Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. September 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4423 6. Wahlperiode 10.09.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes und seine Auswirkungen auf Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die Bundesregierung arbeitet gegenwärtig an einer Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes , die verschiedene gesetzliche Grundlagen zusammenfassen , modernisieren und an europäische und völkerrechtliche Vorgaben anpassen soll. Im Juli 2014 hat die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien sogenannte Rahmenvorgaben dafür vorgelegt und am 15. Juli 2015 auf einer Pressekonferenz einen aktualisierten Gesetzesentwurf vorgestellt . In den letzten Wochen wurde in den Medien vor allem die Ausweitung der bisher für das nichteuropäische Ausland bestehenden Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Kulturgut aufgrund bestimmter Alters- und Wertgrenzen auf den EU-Binnenmarkt diskutiert. Namhafte Künstler und private Sammler hatten gedroht, ihre Leihgaben aus öffentlichen Museen zurückzuziehen oder ihre Sammlungen nicht in Deutschland zu zeigen. Hintergrund dafür ist die mit der Novellierung geplante generelle Unterschutzstellung des Bestands öffentlicher bzw. überwiegend öffentlich geförderter Einrichtungen als „national wertvolles Kulturgut“. Voraussichtlich werden Leihgeber dieser Regelung jedoch unkompliziert widersprechen können. Auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes sollen die Länder für die Eintragung von Kulturgut in ein Kulturgutverzeichnis zuständig sein, jedoch nach einheitlichen Kriterien. Auch die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen soll weiterhin in Landesverantwortung bleiben, wobei auch hier eine Vereinheitlichung angestrebt werden soll. Darüber hinaus ist beabsichtigt, Sammlungen und Bestände von Einrichtungen in öffentlich -rechtlicher Trägerschaft bzw. von überwiegend öffentlich finanzierten Einrichtungen generell unter Schutz zu stellen. 1. Welche Behörde ist im Land Mecklenburg-Vorpommern für die Unterschutzstellung von „national wertvollem Kulturgut“ zuständig? Drucksache 6/4423 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist als oberste Landesbehörde gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Kulturgutschutzgesetz für die Eintragung von Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes zuständig. 2. Welches Kulturgut ist derzeit unter Schutz gestellt und wann erfolgte die Aufnahme in das Kulturgutverzeichnis des Landes? Das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes unterscheidet die Kategorien Gemälde, Glasmalereien, Handzeichnungen/ Grafik, Bibliotheksgut, Skulpturen, Kunstgewerbe, Münzen und Medaillen, Sammlungen sowie Sonstige. In Mecklenburg-Vorpommern sind mit Stand 28. August 2015 nachfolgend genannte Anzahlen pro Kategorie eingetragen Gemälde 1 (Carel Fabritius „Die Torwache“ am 14. Mai 2013) Glasmalereien 1 (Meditationstafel am 14. Mai 2013) Handzeichnungen/Grafik 0 Bibliotheksgut 0 Skulpturen 0 Kunstgewerbe 4 (Attisch-rotfiguriger Skyphos, Prunkhumpen, Tafelaufsatz mit Figuren aus Biskuitporzellan, alle drei Kunstgegenstände am 14. Mai 2013, Croÿ-Teppich am 18. Februar 2014) Münzen und Medaillen 0 Sammlungen 3 (Herzogliches Haus Mecklenburg-Schwerin am 24. Juli 2014, Sammlung Günther Uecker des Landes Mecklenburg- Vorpommern am 9. September 2014, Löwensche Sammlung am 18. Februar 2014) Sonstige 0 Für die genaue Bezeichnung der verzeichneten national wertvollen Kulturgüter und die Zusammensetzung der Sammlungen wird auf die Datenbank national wertvolles Kulturgut des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste verwiesen (vgl. http://www.kulturgutschutzdeutschland .de/DE/3_Datenbank/Kulturgut/MecklenburgVorpommern/mecklenburgvorpommern _node.html). In das Verzeichnis national wertvoller Archive sind bisher nur Archivalien der Gutsherrschaft Wrechen eingetragen. Für drei weitere Archivbestände ist das Eintragungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Es wird auf die Datenbank national wertvolle Archive des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste verwiesen (vgl. http://www.kulturgutschutz-deutschland .de/DE/3_Datenbank/Archive/MecklenburgVorpommern/mecklenburgvorpommern_node .html). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4423 3 3. Aufgrund welcher Kriterien wurden Kulturgüter bisher als „national wertvolles Kulturgut“ identifiziert und in das entsprechende Verzeichnis eingetragen? In § 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist (Kulturgutschutzgesetz), sind diese Kriterien festgelegt: „Kunstwerke und anderes Kulturgut – einschließlich Bibliotheksgut –, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, werden in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ eingetragen.“ Für schriftliches Kulturgut bestimmt § 10 des Kulturgutschutzgesetzes: „Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche politische Kultur- und Wirtschaftsgeschichte werden in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein „Verzeichnis national wertvoller Archive“ eingetragen. 4. Welche Behörde ist im Land Mecklenburg-Vorpommern bisher für die Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr von Kulturgütern bestimmter Alters- und Wertgrenzen ins nichteuropäische Ausland zuständig ? Zuständige Behörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. 5. Wie viele Anträge auf Genehmigung einer vorübergehenden bzw. dauerhaften Ausfuhr sind in den vergangenen fünf Jahren gestellt worden (innerhalb welcher Frist und mit welchem Ergebnis wurden diese Anträge beschieden)? Keine. 6. Wie bewertet die Landesregierung das Vorhaben der generellen Unterschutzstellung des Bestands öffentlicher bzw. überwiegend öffentlich geförderter Einrichtungen als „nationales Kulturgut“? Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Den Ländern liegt kein offizieller Entwurf mit der Möglichkeit der Stellungnahme vor. Drucksache 6/4423 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Welche Auswirkungen erwartet die Landesregierung durch diese generelle Unterschutzstellung für die Museen im Land (zum Beispiel hinsichtlich der Führung von Bestandslisten, der Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen im Leihverkehr oder zu Restaurierungsarbeiten , der Erhaltungspflicht bzw. des Verkaufsverbots)? Hierzu können derzeit keine Angaben gemacht werden. 8. Wie schätzt die Landesregierung den aktuellen Stand der Inventarisierung der Bestände in den Kulturgut bewahrenden öffentlichen Einrichtungen ein? Der Landesregierung liegen keine umfassenden Informationen zum aktuellen Stand der Inventarisierung in Mecklenburg-Vorpommern vor. Dies gilt insbesondere für kommunale Kultureinrichtungen. Bei den Landeseinrichtungen wie dem Staatlichen Museum Schwerin, der Landesbibliothek, dem Landesarchiv und die Universitätsbibliotheken ist die Inventarisierung erfolgt. 9. Wie gestaltete sich in den vergangenen fünf Jahren die Entwicklung der Ankaufetats in den Kulturgutbewahrenden öffentlichen Einrichtungen im Land und wie bewertet die Landesregierung diese Entwicklung ? Auch hier liegen der Landesregierung keine umfassenden Informationen zum Stand der Ankaufsetats in den kulturbewahrenden öffentlichen Einrichtungen vor. Dies gilt insbesondere für kommunale Einrichtungen. Hier kann nur auf die in den Haushaltsplänen (Einzelplan 07 und 12) ausgewiesenen Ansätze verwiesen werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4423 5 Aufschlüsselung der Ansätze für Kulturgutankauf nach den Haushaltsplänen von 2011 bis 2015: Einrichtung 2011 1.000 Euro 2012 1.000 Euro 2013 1.000 Euro 2014 1.000 Euro 2015 1.000 Euro Staatliches Museum Schwerin 187,6 187,6 187,6 * 187,6 187,6 Landesamt für Kultur- und Denkmalpflege 225,1 209,1 193,1 200,1 200,1 Universitätsbibliothek Rostock 3,6 4,1 9,7 6,7 ** 7,5 Ernst Barlach Stiftung Güstrow 15,3 15,3 15,3 40,0 40,0 Pommersches Landesmuseum Greifswald 15,0 5,0 5,0 5,0 5,0 Stiftung Mecklenburg 15,0 25,0 25,0 15,0 15,0 Betrieb für Bau und Liegenschaften - - - 20,0 20,0 * 2014 wurden zusätzlich die für den Ankauf der Sammlung Herzogliches Haus Mecklenburg-Schwerin erforderlichen Mittel im Rahmen des Haushaltsvollzugs aufgebracht . ** Der Ankaufsetat der Universitätsbibliothek ist im Haushalt der Universität nicht gesondert ausgewiesen. Für 2015 liegt eine Prognose vor. Daneben wird auf den Titel 1201 812.12, der von der Landtagsverwaltung bewirtschaftet wird, hingewiesen. 10. Mit welchen neuen Aufgaben und mit welchen damit verbundenen Mehrausgaben rechnet das Land aufgrund der vonseiten des Bundes formulierten Ziele des Gesetzesvorhabens und des von der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien auf der Pressekonferenz am 15. Juli 2015 vorgestellten Referentenentwurfes? Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Den Ländern liegt kein offizieller Entwurf mit der Möglichkeit der Stellungnahme vor. Der Gesetzentwurf wird auch eine Aufstellung der anfallenden Kosten für die Länder enthalten (Erfüllungsaufwand).