Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4428 6. Wahlperiode 19.10.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Ferienmaßnahmen für schwer und mehrfach körperlich behinderte Kinder, die zusätzlich von Leistungen nach SGB II und Sozialhilfe betroffen sind und ANTWORT der Landesregierung Ferienmaßnahmen für schwer und mehrfach körperlich und/oder geistig behinderte Kinder sowie gleichrangig zu stellende Kinder und Jugendliche die aus unterschiedlichen Gründen hochgradig erkrankt, jedoch ohne Status der Behinderung sind, sowie in jedem Falle zusätzlich von Leistungen nach SGB II und Sozialhilfe betroffen sind, bzw. Kinder, die aus nicht ihnen zuzurechnenden anderen sozialen Lebensumständen arm und krank sind und eine Unterstützung nach § 53 AO im Sinne der Mildtätigkeit erhalten können. Im Landesrahmenvertrag für Mecklenburg-Vorpommern nach § 79 Abs. 1 SGB XII für stationäre und teilstationäre Einrichtungen heißt es unter anderem im § 17 Kalkulationsgrundlagen: „(1) Die jeweils leistungsgerechten Vergütungen sowie ihre Bestandteile nach § 11 sind auf einer einheitlichen Basis zu kalkulieren. Hierbei ist eine auf Leistungstypen und Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf bezogene Auslastung zu vereinbaren. (3) Die Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und ihre Zuordnung zu den Maßnahmeund Grundpauschalen sowie zu den Investitionsbeträgen ergeben sich aus der Anlage G dieses Vertrages. (4) Bei der Kalkulation der Grundpauschale und Maßnahmepauschale bleiben u. a. unberücksichtigt: … Kosten für Urlaubs- und Ferienmaßnahmen … (5) leistungsgerechte Vergütung ist unter Hinzuziehung externer Vergleiche zu ermitteln.“ Drucksache 6/4428 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Welche Kenntnis hat die Landesregierung, ob eine leistungsgerechte Vergütung für Urlaubs- und Ferienmaßnahmen unter Hinzuziehung externer Vergleiche ermittelt worden ist? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da sie nicht Partei des in der Vorbemerkung genannten Landesrahmenvertrages ist. 2. Hat die Landesregierung vor, den mit Wirkung zum 01.04.2006 in Kraft getretenen Landesrahmenvertrag für Mecklenburg-Vorpommern nach § 79 Abs. 1 SGB XII für stationäre und teilstationäre Einrichtungen zwischen den Vereinigungen der Träger von Einrichtungen einerseits und den Sozialhilfeträgern (Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern, überörtlicher Träger der Sozialhilfe) Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. und Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e. V. als Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte (örtliche Träger der Sozialhilfe) andererseits zu evaluieren, um somit auch Kosten für Urlaubs- und Ferienmaßnahmen auf der Grundlage der individuellen Bedürftigkeit zu beschreiben? a) Nach § 34 Abs. 7 Nr. 3 SGB XII ist die weitere Berücksichtigung von Aufwendungen zur Teilnahme an Freizeiten nach pflichtgemäßen Ermessen denkbar. Sieht die Landesregierung eine Möglichkeit diese Förderung in begründeten Ausnahmefällen haushalterisch besser zu untersetzen? b) Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Kindern jenseits eines festgestellten individuellen Grades der Behinderung in Abhängigkeit des Grades ihrer Erkrankung und somit auf der Grundlage einer gesamt anamnestischen Betrachtung die Teilhabe im Kontext nach Artikel 24 und Artikel 31 Kinderrechtskonvention für Ferienfreizeiten zu ermöglichen, zumal die Majorität der höher graduiert erkrankten Kinder und Jugendlichen außerhalb des Mengenpools der schwerbehinderten Kinder- und Jugendlichen im Summenzug ein Mehrfaches der nach SGB XII AG Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesenen schwer behinderten Kinder und Jugendliche ausmacht? c) Welchen Stellenwert legt die Landesregierung auf die Förderung von Urlaubs- und Ferienmaßnahmen außerhalb der voll- und teilstationären Einrichtungen? Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu a) Nach § 34 Absatz 7 Nummer 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch können neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 der Vorschrift weitere tatsächliche Aufwendungen - neben anderen - unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4428 3 Die konkrete Ausgestaltung von Inhalt und Umfang der Merkmale des begründeten Ausnahmefalls und der Zumutbarkeit der Heranziehung des Regelbedarfs erfolgt auf der Grundlage einer Betrachtung im jeweiligen Einzelfall und in eigener Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte in ihrer Eigenschaft als örtliche Träger der öffentlichen Sozialhilfe (§ 1 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Zu b) Derzeit sind der Landesregierung mehrere Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten bekannt, um Kindern und Jugendlichen unabhängig von dem individuellen Grad ihrer Behinderung Ferienzeiten zu ermöglichen. Zum einen fördern die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrer eigenen Zuständigkeit zur Umsetzung der §§ 11, 12 und 16 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - Ferienaktivitäten. Zum anderen werden über den Landesjugendplan aus der Richtlinie „Zur Förderung von Ferienfreizeiten“ oder der Richtlinie „Über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsmaßnahmen“ jährlich finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Den Anspruch auf Förderung haben alle Kinder des Landes Mecklenburg-Vorpommern. In den Förderrichtlinien wird jedoch der Gruppe der individuell beeinträchtigten beziehungsweise der Gruppe der sozial benachteiligten jungen Menschen besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Zu c) Eine Förderung von Urlaubs- und Ferienmaßnahmen außerhalb der voll- und teilstationären Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe kann für behinderte oder schwer erkrankte Kinder nur eine ergänzende Maßnahme sein. 3. Inwieweit erfolgt die selbstauferlegte ständige Überprüfung der Inhalte und die praktische Umsetzung des Vertrages durch die Vertragspartner oder erfolgt diese extern? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Drucksache 6/4428 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. Sieht die Landesregierung Bedarf, die landesrechtlichen Regelungen nach SGB XII AG Mecklenburg-Vorpommern den betroffenen 9.688 schwerbehinderten Kinder und Jugendliche von 0-25 in MecklenburgVorpommern zu evaluieren und ggf. anzupassen (Quelle Landesergebnisse Schwerbehinderte Menschen am 31.12.2013 Statisches Amt Mecklenburg-Vorpommern)? a) Wie stellen sich die Hilfsmöglichkeiten von Kindern- und Jugendlichen mit Blick auf die Teilhabechancen an einer Urlaubs- und Ferienfahrt dar, die hochgradig an Chronifizierungen der häufigsten medizinischen Indikationen im Kindes- und Jugendalter leiden, jedoch nicht oder noch nicht im Paneel der Behinderungsgrade gespiegelt werden? b) Welchen Unterstützungsrahmen sieht die Landesregierung, um diesen Kindern eine auf ihre Teilhabe angemessene Unterstützung im Bereich der Urlaubs- und Ferienfahrten zuteil werden zu lassen? c) Inwieweit hat sich die Sichtweise auf Unterstützung von Kindern zur Teilhabe an Urlaubs- und Ferienfahrten (positiv) entwickelt, die an deutlich hohen Inzidenzraten festgemacht werden können (zum Beispiel schwere Adipositas, ADS/ADHS, Allergien, etc.)