Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4546 6. Wahlperiode 21.10.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Arbeitszeitmodelle in der Landesverwaltung und ANTWORT der Landesregierung Die Antwort der Landesregierung auf meine Kleinen Anfragen zu den Arbeitszeitmodellen in der Landtagsverwaltung (Drucksachen 6/3765 und 6/4051) gibt Anlass zu weiteren Nachfragen. 1. In der Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage (Drucksache 6/4051) wird ausgeführt, dass in allen Ministerien und in zahlreichen nachgeordneten Behörden die Rahmenarbeitszeiten bis zu 16 Stunden umfassen. Für die Tarifbeschäftigten in der Landesverwaltung kann nach § 6 Abs. 7 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) per Dienstvereinbarung in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden. Wie wird in den Geschäftsbereichen der Ressorts sichergestellt, dass angesichts der geltenden Rahmenarbeitszeiten die Regelungen des TV-L eingehalten werden? Gemäß der Protokollerklärung zu Abschnitt II des TV-L sind Gleitzeitregelungen unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz 6 und 7 TV-L) möglich. Die in den zwischen den Behördenleitungen und Personalvertretungen abgeschlossenen Dienstzeitvereinbarungen festgelegten Rahmenarbeitszeiten/Gleitzeitrahmen geben allenfalls einen Rahmen vor, der der Flexibilität der Mitarbeiter/innen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf hinreichend Rechnung tragen soll. Dabei werden die einschlägigen Regelungen des TV-L jeweils eingehalten. Drucksache 6/4546 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Den Beamten in der Landesverwaltung ist laut Arbeitszeitverordnung (AZVO) innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren (§ 8a Abs. 3 AZVO). Zudem sollen täglich grundsätzlich nicht mehr als zehn Stunden und dürfen nicht mehr als 13 Stunden einschließlich Pausen auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden. Ein Überschreiten der 10-Stunden-Grenze ist nur bei Vorliegen dringender dienstlicher Gründe zulässig (§ 9 Abs. 2 AZVO). Wie wird in den Geschäftsbereichen der Landesregierung sichergestellt , dass angesichts der geltenden Rahmenarbeitszeiten die Regelungen der AZVO eingehalten werden? Die Einhaltung der Regelungen der AZVO wird in den Geschäftsbereichen der Landesregierung im Wege der elektronischen oder manuellen Zeiterfassung sichergestellt. In den Behörden werden den für die fachliche Betreuung der Arbeitszeiterfassung zuständigen Stellen die Monatsjournale der elektronischen Zeiterfassung beziehungsweise der Zeitwertkarten oder der Übersichten über die geleisteten Arbeitszeiten vorgelegt. Soweit dabei festgestellt wird, dass eine Beamtin oder ein Beamter die Höchstarbeitszeitgrenze nicht einhält, erfolgt eine Information an die dienstvorgesetzte Person und wird durch eine geeignete Maßnahme - beispielsweise durch ein Personalgespräch und/oder Entlastung durch eine organisatorische Maßnahme - für ein der Arbeitszeitverordnung entsprechendes Verhalten gesorgt. 3. Für alle Landesbeamten sämtlicher Laufbahnen, die keine richterliche Unabhängigkeit besitzen, besteht die Pflicht, in geeigneter Weise ihre Arbeitszeit nachzuweisen. Aus der Antwort auf Frage 2 meiner Kleinen Anfrage (Drs. 6/4051) geht hervor, dass dies nicht für Staatsanwälte , Amtsanwälte und Wirtschaftsreferendare bei Staatsanwaltschaften bzw. bei der Generalstaatsanwaltschaft gilt. Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung werden die Arbeitszeiten in den Staatsanwaltschaften abweichend von der AZVO nicht erfasst? a) Wie wird sichergestellt, dass bei den Staatsanwaltschaften und bei der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwälte, Amtsanwälte und Wirtschaftsreferendare ihre Dienstpflicht erbringen? b) Wie wird sichergestellt, dass bei den Staatsanwaltschaften und bei der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwälte, Amtsanwälte und Wirtschaftsreferendare nicht überlastet werden? Die abweichende Behandlung im Vergleich zu anderen Beamten ergibt sich aus der Sonderstellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Beamtenschaft. Ein Staatsanwalt ist Beamter, auf den aber das allgemeine Beamtenrecht nur insoweit anwendbar ist, als sich nicht aus seiner Funktion in der Rechtspflege, insbesondere der Bindung an das Legalitätsprinzip, dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und § 122 Deutsches Richtergesetz (DRiG) Anderes ergibt (Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Auflage, vor § 141 Randnummer 3). