Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. September 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4413 6. Wahlperiode 03.09.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Rechtsgrundlagen der Ausbildung der Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Zu der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/4224 stelle ich Nachfragen, da im Kapitel 6 „Fachanhänge“ der „Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern“ vom 16. Juli 2012 die beruflichen Unterrichtsfächer „Pädagogik“ und Psychologie“ nicht aufgeführt werden. Auch besagt die 3. Satzung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufspädagogik für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik und Kindheitspädagogik“ vom 10. Juli 2015 im § 2a, dass „ein vor Beginn des Studiums abgeschlossenes, mindestens einjähriges Praktikum in einem einschlägigen Berufsfeld des Sozialwesens“ nachgewiesen werden muss. 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage des Landes MecklenburgVorpommern basiert die Entscheidung des Landes, dass das Zweitfach „Förderung spezifischer Bildungsbereiche“ mit den beruflichen Unterrichtsfächern „Pädagogik“ und „Psychologie“ korrespondiert, da weder das Fach „Förderung spezifischer Bildungsbereiche“ noch die Fächer „Pädagogik“ und „Psychologie“ in den Fachanhängen der „Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Lande MecklenburgVorpommern “ vom 16. Juli 2012 aufgeführt werden? Drucksache 6/4413 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Fachanhänge der Lehrerprüfungsverordnung (LehPrVO M-V) enthalten keine Regelungen zu Fachrichtungen oder Fächern des beruflichen Schulwesens. Die Berufsschulverordnung (Anlage 1 der BSVO M-V) sieht vor, dass neben den berufsbezogenen Lernbereichen nach Maßgabe der Lehrpläne Fächer und Lernfelder unterrichtet werden. Diese sind in den einzelnen Rahmenplänen für die jeweiligen Schularten abgebildet, die auf dem Bildungsserver (http://www.bildung-mv.de/schueler/schule-und-unterricht/faecher-undrahmenplaene /rahmenplaene-an-beruflichen-schulen/) einsehbar sind. Die Absolventinnen und Absolventen des genannten Studiengangs können nach dem Vorbereitungsdienst eingesetzt werden in den Schularten Höhere Berufsfachschule (bei der Ausbildung der Sozialassistentinnen und Sozialassistenten), Fachschule (bei der Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher beziehungsweise Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger ) und im Fachgymnasium im berufsbezogenen Unterrichtsfach Pädagogik /Psychologie, das in der Fachgymnasiumsverordnung (§§ 7 und 10 FGVO M-V) verankert ist. Mit dem Studium des Zweitfachs „Förderung spezifischer Bildungsbereiche“, das ein zentrales Lernfeld bezeichnet, wird sichergestellt, dass die Absolventinnen und Absolventen in allen drei Schularten eingesetzt werden können. 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Möglichkeit, dass Studierende des Bachelorstudienganges „Berufspädagogik für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik und Kindheitspädagogik“ das einjährige Praktikum während des Studiums absolvieren können? Die rechtliche Grundlage für das einjährige Praktikum für Studierende des Bachelorstudienganges „Berufspädagogik für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik und Kindheitspädagogik“ bildet § 7 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes in Verbindung mit der entsprechenden Fachprüfungs- und Studienordnung. Dort ist geregelt: „… Für Studiengänge im berufsbildenden Bereich wird der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung oder eines mindestens einjährigen beruflichen Praktikums in einer einschlägigen Fachrichtung vorausgesetzt.“ Gemäß § 2a der Zweiten Änderungssatzung der genannten Fachprüfungsordnung vom 10.04.2015 hatte die Hochschule Neubrandenburg geregelt, dass das nach § 7 Absatz 2 Lehrerbildungsgesetz geforderte einjährige Praktikum bis zur ersten Staatsprüfung nach Ende der Regelstudienzeit zu absolvieren ist. Dieser Rechtsmangel wurde durch die Hochschule Neubrandenburg mit der Dritten Änderungssatzung der Fachprüfungsordnung vom 10.08.2015 geheilt. Danach „…muss ein vor Beginn des Studiums abgeschlossenes, mindestens einjähriges Praktikum in einem einschlägigen Berufsfeld des Sozialwesens absolviert…“ werden (§ 2a Absatz 2). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4413 3 3. In welchem Stundenumfang ist dieses unter Frage 2 genannte Praktikum zu absolvieren? Der Gesetzgeber schreibt ein einjähriges Praktikum vor. Die Hochschule Neubrandenburg verwendet als Richtwert 1.800 Stunden; dieser so genannte work load ist der Stundenumfang für ein einjähriges Praktikum innerhalb eines modularisierten Studienganges, welcher nach den Rahmen- und Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge der Kultusministerkonferenz vorgegeben ist.