Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4484 6. Wahlperiode 05.10.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Regine Lück, Fraktion DIE LINKE Wohnungen mit sozialen Bindungen und ANTWORT der Landesregierung Zum Zeitpunkt der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage auf Drucksache 5/1725 im August 2008 waren 10.823 landesgeförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen zweck-, belegungs- und mietpreisgebunden. 1. Wie viele landesgeförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen sind aktuell zweck-, belegungs- und mietpreisgebunden? In Mecklenburg-Vorpommern sind 8.695 landesgeförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen (im Folgenden Wohnungen genannt) zweck-, belegungs- und mietpreisgebunden. 2. Welche Zweck-, Belegungs- und Mietpreisbindung unter Angabe der Förderrichtlinie und des Programms gibt es für die Wohnungen nach Frage 1 und wann endet die jeweilige Bindung (bitte entsprechend der Anlage zu Drucksache 5/1725 ausweisen)? Innerhalb der zu Frage 1 angegebenen Wohnungen sind insgesamt 6.052 Wohnungen durch Neubau in den Jahren 1992 bis 2002 geschaffen worden. Davon sind 5.691 Wohnungen für die Dauer von bis zu 25 Jahren seit Bezugsfertigkeit Wohnungssuchenden, bei altengerechten Wohnungen mit Betreuungsangebot Wohnungssuchenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, als Miet- und Genossenschaftswohnungen zum Gebrauch zu überlassen. Während der Dauer der Zweckbestimmung ist die Belegung dieser Wohnungen im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde oder mit der zuständigen Amtsverwaltung vorzunehmen. Drucksache 6/4484 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Weitere 361 altengerechte Wohnungen mit Betreuungsangebot, die im Rahmen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus [§§ 25 bis 72 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG)] von 1995 bis 1998 gefördert wurden, sind Wohnungssuchenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Gesamteinkommen die in § 25 II. WoBauG, ab 01.01.2002 § 9 Wohnraumförderungsgesetz, bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt, als Miet- und Genossenschaftswohnungen zum Gebrauch zu überlassen. Die Zweck-, Mietpreis- und Belegungsbindung gilt in der Regel bis zur Rückzahlung der öffentlichen Mittel (§§ 15 bis 18 Wohnungsbindungsgesetz). Im Rahmen der Förderung der Modernisierung und Instandsetzung wurden von 2001 bis 2011 insgesamt 797 altengerechte Wohnungen mit Betreuungsangebot gefördert. Diese Wohnungen sind für die Dauer von mindestens 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit Wohnungssuchenden , die das 60. Lebensjahr vollendet haben, als Miet- oder Genossenschaftswohnung zum Gebrauch zu überlassen. Während der Dauer der Zweckbestimmung ist die Belegung der geförderten Wohnungen im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde oder mit der zuständigen Amtsverwaltung vorzunehmen. Nach dem Landesprogramm „Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen“ wurde bisher die Nachrüstung von 144 Personenaufzügen gefördert, die insgesamt den barrierearmen Zugang zu 1.846 Wohnungen ermöglichen. Die Wohngebäude sind für die Dauer von mindestens 15 Jahren seit Fertigstellung Wohnungssuchenden als Miet- und Genossenschaftswohnungen zum Gebrauch zu überlassen. Während der Dauer der Zweckbestimmung ist die Belegung der Wohnungen in diesen Gebäuden im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde oder mit der zuständigen Amtsverwaltung vorzunehmen. Die jährlich für die jeweiligen Förderprogramme geregelten Bindungen und die maßgeblichen Förderungsrichtlinien sind in der folgenden Übersicht dargestellt. Programmjahr Programmteil Dauer der Zweck-, Belegungs- und Mietpreisbindung Förderungsrichtlinien 1992 Neubau - vereinbarte Förderung 25 Jahre Wohnungsbauförderungsrichtlinien (WoBauRL) vom 05.06.1991 [Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern (AmtsBl. M-V) Seite (S.) 412], geändert durch Erlass vom 30.03.1992 (AmtsBl. M-V S. 550) 1993 Neubau - vereinbarte Förderung 25 Jahre WoBauRL vom 23.12.1992 (AmtsBl. 