Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4536 6. Wahlperiode 27.10.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Polizeieinsatz in Ueckermünde am 09.05.2015 und ANTWORT der Landesregierung Am 09.05.2015 kam es im Ueckermünder Penny-Markt zu einem Polizeieinsatz . 1. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung über den oben genannten Einsatz? a) Wie erfolgte die Alarmierung der Polizei und wie viele Zeugen gibt es für den Vorfall? b) Wie viele Einsatzkräfte und Fahrzeuge waren wie lange im Einsatz? c) Welche Informationen liegen über Wohnort, Herkunft, Alter, Geschlecht, Nationalität (Aufenthaltsstatus), Vorstrafen eventueller Beteiligter/Verdächtiger/Täter vor? Am 09.05.2015 begingen zwei Asylbewerberinnen im Penny-Markt Ueckermünde einen Ladendiebstahl. Die Information an das Polizeirevier Ueckermünde erfolgte durch eine Mitarbeiterin des Marktes gegen 11:30 Uhr. Insgesamt waren vier Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte mit zwei Kraftfahrzeugen eingesetzt, davon zwei für zirka 1 ¾ Stunden und zwei für zirka eine halbe Stunde. Der Polizei sind drei Zeugen bekannt. Angaben zu Wohnort, Herkunft, Alter und Staatsangehörigkeit der Personen werden nicht aufgeführt. Es handelt sich dabei um Angaben, vor deren Veröffentlichung eine datenschutzrechtliche Prüfung dahingehend vorzunehmen wäre, ob, gegebenenfalls auch in der Kombination mit anderen Informationen aus den Antworten, die einzelnen Personen bestimmbar gemacht werden könnten. Um die Bestimmbarkeit einzelner Personen auszuschließen, wären umfangreiche Recherchen erforderlich. Drucksache 6/4536 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 So wäre die Belegung jeder Unterkunft in der Nähe dahingehend zu überprüfen, wie viele Personen mit gleicher Nationalität, Alter und so weiter zum Zeitpunkt der Tat dort lebten. Dieser Rechercheaufwand ist im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht möglich. Er wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. Im Übrigen ist die Preisgabe von Daten über Straftaten einer bestimmten Person im Rahmen einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage eines Landtagsabgeordneten unzulässig. (vergleiche OVG Weimar, ZD 3/2015, S. 140 ff. m.w.N.). Dem insoweit bereits tatsächlich begrenzten Informationsanspruch steht die hohe Schutzwürdigkeit der angefragten personenbezogenen Daten gegenüber. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen oder Verurteilungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem können Private nicht das Objekt parlamentarischer Kontrolle sein. 2. Wie ist der derzeitige Stand der Ermittlungen oder gab es bereits diesbezügliche Gerichtsverhandlungen? Wenn ja, zu welchem Ergebnis führten diese? Der Vorgang wurde durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft abgegeben und durch diese wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Absatz I Strafprozessordnung eingestellt.