Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4445 6. Wahlperiode 29.10.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Genehmigung der Bioethanolanlage Anklam und Fischsterben in der Peene und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Beantwortung erfolgte auf der Grundlage der bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde , dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP), vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung der noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Es wird darauf hingewiesen, dass seit der zum 01.07.2012 im Zuge des Gesetzes über die Zuordnung von Aufgaben vom 12. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderung des Landeswassergesetzes (Artikel 13) die Zuständigkeit für Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer I. Ordnung auf die Landkreise übergegangen ist. Die Beantwortung der nachfolgenden wasserrechtlichen Fragestellungen erfolgte auf Grundlage der beim StALU VP vorliegenden Informationen nach entsprechender Abfrage bei den zuständigen Behörden des Landkreises Vorpommern-Greifswald, insbesondere der Unteren Wasserbehörde (UWB). Drucksache 6/4445 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wann erfolgte die Genehmigung der Bioethanolanlage in Anklam? a) Welches bzw. welche Genehmigungsverfahren wurde(n) für die Genehmigung der Anlage von welchen Behörden durchgeführt? b) Erfolgte die wasserrechtliche Genehmigung im Rahmen eines konzentrierenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch das regional zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt? c) Wie weit ist die Bioethanolanlage von der Peene entfernt? Die Fragen 1 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Am 19.06.2007 erteilte das StALU VP der Anklam Bioethanol GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bioethanolanlage. Die Genehmigung für eine Anlage der Nummer 4.8 der Vierten Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ist im vereinfachten Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt. Zu b) Nein. Zu c) Die Bioethanolanlage ist ca. 640 m, das Tanklager ist ca. 750 m von der Peene entfernt. 2. Welche wasserrechtlichen Nebenbestimmungen enthält der Genehmigungsbescheid für die Anlage (bitte wörtlich aufführen)? Der Genehmigungsbescheid enthält wörtlich folgende wasserrechtliche Nebenbestimmungen: „3.5 Wasserrechtliche Nebenbestimmungen 3.5.1 Die im Zuge der Vorhabensrealisierung vorgesehene Grundwasserabsenkung ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme beim Amt für Hoch- und Tiefbau/Umwelt des Landkreises Ostvorpommern, untere Wasserbehörde, anzuzeigen (Entnahmemenge, Zeitraum, geplante Absenktiefe, Lageplan, Einleitstelle des geförderten Grundwassers sind anzugeben). Der Schutz des Grundwassers ist während des Betriebes der Bioethanolanlage dauerhaft zu gewährleisten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4445 3 3.5.2 Der Verbleib des gesammelten Niederschlagswassers der Gebäudedachflächen (einschließlich der beiden Ethanollager, Fermenter, Destillationskolonnen und Kühlturmanlage ) sowie der betrieblichen, asphaltierten Verkehrsflächen und des separaten Schmutzwassersystems ist in einer zu erstellenden Entwässerungsplanung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ostvorpommern vor Inbetriebnahme der Anlage nachzuweisen. 3.5.3 Die Fermentation, das Hilfsstofflager, die Destillation, die Ethanollager sowie die Bahn- und LKW-Verladungen sind entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 05.10.1993, zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung vom 14.12.2005 (GVOBl. M-V S. 666), sowie dem Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - Verwaltungsvorschrift - VVAwS) vom 05.10.1993 (Amtsbl. M-V Nr. 43, S. 1697) zu errichten und zu betreiben. 3.5.4 Die Betonbodenwanne des Hilfsstofflagers und die Betonfundamentplatte mit Aufkantung der Destillation sowie die Betonfundamentplatten der Ethanollager und der Bahnund LKW-Verladungen sind als Dichtflächen im Sinne der VAwS auszubilden. Dazu sind diese Betonflächen aus WU-Beton auszubilden. Die Fugen und die Fertigteilstöße sind dauerhaft elastisch durch geeignete Dichtungselemente abzudichten. Die Bauausführung und die Arbeiten zur Herstellung der Dichtungen sowie der säure- und laugenbeständigen Beschichtungen vor Ort sind durch fachlich geeignete Firmen (Fachkunde , Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. 