? Zu 4 Die Landesregierung sieht keinen Bedarf für eine Evaluierung des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder für eine Anpassung landesrechtlicher Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an die Ergebnisse der in der Frage 4 näher zitierten Erhebungen des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zu Lebenslagen schwerbehinderter Menschen. Das Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch enthält Regelungen zur Bestimmung der Träger der Sozialhilfe, zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sowie sonstige aufgaben-, zuständigkeiten- und verfahrensgestaltende und -konkretisierende Regelungen im Anwendungsbereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine inhaltliche Ausgestaltung einzelner Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nicht. Zu a), b) und c) Leistungsberechtigt nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels (§§ 34 - 34b Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Bildung und Teilhabe -) sind Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen (§ 34 Absatz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ), Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen (§ 34 Absatz 2 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch), Kinder die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (§ 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ) sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 34 Absatz 1 2. Halbsatz, Absatz 7 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch). Eine Unterscheidung insbesondere nach den Merkmalen „nicht behindert“, „behindert oder von Behinderung bedroht“ oder „Vorliegen anderer medizinischer Indikationen“ im Sinne der Fragestellung erfolgt nach §§ 34 bis 34b Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch nicht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4428 5 5. Wie viel Kinder von den bezifferten Schwerstbehinderten von 0-25 Jahren, in unserem Bundesland zählen gleichzeitig zu den sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen (bitte nach Alter, Behinderungsgrad , Art der sozialen Hilfeleistung, Landkreise und kreisfreien Städte angeben? a) Hat die Landesregierung Erkenntnisse über die Ausprägung der verschiedenen Morbiditätsraten bei Kindern und Jugendlichen (bitte nach Alter, Erkrankungsgrad und geographischer Aufteilung angeben)? b) Wie verteilt sich die Armut bei Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern nach der Begrifflichkeit der relativen Armut und gibt es Erkenntnisse über den Gesundheitszustand dieser Kinder aufgrund von Erhebungen? c) Wenn nein, sehen Sie die zwingende Notwendigkeit der Intensivierung des Studiums der krankmachenden oder krankheitsverstärkenden Interaktion zwischen Krankheit und Armut und somit die Übertragung entsprechender Forschungsaufträge an die Institute des Landes von Mecklenburg-Vorpommern? Zu 5, a), b) und c) Es wird zunächst hingewiesen auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Bildungs- und Teilhabepaket“ der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE, (Landtagsdrucksache 6/4429), die zur Anzahl von Kindern und Jugendhilfen im Leistungsbezug nach dem Bildungs- und Teilhabepaket ausführt. Darüber hinausgehende Daten, die sich aus einer Verknüpfung der Merkmale „Anzahl schwerbehinderter Kinder in Mecklenburg-Vorpommern im Alter von 0 bis 25 Jahren“ bei „gleichzeitiger sozialer Benachteiligung“ im Sinne der Fragestellung ergeben, liegen der Landesregierung nicht vor. Eine intensivierte Erforschung eventueller Wechselwirkungen von Krankheit und Armut wird nicht als zwingend notwendig erachtet. 6. Nachdem die Kinder und Jugendlichen über das jeweilige Gesundheitsamt als schwerbehindert erfasst und über das Versorgungsamt mit einem Grad der Behinderung eingestuft werden, erfolgt darüber hinaus eine Klassifizierung oder wissenschaftliche Begleitung der Betroffenen? a) Wird der Begriff der gesellschaftlich notwendigen Inklusion auf allen gesellschaftlichen Feldern im politischen Diskurs und bei der Erstellung der Planungsgrundlagen für gesetzlich determinierte Leistungen nach dem SGB sowie bei freiwilligen Leistungen nur an den Status der Behinderung festgemacht? b) Inklusion kann nur gelingen, wenn es nicht (nur) darum geht, eine „Integration“ dieser Kinder in die Masse der ohne Teilhabebeschränkungen vorhandene Population gesunder und wirtschaftlich abgesicherter Bevölkerungsteile einzubinden, sondern nur wenn es auf Dauer als Selbstverständlichkeit angesehen wird, die