Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. September 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4410 6. Wahlperiode 10.09.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Kontakte der Staatsanwaltschaft mit EU-Behörden im Zusammenhang mit dem Fördervorhaben Yachthafenresidenz Hohe Düne und ANTWORT der Landesregierung In der Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage (Drucksache 6/4154) führt die Landesregierung u. a. aus, dass die Gespräche von Vertretern der Staatsanwaltschaft mit Vertretern des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der EU-Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, geführt worden seien. Nachdem sich aus einem anderen Ermittlungsverfahren aus Sicht der Staatsanwaltschaft zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat des Subventionsbetruges ergeben hätten, habe die Staatsanwaltschaft Rostock sich im Dezember 2010 an OLAF im Wege der Amtshilfe gewandt. Von dort sei angeregt worden, diesen Gutachtenauftrag über OLAF an die EU-Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, weiterzuleiten. Des Weiteren hätten auf Initiative von OLAF am 24.01.2011 und 25.01.2011 Vertreter der Staatsanwaltschaft Rostock Vertreter der Generaldirektion Wettbewerb und Regionalpolitik „über die gutachtenerheblichen Umstände bezüglich der Förderung des Investitionsvorhabens Yachthafenresidenz Hohe Düne informiert“. Die Mitteilung von Ermittlungserkenntnissen beruhe auf § 80 Absatz 2 StPO. Das Justizministerium sei im Hinblick auf die Gespräche der Staatsanwaltschaft Rostock mit Vertretern der EU-Kommission nicht involviert gewesen. In diesem Dienstverkehr sei ein unmittelbarer Geschäftsweg eröffnet gewesen. Landesinterne Abstimmungen vor der Kontaktaufnahme mit der EU-Kommission habe es keine gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe auch keine Geheimnisse mitgeteilt, die der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterlägen, sondern die gemäß § 80 StPO zur Erstattung des erbetenen Gutachtens erforderlichen Auskünfte. OLAF habe aus dem Amtshilfefall eigene Prüfvorgänge angelegt und im August 2011 die Staatsanwaltschaft Rostock um Einsicht in die Ermittlungsvorgänge gebeten. Diese Einlassungen der Landesregierung geben Anlass zu weiteren Fragen. Ich bitte darum, meine Fragen nicht zusammenhängend, sondern einzeln zu beantworten. Drucksache 6/4410 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. OLAF ist keine Strafverfolgungsbehörde und hat folgerichtig die Interventionen der Staatsanwaltschaft Rostock in Brüssel zunächst als Amtshilfefall und später lediglich als Prüffall eingestuft. Ebenso sind die weiteren genannten Stellen der EU keine Strafverfolgungsbehörden . Wie rechtfertigt die Landesregierung vor diesem Hintergrund das Handeln der Staatsanwaltschaft Rostock als unterer Landesbehörde gegenüber Behörden der EU, die keine Strafverfolgungsbehörden sind? a) Auf welcher Rechtsgrundlage basieren Kontakte und Gespräche der Staatsanwaltschaft Rostock mit Vertretern der EU-Kommission ? b) Inwiefern war der Generalstaatsanwalt von diesen Gesprächen und Interventionen bei der EU-Kommission involviert und hat sie ggf. genehmigt? c) Wer hat die Dienstreisen der beiden Vertreter der Staatsanwaltschaft Rostock nach Brüssel genehmigt? Zu 1 Auf die Antwort zu Frage 1 der Drucksache 6/4154 wird Bezug genommen. Die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und entspricht der sich aus § 160 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) ergebenden Pflicht, bei Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat, den Sachverhalt zu erforschen. Zu a) OLAF ist ein weisungsunabhängiges selbstständiges Amt innerhalb der Europäischen Kommission, das gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 28. April 1999 zu dessen Errichtung (1999/352/EG, EGKS, Euratom) die umfassenden Befugnisse der Kommission zur Durchführung externer Verwaltungsermittlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der Union ausübt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 hat das Amt ferner den Auftrag, zur Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten im Bereich der Betrugsbekämpfung beizutragen. Nach Artikel 2 Absatz 6 ist das Amt direkter Ansprechpartner der Polizei und Justizbehörden in den Mitgliedstaaten. Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit OLAF als beauftragtes Amt innerhalb der Kommission sind insbesondere die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt die - frühere Verordnungen konsolidierende - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). So besteht nach deren Artikeln 7 Absatz 3 sowie 8 Absatz 2, Absatz 3 eine Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Unterstützung und zu einem Informationsaustausch mit OLAF zur Wahrnehmung der dortigen Aufgaben. Im Falle des strafrechtlichen Anfangsverdachts einer Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sind die Staatsanwaltschaften zu einem unmittelbaren Kontakt mit OLAF daher befugt und gegebenenfalls verpflichtet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4410 3 Von OLAF erstellte Berichte stellen dabei grundsätzlich zulässige Beweismittel in Gerichtsverfahren der Mitgliedstaaten dar (vgl. Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2013). Im Übrigen folgt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft auch die Verpflichtung, bei einem bestehenden Verdacht einer Straftat Strafverfolgungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen (vgl. Urteil vom 1.2.2001, Rs. C-333/99 [Kommission ./. Französische Republik], Slg. 2001, S. I-1025, Ziff. 55). Zu b) Die Staatsanwaltschaft hat über den beabsichtigten Gutachtenauftrag sowie über die von OLAF initiativ angeregten Beratungen in Brüssel am 21.12.2010 über den Generalstaatsanwalt in Rostock dem Justizministerium berichtet. In die konkreten Gespräche war das Justizministerium nicht involviert (siehe Antwort zu Frage 1 der Drucksache 6/4154). Zu c) Die Dienstreisen sind im Hinblick auf die für Auslandsdienstreisen geltenden allgemeinen Vorschriften auf Bericht vom 18.01.2011 durch das Justizministerium am 20.01.2011 genehmigt worden. 2. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass das Justizministerium über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Rostock vorab nicht informiert und nicht beteiligt wurde? a) Aus welchen Gründen wurde der übliche Dienstweg für diese Kontaktaufnahmen und Gespräche mit der EU-Kommission nicht eingehalten? b) Auf welcher Rechtsgrundlage ist ein Dienstverkehr und ein unmittelbarer Geschäftsweg einer Staatsanwaltschaft im Land Mecklenburg-Vorpommern mit Behörden im Ausland gegeben, die keine Strafverfolgungsbehörden, aber Verfahrensbeteiligte im Förderverfahren sind? c) Inwiefern hätte das Justizministerium die Pflicht gehabt, in einem solchen bedeutsamen Fall auch die Landesregierung als Ganzes entsprechend vorab über das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten? Zu 2 Auf die Antworten zu den Fragen 1 a) und 1 b) wird Bezug genommen. Zu a) Auf die Antworten zu Frage 1 a) und zu Frage 1 der Drucksache 6/4154 wird Bezug genommen. Drucksache 6/4410 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu b) Auf die Antworten zu Frage 1 a) und zu Frage 1 der Drucksache 6/4154 wird Bezug genommen. Zu c) Das Justizministerium ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Landesregierung als Ganzes über bedeutsame Ermittlungsverfahren zu unterrichten, da die Weitergabe entsprechender Erkenntnisse eine strafbewehrte Verletzung von Dienstgeheimnissen darstellen und zudem den Ermittlungserfolg gefährden könnte. In besonderen Ausnahmefällen kommt eine Unterrichtung des Ministerpräsidenten in Betracht. 