Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4500 6. Wahlperiode 02.10.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Nebentätigkeit des Ministers für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung, Herr Christian Pegel, ist seit dem 14. Januar 2014 im Amt. 1. Welche Stellung hat der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Christian Pegel in der Anwaltskanzlei Hardtke, Svensson und Partner? a) An welchen Entscheidungen war der Minister in der Anwaltskanzlei Hardtke, Svensson und Partner seit Beginn seiner Tätigkeit in der Landesregierung beteiligt? b) Inwieweit ist er an der Geschäftsführung und Geschäftsleitung der Anwaltskanzlei Hardtke, Svensson und Partner beteiligt? c) Wurde sein Stimmrecht bei Beschlüssen der Anwaltskanzlei Hardtke, Svensson und Partner ausgeschlossen (wenn ja, wie weit)? Zu 1 Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung, Herr Christian Pegel, ist als vertretungsberechtiger Gesellschafter an der Kanzlei Hardtke, Svensson & Partner beteiligt. Allerdings ruhen bereits seit Ende Juni 2012 sowohl die operative Tätigkeit in der Sozietät als auch das Gesellschaftsverhältnis. Drucksache 6/4500 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu a) Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung ist seit Beginn des ruhenden Gesellschaftsverhältnisses an keinen Entscheidungen mehr beteiligt gewesen. Zu b) Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu c) Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 2. Welche Einnahmen hat er aus der Anwaltskanzlei Hardtke, Svensson und Partner seit Beginn seiner Tätigkeit in der Landesregierung erzielt? In der Zeit des ruhenden Gesellschaftsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Sinne von finanziellen Ausschüttungen der Gesellschaft an ihre Mitgesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag macht hiervon lediglich eine Ausnahme. Dieser regelt, dass ein kleiner Teil der Gewinnausschüttung in einer Verzinsung des Kapitals besteht, das die Gesellschafter als Gesellschaftsbeteiligung in das Gesellschaftsvermögen eingezahlt, sowie das sie aus früheren Gewinnbeteiligungen noch auf den Konten der Sozietät belassen haben und nicht auf private eigene Konten haben auszahlen lassen. Dahinter steht der Gedanke, dass bei einer Anlage dieses Geldes auf privaten Konten, Anlagen oder Ähnlichem auch Zinsen erzielt würden. Um den Mitgesellschaftern keine Anreize zu geben, der Gesellschaft das für ihre Arbeit notwendige Kapital zu entziehen, wird dieses in Orientierung an Zinssätzen auf dem Kapitalmarkt verzinst. Diese Verzinsung läuft, ähnlich wie eine Kapitalanlage auf dem freien Markt, auch während der Ruhezeit weiter. Für das Jahr 2014 sind die Abschlüsse noch nicht fertiggestellt. In den vergangenen Jahren lag die Zinsauszahlung jeweils deutlich unter 2.000 Euro - mit, aufgrund der allgemeinen Zinsentwicklung, sinkender Tendenz. Diese Zinsen werden dem sogenannten Kapitalkonto des Mitgesellschafters Christian Pegel bei der Sozietät gutgeschrieben und dort behandelt. Dieser Ausschluss von der Gewinnbeteiligung während der Ruhezeit ist auch wiederum konsequent. Eine Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (in Summe auch Berufsträger genannt) schöpft ihren Gewinn aus der Arbeit ihrer Berufsträger. Wer wegen des Ruhens nicht dazu beiträgt, wird konsequenter Weise auch nicht beteiligt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4500 3 3. Inwieweit hält die Landesregierung die Nebentätigkeit des Ministers in der Anwaltskanzlei Hardtke, Svensson und Partner mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und anderer gesetzlicher Bestimmungen für vereinbar (bitte die Aussage begründen)? Seit Ende Juni 2012 übt Herr Minister Pegel keine operative Tätigkeit mehr in der Sozietät, an der er beteiligt ist, aus. Seine Beteiligung an der Gesellschaft hat er aber aufrechterhalten. Diese Beteiligung ist eine Art „Arbeitsvertrag“, mit dem er nach einem in der Demokratie nicht undenkbaren Ende seiner hauptamtlichen politischen Tätigkeit vor Erreichen des Ruhestandsalters wieder in seine selbstständige Tätigkeit zurückkehren kann. Bei Ämtern und