1. Juli 2013 von den Telekommunikationsdiensteanbietern Auskunft anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll -Adresse (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes ) verlangt? Die Befugnis der Verfassungsschutzbehörde zur Beauskunftung dieser Daten ist in § 24b Absatz 2 LVerfSchG M-V normiert. Von dieser wurde bisher in keinem Fall Gebrauch gemacht. 9. In wie vielen Fällen hat die Verfassungsschutzbehörde die in § 24b Absatz 3 Satz 1 LVerfSchG vorgesehene Benachrichtigung der betroffenen Person über die Beauskunftung anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse zurückgestellt? a) Aus welchen Gründen hat sie die Unterrichtung jeweils zurückgestellt ? b) Wie lange hat sie die Unterrichtung jeweils zurückgestellt? Die Beantwortung entfällt mit Blick auf die Antwort zu Frage 8. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4407 5 10. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen hat die Verfassungsschutzbehörde von der in § 24b Absatz 3 Satz 1 LVerfSchG vorgesehenen Benachrichtigung der betroffenen Person über die Beauskunftung anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse abgesehen? Die Beantwortung entfällt mit Blick auf die Antwort zu Frage 8.