3. Die in Brüssel involvierten Behörden der EU sollten ein Gutachten für die Staatsanwaltschaft Rostock erstellen. Verfahrensbeteiligte können jedoch keine unbefangenen Gutachter sein. Aus welchen Gründen wurde mit der EU-Kommission eine am EFREVerfahren unmittelbar beteiligte Behörde um ein Sachverständigengutachten gebeten? a) Inwiefern kann ein Gutachten nach § 80 StPO in Auftrag gegeben werden, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der fehlenden Kontaktaufnahme mit den zuständigen Landesbehörden nicht einmal über den vollständigen Bewilligungsvorgang (Bewilligungsakten der zuständigen Stellen) und damit nicht über einen vollständigen Sachverhalt verfügt? b) Wie stellt sich vor diesem Hintergrund die Übergabe von Ermittlungserkenntnissen an Nicht-Strafverfolgungsbehörden im Ausland dar? c) Inwiefern kann eine Strafverfolgungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern Behörden der EU-Kommission mit einem Gutachten „beauftragen“? Zu 3 Auf die Antworten zu Frage 1a und zu Frage 1 der Drucksache 6/4154 wird Bezug genommen. Die Befassung der Europäischen Kommission erfolgte zu einer Klärung im Ermittlungsverfahren über Fragen der Auslegung und Normanwendung europäischer Vorschriften. Insbesondere ging es um die Frage, ob eine Aufspaltung eines Investitionsvorhabens mit den erlassenen Vorschriften des Wettbewerbs- und Beihilferechts der Union vereinbar sein könnte und in welcher Höhe nach den bekannten Umständen eine Förderfähigkeit des Vorhabens grundsätzlich hätte gegeben sein können. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4410 5 Zu a) Auf die Antworten zu Frage 1 a) und zu Frage 1 der Drucksache 6/4154 wird Bezug genommen. Der Staatsanwaltschaft lagen im Übrigen seit dem 26.08.2010 sämtliche Förderakten des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern für das Bauvorhaben „Yachthafen Hohe Düne“ vor. Erst nach Auswertung dieser Unterlagen wurde um eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Förderfähigkeit und Förderhöhe des gegebenenfalls einheitlich zu betrachtenden Investitionsvorhabens „Yachthafen Hohe Düne“ ersucht. Zu b) Auf die Antwort zu Frage 1 a) wird Bezug genommen. Die Auswahl von Sachverständigen erfolgt im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 73 StPO nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung insbesondere der fachlichen Eignung zur sachverständigen Beurteilung. Im Hinblick auf die zu klärenden Fragen über die Auslegung und Normanwendung europäischer Vorschriften zum Beihilfeund Wettbewerbsrecht bestand kein Ablehnungsgrund nach § 74 StPO. Das Ersuchen um eine sachverständige Äußerung entspricht im Übrigen dem mit den Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tätigkeit von OLAF geschaffenen Rechtsrahmen, der eine enge und unmittelbare Zusammenarbeit mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten vorsieht, um wirksam Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen. Zu c) Auf die Antwort zu Frage 3 b) wird Bezug genommen. 4. Mit dem Gutachtenauftrag an die EU-Kommission, die für die Auszahlung der vom Land Mecklenburg-Vorpommern bewilligten und ausgezahlten EU-Fördermittel zuständig ist, hat die Staatsanwaltschaft Rostock in das laufende Förderverfahren eingegriffen. Dies ist nicht Teil eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens. Wie begründet die Landesregierung die Interventionen einer Strafverfolgungsbehörde ohne Beteiligung der zuständigen Landesbehörden in ein laufendes Förderverfahren? a) Wie bewertet die Landesregierung diesen Eingriff in exekutive Kompetenzen? b) Inwiefern war für die Staatsanwaltschaft im Vorhinein erkennbar, dass ihre Gespräche und Interventionen in Brüssel im Ergebnis dazu führen werden, dass der noch offene Auszahlungsantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern blockiert wird? c) Inwiefern spielt dieser potenzielle Schaden i. H. v. ca. 30 Mio. Euro bei den Untreuevorwürfen gegen Vertreter der Landesförderstellen eine Rolle und wer ist für diesen potenziellen Schaden verantwortlich? Drucksache 6/4410 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Zu 4 Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. Zu a) Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. Im Übrigen ist ein Eingriff in exekutive Kompetenzen nicht ersichtlich. Zu b) Ungeachtet dessen, dass weder die Beurteilung des Fördersachverhalts durch die Europäische Kommission noch gegebenenfalls dort gezogene - vom Fort- und Ausgang des Strafverfahrens unabhängige - Folgerungen von vornherein vorhersehbar waren, können fiskalische Erwägungen keinen Anlass geben, von strafprozessual gebotenen Ermittlungshandlungen Abstand zu nehmen. Zu c) Die Beurteilung einer etwaigen Schadenshöhe sowie einer möglichen strafrechtlichen Verantwortung ist den Gerichten vorbehalten. 