sozialen und/oder gleichzeitig gesundheitlichen Teilhabebeschränkungen zu eliminieren. Gibt es einen „Marshallplan“ zur Erreichung dieses Zieles für Mecklenburg-Vorpommern? Drucksache 6/4428 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Zu 6 Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu a) und b) Die Landesregierung geht von einem weiten Inklusionsverständnis aus, dessen Ziel die gemeinsame Bildung und Erziehung von nicht beeinträchtigten, von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen unter besonderer Berücksichtigung sonderpädagogischer Prävention ist. Die Entwicklung eines inklusiven Bildungssystems in Mecklenburg-Vorpommern ist durch einen behutsamen und differenzierten, auf Schaffung der entsprechenden Rahmenbedingungen ausgelegten Prozess gekennzeichnet. Um den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention gerecht zu werden, hat die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern die Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung der Gesamtstrategie des Landes im Maßnahmenplan „Mecklenburg-Vorpommern auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft“ zusammengefasst. Diesem liegen insbesondere folgende handlungsfeldübergreifende Prinzipien zugrunde, die in allen Bereichen Berücksichtigung finden sollen: - Bewusstseinsbildung für eine inklusive Gesellschaft, - Förderung der aktiven, gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, - Partizipation von Menschen mit Behinderungen und - Abbau baulicher, sächlicher, kommunikativer Barrieren in allen Lebensbereichen. Damit definiert sich der Begriff der gesellschaftlich notwendigen Inklusion nicht am Status der Behinderung, sondern ohne ausschließliche Betrachtung der Merkmale Behinderung und von Behinderung bedroht. 7. Hat die Landesregierung vor, Mittel in den Haushalt dauerhaft einzustellen , um dem Inklusionsgedanken und somit die Chance der Teilhabe dieser Kinder und Jugendlichen an Spezialcamps zur Erholung mit den entsprechenden Rahmenbedingungen zu ermöglichen, wenn bereits existierende Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten aus dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales sowie die Förderung der Kinder- und Jugenderholung über den Landesjugendplan oder das Programm Familienerholung nicht greifen können, um zum Beispiel dem Deutsche Kinderhilfsstiftung e. V. - Förderverein und anderen gemeinnützigen Vereinen eine klientelspezifische Arbeit gemäß satzungskonformer Anforderungen zu ermöglichen, die den besonderen Herausforderungen der Klientel bezüglich der anders und zusätzlich gearteten Aufwendungen gerecht wird? Wenn nein, warum nicht? Mit Blick auf die notwendige Haushaltskonsolidierung sieht der Entwurf der Landesregierung für den Haushalt 2016/2017 entsprechende Finanzmittel für „Spezialcamps“ nicht vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4428 7 8. Sollte eine Mittelbereitstellung in Erwägung gezogen werden, welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung in Anlehnung der Präambel des Vertrages über die Europäische Union, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken und die Kinder- und Jugenderholung innerhalb der EU und des europäischen Währungsraumes dahin zu forcieren, als das durch Belebung freundschaftlicher Kontakte der europäische Gedanke die gebührende Beachtung und Wertschätzung vertiefend erfahren würde? Wenn nein, welche Voraussetzungen müssten geschaffen werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Gibt es konkrete Vorstellungen oder bereits Erfahrungen bei der Nutzung eines angemessenen Monitoring, um kindlichen Destinatären mit einer signifikanten medizinischen und gleichzeitig sozialen Indikation ihren Anspruch auf Unterstützung zu Gunsten einer Urlaubsund Ferienfahrt langfristig zu sichern? Nein. 10. Die Richtlinie zur Förderung von Ferienfreizeiten (LJP - 3) aus dem Jahre 2003 des Landes Mecklenburg-Vorpommern sieht unter 5.2 eine Förderung