1993 M-V S. 289) 1994 Neubau - vereinbarte Förderung 25 Jahre WoBauRL vom 23.12.1992 (AmtsBl. M-V 1993 S. 289), geändert durch Erlass vom 01.09.1994 (AmtsBl. M-V S. 1188) 1995 Neubau - vereinbarte Förderung 25 Jahre WoBauRL vom 12.05.1995 (AmtsBl. M-V S. 473) Neubau - öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau bis zur vollständigen Tilgung der Förderungsdarlehen Landesprogramm zur Schaffung von altengerechten Wohnungen mit Betreuungsangebot (AWoBauRL) vom 31.08.1995 (AmtsBl. M-V S. 1104) Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4484 3 Programmjahr Programmteil Dauer der Zweck-, Belegungs- und Mietpreisbindung Förderungsrichtlinien 1996 Neubau - vereinbarte Förderung 25 Jahre WoBauRL vom 12.05.1995 (AmtsBl. M-V S. 473), geändert durch Bekanntmachung vom 11.01.1996 (AmtsBl. M-V S. 362) Neubau - öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau bis zur vollständigen Tilgung der Förderungsdarlehen AWoBauRL vom 31.08.1995 (AmtsBl. M-V S. 1104) 1997 1998 Neubau - vereinbarte Förderung a) allgemeine Förderung b) erhöhte Förderung a) 10 Jahre b) 25 Jahre WoBauRL vom 28.02.1997 (AmtsBl. M-V S. 473), geändert durch Bekanntmachung vom 25.08.1997 (AmtsBl. M-V S. 845) Neubau - öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau bis zur vollständigen Tilgung der Förderungsdarlehen AWoBauRL vom 31.08.1995 (AmtsBl. M-V S. 1104), geändert durch Bekanntmachung vom 20.05.1997 (AmtsBl. M-V S. 690) 1999 2000 2001 Neubau - vereinbarte Förderung 15 Jahre WoBauRL vom 01.03.1999 (AmtsBl. M-V S. 385), geändert durch Bekanntmachung vom 01.03.2000 (AmtsBl. M-V S. 633) 2001 Modernisierung und Instandsetzung 15 Jahre Modernisierungsrichtlinien (ModRL) vom 01.03.1999 (AmtsBl. M-V S. 428) 2002 Neubau - vereinbarte Förderung 15 Jahre WoBauRL vom 01.03.1999 (AmtsBl. M-V S. 385), geändert durch Bekanntmachung vom 25.11.2001 (AmtsBl. M-V S. 1260) Modernisierung und Instandsetzung 15 Jahre ModRL vom 01.03.1999 (AmtsBl. M-V S. 428), geändert durch Bekanntmachung vom 25.11.2001 (AmtsBl. M-V S. 1260) 2003 2004 2005 Modernisierung und Instandsetzung 15 Jahre ModRL vom 30.04.2003 (AmtsBl. M-V S. 566) 2006 2007 Modernisierung und Instandsetzung Zweck- und Belegungsbindung: 15 Jahre Mietpreisbindung: 10 Jahre ModRL vom 30.04.2003 (AmtsBl. M-V S. 566), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12.07.2006 (AmtsBl. M-V S. 486) 2008 2009 Modernisierung und Instandsetzung Zweck- und Belegungsbindung: 15 Jahre Mietpreisbindung: 10 Jahre ModRL vom 30.04.2003 (AmtsBl. M-V S. 566), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14.03.2008 (AmtsBl. M-V S. 219) 2010 2011 Modernisierung und Instandsetzung Zweck- und Belegungsbindung: 15 Jahre Mietpreisbindung: 10 Jahre ModRL vom 30.04.2003 (AmtsBl. M-V S. 566), geändert durch Verwaltungsvorschrift 05.03.2010 (AmtsBl. M-V S. 151) 2014 2015 Personenaufzüge und Lifte Zweck- und Belegungsbindung: 15 Jahre Landesprogramm Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen vom 10.09.2014 (AmtsBl. M-V S. 1044), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31.03.2015 (AmtsBl. M-V S. 162) Drucksache 6/4484 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 3. Wie viele geförderte Wohnungen gibt es aktuell im Land Mecklenburg-Vorpommern mit Kostenmietrecht und wie hoch sind dort die jeweiligen Mieten aktuell? Insgesamt 361 altengerechte Miet- und Genossenschaftswohnungen mit Betreuungsangebot, die im Rahmen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus (§§ 25 bis 72 Zweites Wohnungsbaugesetz) gefördert wurden, unterliegen dem Kostenmietrecht. Die Obergrenzen der Bewilligungsmiete (Kostenmiete) betrugen in den Jahren 1995 bis 1996 monatlich 4,60 Euro/m² (9,00 DM) Wohnfläche und in den Jahren 1997 und 1998 monatlich 4,65 Euro/m² (9,10 DM) Wohnfläche. Angaben zur gegenwärtigen Höhe der Kostenmieten der geförderten Wohnungen liegen der Landesregierung nicht vor. 4. Wie viele Wohnungen sind aufgrund vorzeitiger Rückzahlung der öffentlichen Mittel, d. h. vorzeitiger Tilgung, aus den sozialen Bindungen gefallen? Insgesamt sind durch vorzeitige Rückzahlungen gewährter Förderdarlehen für den Wohnungsneubau bei insgesamt 303 Miet- und Genossenschaftswohnungen die mit der Förderung vereinbarten Zweck-, Belegungs- und Mietpreisbindungen vor Fristablauf aufgehoben worden.