Mandaten in einer Demokratie ist immanent, dass sie - im Regelfall - durch Personen ausgeübt werden, die „ein Leben vor ihrem Amt“ hatten und idealerweise „ein Leben nach dem Amt“ haben werden. Deshalb schützt beispielsweise Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V, S. 372), zuletzt geändert am 30. Juni 2011 (GVOBl. M-V, S. 375), Abgeordnete auch besonders gegen Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme eines Landtagsmandates . Die Regelung von § 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes MecklenburgVorpommern (Landesministergesetz - LMinG) vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V, S. 527) will sicherstellen, dass die Arbeitskraft eines Ministers vollumfänglich auf sein Amt verwendet wird. Sie will nicht bewirken, dass Minister Gesellschafterstellungen beenden, Aktien verkaufen oder sich in anderer Weise um die Möglichkeit bringen müssten, nach Beendigung ihrer hauptamtlichen politischen Tätigkeit wieder in eine vor dieser Tätigkeit aufgebaute selbstständige unternehmerische Tätigkeit zurückzukehren. Diese Bestimmung findet sich zudem gleichlautend im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG) vom 27. Juli 1971 (BGBl. I, S. 1166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1322). Die für dieses Bundesgesetz einschlägige juristische Literatur stellt darauf ab, ob im operativen Geschäft an der Leitung eines Unternehmens tatsächlich mitgewirkt, also tatsächlich mitgearbeitet, wird. Nicht entscheidend ist, ob eine Firmenbeteiligung fortgesetzt wird, wenn diese praktisch (operativ) nicht ausgeübt wird. Diese juristische Literatur zum Bundesministergesetz stellt beispielsweise klar, dass ein Handwerksmeister, der Minister wird, seinen Betrieb nicht veräußern muss. Es ist ausreichend, wenn er dessen operative Leitung und Führung einem (gegebenenfalls auch angestellten) Dritten überlässt. Er bleibt damit Eigentümer und damit (bei einem Einzelunternehmer) allein vertretungsberechtigter Inhaber, überträgt aber beispielsweise mittels Prokura oder anderer umfänglicher Bevollmächtigung diese Funktion auf einen Dritten, der wie ein Geschäftsführer das operative Geschäft führt. Drucksache 6/4500 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. Wie beurteilt die Landesregierung, dass die Anwaltskanzlei Hardtke, Svensson und Partner bis heute mit dem Konterfei eines ihrer Minister wirbt, dieser weiterhin als Rechtsanwalt geführt wird und sich lediglich aus der Vita entnehmen lässt, dass dieser nicht mehr als Anwalt zugelassen ist? Die Kanzlei wirbt auf der Internetseite nicht mit dem Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung, Herrn Christian Pegel. Genau wie alle anderen Mitgesellschafter, aber auch alle angestellten Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird auch der Mitgesellschafter Christian Pegel gleichberechtigt , aber keineswegs hervorgehoben dargestellt. Es wird insbesondere dem Interesse der Sozietät Rechnung getragen, dass Mandanten nachvollziehen können, dass und weshalb Herr Christian Pegel derzeit nicht in der Sozietät zur Übernahme von Mandaten bereitsteht. 5. Welche Aufträge wurden seit Beginn der Tätigkeit des Ministers in der Landesregierung an die Kanzlei Hardtke, Svensson und Partner vergeben (bitte einzeln auflisten und detailliert mit Honorarsummen darlegen)? Vonseiten der Landesregierung wurden seit dem Amtsantritt von Herrn Christian Pegel als Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Aufträge an die Kanzlei Hardtke, Svensson & Partner vergeben. Ressort Grund der Beauftragung Gegenstandswert in Euro Honorarhöhe in Euro Finanzministerium Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche des Landes und eventueller Ansprüche auf Vertragsanpassung beziehungsweise -änderung (Gutachten im Zusammenhang mit dem Investorenbau JVA Waldeck) Honorarvereinbarung 35.700,00 Finanzministerium Vorprozessuale Vertretung des Landes in Sachen Investorenbau JVA Waldeck gegen den Vermieter 20.000.000,00 laufendes Verfahren Finanzministerium Vorprozessuale Vertretung des Landes in Sachen Investorenbau JVA Waldeck gegen die Deutsche Hypotheken Bank 20.000.000,00 laufendes Verfahren