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4546 3 Die Dienstverrichtung eines Staatsanwalts ist mit der eines Richters vergleichbar und ähnlich wie die Dienstverrichtung eines Richters nicht messbar (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Neue Juristische Wochenschrift 1987, Seiten 1218 f.). Rechtsgrundlage für die Nichterfassung der Arbeitszeit ist § 122 DRiG i.V.m. §§ 147 Nr. 3, 146 GVG. Zu a) Durch Ausübung der Dienstaufsicht ist sichergestellt, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte , Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sowie Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten ihre Dienstpflicht erbringen. Zu b) Durch Ausübung der Dienstaufsicht ist sichergestellt, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte , Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sowie Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten nicht überlastet sind. 4. Die Beantwortung der Frage 3 meiner Kleinen Anfrage (Drucksache 6/4051) ist nicht erfolgt. Auf welcher Rechtsgrundlage der Generalstaatsanwalt als Leiter einer nachgeordneten Behörde eine derartige, ihn selbst und seine Bediensteten befreiende Dienstanweisung erlassen kann? Rechtsgrundlage für den Erlass einer Dienstanweisung ist § 147 Nr. 3 GVG in Verbindung mit § 146 GVG. 5. In der Antwort zu Frage 4b) meiner Kleinen Anfrage (Drucksache 6/3765) nach Ausnahmen von der Präsenzpflicht wurde für die Staatsanwaltschaften ausgeführt, dass es die fragliche Dienstanweisung Nr. 29/92 gäbe, „tatsächlich wird von dieser Befreiung kein Gebrauch gemacht.“ In der Antwort auf Frage 3b der Kleinen Anfrage (Drucksache 6/4051) heißt es hingegen: „Sie kommt noch zu Anwendung.“ Welche der beiden Antworten entspricht nun den Tatsachen und warum kam es zu sich widersprechenden Antworten? Zwischen der Antwort zur Frage 4 b) der Kleinen Anfrage Drucksache 6/3765 und der Antwort auf Frage 3 b) der Kleinen Anfrage Drucksache 6/4051 besteht kein Widerspruch. Drucksache 6/4546 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zur Kleinen Anfrage Drs. 6/3765 wurde berichtet: „... Tatsächlich wird von dieser Befreiung kein Gebrauch gemacht. Alle Mitarbeiter sind grundsätzlich während der Dienstzeiten in der Dienststelle anwesend ...“ Zur Kleinen Anfrage Drs. 6/4051 wurde - konkretisierend - formuliert: „... Tatsächlich sind grundsätzlich alle Mitarbeiter während der Dienstzeiten in der Dienststelle anwesend. Von der Möglichkeit der Abwesenheit während der Kernzeiten wird nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht.“ In der Praxis sind alle Mitarbeiter grundsätzlich während der Dienstzeiten (Kernzeiten) in der Dienststelle anwesend. Das Wort „grundsätzlich“ impliziert Ausnahmen. Im Einzelfall kann ein Beschäftigter auch während der Kernzeit abwesend sein. 6. Die Bestimmungen der AZVO seien nach Angaben der Landesregierung nicht immer mit den Besonderheiten der staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen in Einklang zu bringen, insbesondere hinsichtlich der Sitzungsdienste bei Gericht, der Notwendigkeit der Vollstreckung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen auch außerhalb der Dienstzeit sowie der Wahrnehmung von Bereitschafts- und Notdienst „rund um die Uhr“. Daher sei eine flexible Handhabung erforderlich. Hintergrund sei zudem eine möglichst weitgehende Gleichstellung mit Richtern; Missbräuche würden durch die Dienstaufsicht verhindert. In der AZVO sind Sachverhalte wie (Ruf-) Bereitschaftsdienste und Dienste an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sowie Nachtdienste umfassend geregelt. Welche über die AZVO hinausgehenden Besonderheiten bei den Arbeitszeiten liegen bei den Staatsanwaltschaften vor, die es nicht bei anderen Landesbeamten auch gibt, z. B. Polizisten? a) Woraus wird die „möglichst weitgehende Gleichstellung“ der Beamten des ehemaligen höheren Dienstes bei den Staatsanwaltschaften mit Richtern hergeleitet? b) Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Staatsanwälte mit Richtern gleichgestellt und inwiefern ist dies mit der Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte vereinbar? c) Welche dienstaufsichtsrechtlichen Instrumente stehen den Dienststellen innerhalb der Staatsanwaltschaften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung der getroffenen Regelungen der Dienstanweisung Nr. 29/92 zur Verfügung, wenn weder die Arbeitszeiten erfasst werden noch Präsenzpflichten in der Dienststelle bestehen? Die Arbeitszeit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte regelt sich nach den Vorschriften für Beamte. Ihre Dienstverrichtungen sind jedoch ähnlich wie bei Richtern nicht messbar (Schmidt-Räntsch, DRiG, Kommentar, 6. Auflage, § 122 Rnr. 21). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4546 5 Die Fragen 6 a) und 6 b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Besonderheit, die eine abweichende Betrachtung im Vergleich zu anderen Beamten erfordert, ergibt sich aus der Sonderstellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Beamtenschaft. Ein Staatsanwalt ist Beamter, auf den aber das allgemeine Beamtenrecht nur insoweit anwendbar ist, als sich nicht aus seiner Funktion in der Rechtspflege, dem GVG und § 122 DRiG Anderes ergibt (Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Auflage, vor § 141 Randnummer 3). Die Sonderstellung beruht auf der Begrenzung ihrer Weisungsgebundenheit durch das Legalitätsprinzip. Zwar bestimmt § 146 GVG, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen haben. Nach überwiegender Auffassung sind aber nicht nur die mit der Sache unmittelbar befassten Staatsanwälte, sondern auch die Vorgesetzten an das Legalitätsprinzip gebunden. Zu 6 c) Es stehen die üblichen dienstaufsichtsrechtlichen Instrumente zur Verfügung. Der Abteilungsund Behördenleitung sind aus ihren täglichen Wahrnehmungen die Anwesenheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sowie Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie aus der Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht ihre Arbeitsergebnisse bekannt. 7. In der Dienstanweisung Nr. 29/92 wird im letzten Absatz Bezug darauf genommen, dass, abweichend von den vorgenannten Befreiungen , für Sitzungsdienste und Bereitschaften separate Regelungen getroffen seien. Welche über die Sitzungsdienste, Sitzungsdienstbereitschaften und allgemeine Dienstbereitschaft hinausgehenden Regelungen hinsichtlich Präsenzpflicht und Arbeitszeiten sind in den jeweiligen Staatsanwaltschaften und in der Generalstaatsanwaltschaft getroffen? Wie erklärt die Landesregierung vor diesem Hintergrund die Antwort zu Frage 3 meiner Kleinen Anfrage (Drucksache 6/4051), wonach gerade aufgrund der in Frage 5a) genannten regelungsbedürftigen Umstände eine flexible Handhabung der Präsenzpflicht und Arbeitszeiterfassung notwendig sei und diese Umstände den Grund für die vorgenannte Befreiung darstellen würden? Wie bereits im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 6/4051 mitgeteilt, bestehen weitere, über die Dienstanweisung 29/92 hinausgehende Regelungen nicht. Maßgeblicher Grund für die Befreiung ist die möglichst weitgehende Gleichstellung mit Richterinnen und Richtern. Auf die Beantwortung der Frage 6 wird Bezug genommen. Drucksache 6/4546 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 8. Die Landesregierung führt aus, dass von der Möglichkeit der Abwesenheit während der Kernzeiten nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht werde. Inwiefern erfolgt eine Erfassung dieser Einzelfälle? a) Wenn ja, in wie vielen Fällen wird von der Möglichkeit der Abwesenheit während der Kernzeiten Gebrauch gemacht (bitte für den Zeitraum 2012 bis 2014 und für jede Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft angeben)? b) Wenn nicht, warum werden die Einzelfälle nicht erfasst? c) Wie ist die Erreichbarkeit der Staatsanwälte für u. a. Richter, Polizei, Rechtsanwälte, Zeugen oder Beschuldigte während Abwesenheit sichergestellt? Wie bereits im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 6/4051 mitgeteilt, bestehen weitere, über die Dienstanweisung 29/92 hinausgehende Regelungen nicht. Maßgeblicher Grund für die Befreiung ist die möglichst weitgehende Gleichstellung mit Richterinnen und Richtern. Auf die Beantwortung der Frage 6 wird Bezug genommen. Die Fragen a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Es erfolgt keine schriftliche Erfassung dieser Einzelfälle. Vielmehr wird der Einzelfall, wie in der Dienstanweisung 29/92 vorgesehen, der jeweiligen Abteilungsleitung bzw. dem Vorzimmer des