3.5.5 Vor Inbetriebnahme sind die Behälter (Fermentation, Hilfsstofflager) und Sammeleinrichtungen (Pumpensümpfe, Abfüllflächen u. ä.) auf Dichtigkeit zu prüfen. Der unteren Wasserbehörde, Landkreis Ostvorpommern sind vor Inbetriebnahme folgende Unterlagen vorzulegen: - Dichtigkeitsnachweise für Behälter, Tanks, Rohrleitungen, Gerinne und Schächte - Bauartzulassung der verwendeten Tanks und Rohrleitungs- und Abfüllsysteme - Nachweis der Korrosionsbeständigkeit der Rohrleitungswerkstoffe aus Stahl - Bauleitererklärung - Qualitätsnachweise der verbauten Stahlbeton-Fertigteilelemente (Gleistasse, Pumpensümpfe, Verladetassen u. ä.) - Produktbeschreibungen und Beständigkeitserklärungen der Abdichtungsmaterialien (Kleb-, Dicht- und Schutzbeschichtungsstoffe) - Güteprüfberichte der Ortbetonbauwerke (Betonbodenwannen Fermentation und Hilfsstofflager; Betonfundamentplatten, Destillation, Ethanollager, LKW-Verladung 3.5.6 Installation von Leckagesonden in den Auffangwannen der Fermentation und des Hilfsstofflagers, wobei durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen ist, dass ausgelaufene Flüssigkeit zur Leckagesonde gelangt. 3.5.7 Einwandige Rohrleitungen dürfen keine lösbaren Verbindungen enthalten (außer im Bereich notwendiger Armaturen und Anschlüsse). Drucksache 6/4445 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 3.5.8 Der außenliegende Pumpensumpf der Destillation (U-907) sowie die Straßen- und Bahnverladetassen sind mit einer Leckageanzeige zu versehen, die auf das Prozessleitsystem aufgeschaltet sind. 3.5.9 Die zwei Auffangwannen des Hilfsstofflagers sind mit einer zugelassenen Beschichtung säure- und laugenresistent auszustatten. 3.5.10 Die für die Hilfsstoffanlieferung vorgesehene, bereits vorhandene WHG - Wanne (Nähe Leichtöltank) ist durch abriebfeste Beschichtung säure- und laugenbeständig nachzurüsten. Dabei ist baulich sicherzustellen, dass sowohl Tropf- als auch Havarieverluste beim Umschlagen vollständig in das vorhandene Neutralisationsbecken abgeleitet werden (keine Vermischung mit Leichtölleckagen; ggf. umschaltbares Trennsystem bei WHG - Wanne nachrüsten). 3.5.11 Die Umschlagdruckleitungen für die Befüllung der Schwefel- und Phosphorsäuretanks sowie der Natronlauge- und Ammoniakwassertanks des Hilfsstofflagers sind als doppelwandige Leitungen mit selbsttätiger Überfüllsicherung auszustatten. 3.5.12 Die 100 m³-Tanks für Benzin (Ottokraftstoff) und E 85 der Tankgruppe 2 sind mit Saugleitungen auszustatten, statt mit Druckleitungen (Abriss des Flüssigkeitsstromes bei Leitungsundichtheit). 3.5.13 Durch den Anlagenbetreiber ist für alle verwendeten wassergefährdenden Stoffe ein Anlagenkataster zu erstellen. 3.5.14 Die ölhaltigen Betriebsmittel sowie das beim Betrieb entstehende Altöl sind in einem separaten Raum in Auffangwannen entsprechender Größe zu lagern.“ 3. Wie lautet der Passus zum Wasserrecht im Begründungsteil des Genehmigungsbescheides (bitte wörtlich aufführen)? Der Genehmigungsbescheid enthält wörtlich folgenden Passus zum Wasserrecht im Begründungsteil : „Daneben wurden die begründeten Nebenbestimmungen und Hinweise der beteiligten Behörden zur Sicherung der Einhaltung der Pflichten des Anlagenbetreibers im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Verhältnismäßigkeit und entsprechend ihres Eingangs gemäß § 11 9. BImSchV in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Damit waren die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG erfüllt.“ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4445 5 4. Existiert für die Bioethanolanlage ein Entwässerungs- und Rohrleitungsplan (Bestandsplan)? a) Wenn ein Entwässerungs- und Rohrleitungsplan (Bestandsplan) existiert, wurde er mit allen zuständigen Behörden abgestimmt und genehmigt? b) Wenn der Entwässerungsplan existiert, sind die Rohrleitungen, über die das Ethanolgemisch die Peene erreichte, dort aufgeführt? c) Welche chemischen Stoffe flossen nach bisherigen Erkenntnissen in welchen Mengen aus der Bioethanolanlage in die Peene ab? