Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4503 6. Wahlperiode 12.10.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Michael Andrejewski, Fraktion der NPD Fehlverhalten von sogenannten Flüchtlingen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die angefragten Sachverhalte der Kleinen Anfragen Drucksachen 6/4489 und 6/4503 sind identisch. Dabei handelt es sich um einen Sachverhalt am 09.09.2015 vor der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in Horst. 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung hinsichtlich eines von der Schweriner Volkszeitung berichteten Vorfalls, wonach in der Zentralen Aufnahmestelle in Horst Anfang September ein Wachmann von Syrern mit Messern angegriffen und verletzt worden sein soll? Am 09.09.2015 gegen 09:40 Uhr kam es vor dem Aufnahmebereich der Wache in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung Horst zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Anlass war ein Konflikt zwischen einem Flüchtling, der bereits in der Einrichtung wohnte, und einem weiteren Flüchtling, welcher sich dort erstmalig als Asylsuchender melden wollte. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf ein Beteiligter ein Messer gezogen haben soll. Das Messer wurde diesem von weiteren Asylsuchenden abgenommen und letztlich durch das Wachpersonal sichergestellt. Die alarmierten Polizeivollzugsbeamten konnten die Lage beruhigen. Personen wurden nicht verletzt. Drucksache 6/4503 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. In welchem Ausmaß wirkt sich in Mecklenburg-Vorpommern das Fehlen von Identifikationspapieren auf das aufenthaltsrechtliche Verfahren aus? Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt nach § 5 Absatz 1 Ziffer 1a Aufenthaltsgesetz grundsätzlich voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Die Klärung der Identität bedeutet, Gewissheit über die Person des Ausländers herzustellen. Dies geschieht regelmäßig durch einen gültigen Pass oder Passersatz. Die Identität umfasst Name und Vorname der Person, jedoch nicht das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit der Person. Bevor die zuständige Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestützt auf § 5 Absatz 1 Nummer 1a Aufenthaltsgesetz ablehnen darf, sind zunächst alle Möglichkeiten (§ 49 Aufenthaltsgesetz) auszuschöpfen, die Identität des Betroffenen zu klären. Die Klärung der Staatsangehörigkeit ist nur erforderlich, wenn die Rückkehr in einen anderen Staat nicht gesichert ist. Im Regelfall dokumentiert der Pass, dass der Ausstellerstaat bereit ist, dem Passinhaber die Einreise in sein Staatsgebiet zu erlauben. Auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit besteht Anlass zur eigenständigen Feststellung nur dann, wenn ein Passpapier nicht vorliegt und wegen der Atypik des Falles von dessen Besitz abgesehen wird. Ausnahmen von der Pflicht der geklärten Identität werden in § 5 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz geregelt. Dieser trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Kapitel 2 Abschnitt 5 Aufenthaltsgesetz ) den Ausländern die Einhaltung der Voraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz, unter anderem der Identitätsklärung, häufig nicht möglich ist. Die Identität des Ausländers muss deshalb in den Fällen von Aufenthaltstiteln nach §§ 24, 25 Absatz 1 bis 3, 4a, 4b sowie § 26 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz nicht zwingend geklärt sein. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 liegt es im Ermessen der Ausländerbehörde, von der Voraussetzung der Identitätsklärung abzusehen.