von 2,50 € pro Kind/Tag vor. Unter 5.2 (2) wird eine mögliche Erhöhung bei individuellen Beeinträchtigungen oder sozialen Benachteiligungen im Sinne des § 13 des SGB VIII optional definiert. In welchem Maße mussten die Träger mit Eigenmitteln die Projektfinanzierung ergänzen (bitte in absoluten Beträgen pro Kind/Tag ausweisen und den prozentualen Anteil des Zuschuss-Betrages in Höhe von 2,50 € angeben, beispielsweise 50,- € Gesamtprojektkosten pro Kind/Tag und damit 47,50 € „Eigenanteil“ und 5 % Landeszuschuss)? a) Wie hoch war im Durchschnitt der zu zahlende Eigenanteil der Eltern von Kindern und Jugendlichen aus einem sozial benachteiligten Umfeld (bitte nach Gebietskörperschaften und Zeitfenster /p.a. ausweisen)? b) Wird eine Änderung der Richtlinie zur Förderung von Ferienfreizeiten angestrebt und ist eine veränderte Bemessungsgrundlage vorgesehen, die in Anlehnung des § 13 SGB VIII in der Richtlinie eine höhere Bemessungsgrundlage bei individuellen Beeinträchtigungen (zum Beispiel gesundheitlicher Art) und gleichzeitig sozialen Benachteiligungen vorsieht? Drucksache 6/4428 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 c) Die geübte Förderpraxis anderer Bundesländer/Kommunen mit Blick auf die Bemessungsgrundlage sieht, insbesondere für die Bezuschussung multipler benachteiligter Kinder und Jugendlicher, eine angemessene Regelung über einen Festbetrag vor, welcher nicht die Projektkosten pro Kind/Tag übersteigen darf. Hält die Landesregierung, besonders für die eben genannte Klientel, ein Matching-Fund, beispielsweise bis zu einer Höhe von 50 %, natürlich in Korrelation mit dem/einen Festbetrag, zum Beispiel angelehnt an die Fördergrundsätze der Ehrenamtsstiftung von Mecklenburg-Vorpommern - Punkt 6.3 im Stand vom 02.06.2015, für angemessen? Zu 10 und a) Die Zuwendung des Landes an die Maßnahmeträger von Ferienzeiten erfolgt als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung. Das heißt, dass zu den Gesamtausgaben der Ferienfreizeit ein errechneter Betrag aus Teilnehmerzahl x Tag x Festbetrag gewährt wird, der eine Senkung des Teilnahmebeitrages zum Ziel hat. Der Maßnahmeträger entscheidet entsprechend seiner Satzung, diese Zuwendung pro Teilnehmer zu reduzieren oder sozialverträglich eine Reduzierung des Teilnehmerbeitrages auf Einzelne festzulegen. Im Durchschnitt aller geförderten Ferienfreizeiten liegt der Anteil der Landesförderung an den Gesamtausgaben bei 9 vom Hundert. Weitere Einnahmen ergeben sich aus den Teilnehmerbeiträgen (80 vom Hundert), aus kommunalen Mitteln (6 vom Hundert) und sonstigen Einnahmen (zum Beispiel Sponsoring - 5 vom Hundert). 2015 wurden 45 Anträge auf Förderung gestellt und damit 115 Einzelmaßnahmen gefördert. Von den 45 Anträgen stellten 2 Maßnahmeträger einen Antrag auf erhöhte Festbetragsförderung auf Grund von Teilnahme körperlich und geistig behinderter und sozialbenachteiligter Kinder und Jugendlicher. Aus den Antragsunterlagen sind folgende Angaben errechenbar: Pro Kind/Tag Ausgaben im Rahmen der Projektfinanzierung (Angabe in Euro) Eigenanteil pro Tag (Angabe in Euro) Land pro Tag (Angabe in Euro) Weitere Zuwendungsgeber (Angabe in Euro) Dauer der Maßnahme in Tagen 40,00 24,00 5,00 11,00 7 30,00 14,00 5,00 11,00 7 Der Durchschnittswert bei Förderung mit 2,50 Euro ermittelt sich rechnerisch wie folgt: pro Kind (Angabe in Euro) Eigenanteil pro Tag (Angabe in Euro) Land pro Tag (Angabe in Euro) Weitere Zuwendungsgeber (Angabe in Euro) Dauer der Maßnahme 41,00 28,00 2,50 10,50 7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4428 9 Zu b) Nein. Zu c) Die Richtlinie zur Förderung von Ferienfreizeiten dient der Teilnahme aller jungen Menschen an Ferienmaßnahmen. Die Erhöhung von Beiträgen für individuell beeinträchtigte oder sozial benachteiligte junge Menschen geschieht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anhand nachgewiesener Bedarfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.