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Ja. Mit den Antragsunterlagen wurden Lagepläne und Rohrleitungs- und InstrumentenSchemata unter anderem für das Produkt Bioethanol vorgelegt. Bezüglich des Regenwassers wurde durch den Antragsteller erklärt, dass anfallendes Regenwasser über die Abwasseranlage der benachbarten Zuckerfabrik entsorgt wird. Entsprechend erfolgte die Aufnahme der wasserrechtlichen Nebenbestimmung Nr. 3.5.2 (siehe Antwort zu Frage 2) im Genehmigungsbescheid . Ausweislich der „Inbetriebnahmebesichtigung“ am 02.04.2009 wurde die Erfüllung der Auflage durch die zuständige untere Wasserbehörde bestätigt. Zu c) Vorbehaltlich weiterer Ermittlungsergebnisse kam es zur Einleitung von Bioethanol während des Zeitraums von vier Tagen (29.08. - 01.09.2015). Zur tatsächlich eingeleiteten Menge können seitens der Landesregierung derzeit keine belastbaren Angaben gemacht werden. 5. Entspricht die Tatsache, dass das Ethanolgemisch aus der Bioethanolanlage über Rohre den Weg in die Peene fand, den gängigen technischen Regeln für den Bau und den Betrieb von Industrieanlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen arbeiten? Müssen bei Industrieanlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern arbeiten, besondere Auffang- bzw. Rückhaltevorrichten für den Havariefall vorhanden sein, die bis zum Wirksamwerden von Gegenmaßnahmen die wassergefährdenden Stoffe zurückhalten? Nein. Das Ethanol durfte selbstverständlich nicht in den städtischen Regenwasserkanal gelangen. Entsprechende Rückhaltevorrichtungen sind gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - Anlagenverordnung - Mecklenburg-Vorpommern) vorgeschrieben. Eine solche Einrichtung ist an der Bioethanolanlage vorhanden. Drucksache 6/4445 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 6. Welche Anforderungen an den Gewässerschutz gelten für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen gearbeitet wird? a) Zu welcher Wassergefährdungsklasse gehören die Stoffe, mit denen in der Bioethanolanlage Anklam gearbeitet wird? b) Gelten für Industrieanlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen arbeiten und sich in der unmittelbaren Nachbarschaft von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiet, Naturschutzgebiet etc.) befinden, besondere Anforderungen in puncto Gewässerschutz? Es gelten das Regelwerk der VAwS - Anlagenverordnung - Mecklenburg-Vorpommern sowie eine Vielzahl technischer Regeln an unterschiedliche Anlagen und Anlagenteile, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Zu a) Ethanol besitzt die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 und ist damit als schwach wassergefährdend eingestuft. Zu b) Ja, für derartige Anlagen in Wasserschutzgebieten, Trinkwasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten gelten besondere wasserrechtliche Anforderungen. 7. Wurden von der Betreiberin der Bioethanolanlage sowie der benachbarten Zuckerfabrik seit Inbetriebnahme der Anlage Genehmigungsauflagen nicht erfüllt und wenn ja, welche? a) Welche Rechtsverstöße mussten infolge nicht erfüllter Genehmigungsauflagen und während des bisherigen Betriebes der Bioethanolanlage und der Zuckerfabrik festgestellt werden und wie wurden sie jeweils geahndet bzw. sanktioniert (bitte jeweiligen Verstoß, die jeweilige gesetzliche Regel bzw. Verordnung, gegen die verstoßen wurde, den Namen der jeweils kontrollierenden Behörde, den jeweiligen Tag der Feststellung, und die jeweiligen Sanktionen einschließlich der jeweiligen Höhe der Zwangs- und Bußgelder angeben)? b) Wurden durch die Anlagenbetreiberin bei Errichtung und Betrieb der Bioethanolanlage und der benachbarten Zuckerfabrik die Bestimmungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VawS“ und hier insbesondere des Paragraphen 3 erfüllt? Die Fragen 7 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4445 7 Beim Betrieb der Bioethanolanlage wurde die folgende Auflage zur Luftreinhaltung nicht erfüllt: „3.1.3.1 Folgende Emissionsgrenzwerte, bezogen auf den normierten Abgasvolumenstrom trocken (273,15 K, 101,3 kPa), dürfen als Massenkonzentration (c) nicht überschritten werden: Organische Stoffe im Abgas in der Summe c ≤ 50 mg/m³ (TA Luft, Nr. 5.2.5, angegeben als Gesamtkohlenstoff.