Behördenleiters mitgeteilt. Da es sich lediglich um Einzelfälle handelt, ist eine schriftliche Erfassung entbehrlich. Zu 8 c) Nur in seltenen Ausnahmefällen versehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ehemaligen höheren Dienstes ihren Dienst nicht in der Dienststelle. Demzufolge sind sie auch nur in solchen Einzelfällen nicht in der Behörde erreichbar. Dabei ist ihre Erreichbarkeit sichergestellt und wird über die Behörde, in der die Erreichbarkeit in der Regel über den häuslichen Festnetzanschluss oder über Mobiltelefon bekannt ist, vermittelt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4546 7 9. Staatsanwälte und Richter können aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse nicht völlig gleich behandelt werden. Eine Gleichbehandlung soll aber nach Angaben der Landesregierung wegen der Durchlässigkeit und der erforderlichen Öffnung für die jeweils andere Laufbahn herbeigeführt werden. Woraus ergibt sich die Erfordernis der Öffnung für die jeweils andere Laufbahn und inwiefern ist speziell die Befreiung von der Präsenzpflicht und von der Erfassung der Arbeitszeit geeignet, die angestrebte Durchlässigkeit und Öffnung zu erreichen? a) In welchem Verhältnis steht diese Öffnung für die jeweils andere Laufbahn zum Dienst- und insbesondere zum Laufbahnrecht? b) Inwiefern wird durch die Landesregierung für andere Landesbeamte außerhalb der Staatsanwaltschaften, die ebenfalls die Befähigung zum Richteramt besitzen, auch eine Durchlässigkeit und eine Öffnung gegenüber Richter-Laufbahn angestrebt und dafür eine Aufhebung der Präsenzpflicht und Arbeitszeiterfassung für notwendig erachtet? c) Inwiefern ist es für andere Beamte des ehemaligen höheren Dienstes der Staatsanwaltschaften, die keine Befähigung zum Richteramt besitzen, ebenfalls erforderlich, die vorgenannte Öffnung und Durchlässigkeit zu gewährleisten? Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass es keine gesonderten Laufbahnen im engeren Sinne jeweils für Richterinnen und Richter beziehungsweise Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gibt. Es gibt nur das richterliche und das staatsanwaltliche Dienstverhältnis. Die Voraussetzungen für die Ernennung sind für beide Dienstverhältnisse einheitlich und abschließend im Deutschen Richtergesetz geregelt (vgl. § 10 DRiG für Richter). Die Norm findet über § 122 Absatz 2 DRiG auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung. Das Erfordernis der Öffnung ergibt sich aus der Organisations- und Personalentscheidungsbefugnis des zuständigen Ministeriums zum Zwecke der Personalentwicklung der Mitarbeiter. Zu a) Die Öffnung für die jeweils andere Laufbahn steht in keinem Verhältnis zum Dienst- und insbesondere Laufbahnrecht. Es gibt keine gesonderten Laufbahnen im engeren Sinne jeweils für Richter und Staatsanwälte. Zu b) Eine Durchlässigkeit und Öffnung wird innerhalb des Geschäftsbereiches des Justizministeriums angestrebt. Darüber hinaus können sich auch Landesbeamte für das Richteramt auf Probe bewerben. Drucksache 6/4546 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Zu c) Eine solche Erforderlichkeit besteht nicht. Beamte des ehemaligen höheren Dienstes der Staatsanwaltschaften, die keine Befähigung zum Richteramt besitzen, kommen für einen Wechsel in das Amt eines Richters beziehungsweise Staatsanwaltes nicht in Betracht. Die Voraussetzungen zur Übernahme liegen nicht vor (vgl. § 10 DRiG). 10. Nach Antwort der Landesregierung werde vor dem Hintergrund einer möglichst weitgehenden Gleichstellung mit Richtern in den anderen Bundesländern vergleichbar verfahren (Drucksache 6/4051). In welchen Bundesländern wird die Arbeitszeit von Staatsanwälten, Amtsanwälten sowie Wirtschaftsreferenten aufgrund einer Dienstvereinbarung des Generalstaatsanwalts nicht erfasst? a) In welchen Bundesländern erfolgt eine Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten, Amtsanwälten sowie Wirtschaftsreferenten aufgrund eines Gesetzes oder Verordnung? b) In welchen Bundesländern wird die Arbeitszeit von Staatsanwälten , Amtsanwälten sowie Wirtschaftsreferenten erfasst? Die Fragen 10, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Nach einer Länderumfrage wird die Arbeitszeit der Staatsanwälte grundsätzlich auch in anderen Bundesländern nicht erfasst. Im Übrigen liegen der Landesregierung darüber hinaus gehende Erkenntnisse nicht vor.