5. Inwiefern war das Justizministerium als Fach- und Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften des Landes über den Vorgang informiert? a) Wann hat das Justizministerium Kenntnis von diesen Gesprächen und Interventionen der Staatsanwaltschaft Rostock in Brüssel mit Vertretern der EU-Kommission erhalten und was hat das Justizministerium anschließend unternommen, um den Vorgang aufzuklären und im Wege der Dienst- und Fachaufsicht rechtlich einzuordnen ? b) Wann hat das Justizministerium die Landesregierung informiert? c) Wie hat das Justizministerium die Weitergabe von Ermittlungsergebnissen an Vertreter der EU-Kommission rechtlich bewertet und welche Maßnahmen hat sie ggf. bereits eingeleitet bzw. Zu 5 Auf die Antworten zu den Fragen 1 b) und 1 c) wird Bezug genommen. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren seit dem 03.05.2010 über den Generalstaatsanwalt in Rostock dem Justizministerium berichtet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4410 7 Zu a) Auf die Antwort zu Frage 5 wird Bezug genommen. Zu b) Grundsätzlich wird auf die Antwort zu Frage 2 c) Bezug genommen. Im Übrigen ist der Ministerpräsident am 21.04.2011 über das Ermittlungsverfahren informiert worden. Zu c) Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. Zu Maßnahmen der Fachaufsicht besteht kein Anlass. 6. Wie beurteilt das Justizministerium aus seiner Dienst- und Fachaufsicht heraus das Agieren der Staatsanwaltschaft Rostock im vorliegenden Fall und ist das Justizministerium insbesondere der Auffassung , dass es richtig ist, offenbar auf Grundlage eines unvollständigen Sachverhalts (keine Kenntnis der Bewilligungsakten des Landes) und ohne Einhaltung des Dienstwegs Gespräche mit ausländischen Behörden , die keine Strafverfolgungsbehörden sind, ohne Beteiligung der zuständigen Landesbehörden zu führen? a) Wie bewertet die Landesregierung vor diesem Hintergrund den Umstand, dass der Wirtschaftsminister Fördermittel bewilligt und ausreicht sowie einen entsprechenden Auszahlungsantrag bei der EU-Kommission stellt, nachgeordnete Behörden aus einem anderen Geschäftsbereich die Erfolgsaussichten dieses Auszahlungsantrages durch ihr Agieren konterkarieren? b) Inwiefern sind auch durch die Justizministerin Vermögensbetreuungspflichten gegenüber dem Land, das an das Risiko der Vorfinanzierung europäischer Mittel gebunden ist, zu beachten? c) Inwiefern teilt die Landesregierung die Auffassung der Staatsanwaltschaft , dass die Weitergabe von Erkenntnissen aus Ermittlungsakten an Behörden der EU, die über einen Auszahlungsantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden haben, nicht gegen Landesinteressen verstößt und auch keinen Verrat von Dienstgeheimnissen darstellen kann? Zu 6 Auf die Antworten zu den Fragen 1, 1 a) und 3 a) wird Bezug genommen. Drucksache 6/4410 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Zu a) Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 4b wird Bezug genommen. Im Übrigen ist die Frage, ob ein Förderverfahren strafrechtlich relevant ist, der staatsanwaltschaftlichen beziehungsweise gerichtlichen Prüfung des konkreten Einzelfalls vorbehalten. Zu b) Die Justizministerin war für das Förderverfahren nicht zuständig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 b) Bezug genommen. Zu c) Auf die Antworten zu Fragen 1, 1 a) und zu Frage 1 der Drucksache 6/4154 wird Bezug genommen.