“ Der letzte Messbericht aus dem Jahr 2014 ergab eine deutliche Überschreitung des oben beschriebenen Grenzwertes. Daraufhin wurden noch im Jahr 2014 Maßnahmen veranlasst, die die zukünftige Einhaltung des Emissionswertes zur Begrenzung organischer Stoffe gewährleisten . Eine zusätzliche Abluftkondensation wurde bereits, ein Aktivkohlefilter wird bis November 2015 installiert. Nach der Realisierung erfolgt die messtechnische Überprüfung durch eine anerkannte Messstelle. Die Nichterfüllung der Auflage zur Luftreinhaltung wurde nicht ordnungsrechtlich geahndet. Gemeinsam mit dem Betreiber wurde im Interesse einer schnellen Umsetzung möglicher Maßnahmen zur Luftreinhaltung ein Terminplan abgestimmt und umgesetzt. Beim Betrieb der Zuckerfabrik werden die im Genehmigungsbescheid festgeschriebenen Lärmimmissionswerte derzeit nicht eingehalten. Im Rahmen des beantragten Änderungsgenehmigungsverfahrens werden Maßnahmen zur Reduzierung auf das gesetzlich vorgeschriebene Maß erfolgen. Der nicht genehmigungskonforme Betrieb der sogenannten Schanzenbergteiche (Stapelbecken für geringbelastetes Abwasser) wurde anlässlich der Anlassüberprüfung im Dezember 2014 festgestellt. Gemäß § 20 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erfolgte mit Bescheid vom 26.03.2015 die Stilllegung. Wegen des Verdachtes einer Straftat nach §§ 327 und 330 Strafgesetzbuch wurde parallel Anzeige erstattet. Diese Verstöße wurden durch die Genehmigungsbehörde festgestellt. Zu b) Bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen sind bisher keine Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - Anlagenverordnung - Mecklenburg-Vorpommern) festgestellt worden. 8. Sind für den Betrieb von Bioethanolanlagen besondere Füllstandsanzeigen für Tanks vorgeschrieben, die über Sensoren eine starke Abnahme des Füllstandes automatisch melden und wenn ja, sind derartige Überwachungsanlagen auch Teil der Bioethanolanlage Anklam? Füllstandsanzeigen für Lagertanks, die über Sensoren automatisch eine starke Abnahme des Füllstands melden, sind für den Betrieb von Bioethanolanlagen nicht vorgeschrieben. Die Bioethanolanlage Anklam ist mit Füllstandsanzeigen ausgestattet, die die Menge des Ethanols in den Tanks anzeigen sowie mit Sensoren, die Leckagen der doppelwandigen Tanks anzeigen. Drucksache 6/4445 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 9. Nach Medienberichten gelang es der Feuerwehr nicht, den Abstrom des Ethanolgemischs in die Peene schon beim ersten Einsatz vor Ort vollständig zu stoppen, sodass weitere Flüssigkeit austrat. Wie war der genaue Hergang des Feuerwehreinsatzes? a) Welche technischen und organisatorischen Schwierigkeiten verhinderten eine sofortige und dauerhafte Unterbindung des Schadstoffaustritts durch die Feuerwehr? b) Existiert für die Bioethanolanlage ein Havarieplan und wie ist die Feuerwehr in diesen eingebunden? Die Fragen 9 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Aufgrund der noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen können hierzu seitens der Landesregierung keine Angaben gemacht werden. Zu b) Bezüglich der Gesamtfläche der Bioethanolanlage und der Zuckerfabrik existiert ein Alarmund Gefahrenabwehrplan. Die betreibenden Firmen unterhalten eine Betriebsfeuerwehr, deren Aufgaben im Alarm- und Gefahrenabwehrplan geregelt sind. 10. Warum wurde anlässlich des Fischsterbens durch die Behörden kein Katastrophenalarm ausgelöst und externe Hilfe hinzugezogen? a) Warum wurde kein Bade- und Angelverbot verhängt? b) Warum müssen die Behörden freiwillige Helfer für die Bewältigung der Folgen des Fischsterbens anfordern? Welche personellen und organisatorischen Engpässe im staatlichen Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern führen dazu, dass der Einsatz freiwilliger Helfer bei der Bewältigung der Folgen des Fischsterbens unabdingbar ist? c) Wie ist die Beseitigung der Fischkadaver durch die Behörden organisiert und wer führt diese Arbeiten aus? Die Fragen 10, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Aufgrund der noch laufenden Untersuchungen sowie staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen können hierzu seitens der Landesregierung keine Angaben gemacht werden. Nach vorläufigem Kenntnisstand der Landesregierung wurde vom Landkreis keine Veranlassung gesehen, einen Katastrophenalarm auszulösen sowie ein Bade- und/oder Angelverbot auszusprechen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4445 9 Zu c) Bei den im Rahmen des Fischsterbens in der Peene angefallenen Fischen handelt es sich um Abfall nach den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen. Solche Materialien fallen nur unter die Bestimmungen des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts, wenn ein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht. Dieser Fall lag hier nicht vor, sodass die Beseitigung der angefallenen Fische in der Zuständigkeit der Abfallbehörden erfolgte.