Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4547 6. Wahlperiode 21.10.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Eingruppierung der „Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben“ an allen Hochschulen und Fachhochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung (gemäß § 66 des Landeshochschulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern) sind derzeit an den Hochschulen und Fachhochschulen in Greifswald, Rostock, Neubrandenburg , Stralsund, Wismar und Güstrow angestellt (bitte getrennt nach Hochschulen und Fachhochschulen angeben)? An den Hochschulen des Landes sind derzeit folgende „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung angestellt: Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald 72 Universität Rostock 76 Hochschule für Musik und Theater Rostock 10 Hochschule Neubrandenburg 6 Fachhochschule Stralsund 4 Hochschule Wismar 22 An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege MecklenburgVorpommern in Güstrow werden im Fachbereich Polizei derzeit sieben Arbeitnehmerinnen als Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 21 der Verwaltungsfachhoch-schullandesverordnung (FHöVPRLVO M-V) beschäftigt. Drucksache 6/4547 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Gründe führt die Landesregierung dafür an, dass die Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der FHöVPR M-V, Fachbereich Polizei, von der Höhergruppierung in die E 13 ausgeschlossen sind? Diese Lehrkräfte sind unter Anwendung der Richtlinie der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum Bundesangestelltentarif -Ost (BAT-O) erfassten Angestellten vom 24. Juni 1991 in die Vergütungsgruppe II b BAT-O eingruppiert und sodann im Rahmen der Überleitung aus dem BAT-O in den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) der Entgeltgruppe E 11 zugeordnet worden. Diese Eingruppierung ist auf der Grundlage der geltenden Regelungen zutreffend. Allerdings wird durch den genannten Personenkreis angesichts der Vereinbarung über die Regularien zur „Höhergruppierung der beschäftigten Lehrkräfte im Sekundarbereich I nach der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes M-V“ darauf aufmerksam gemacht, dass auch sie über einen Hochschulabschluss verfügen und Inhaber der Lehrbefähigung für zwei Fächer für das Lehramt sind. Insoweit wird ein Anspruch auf Gleichbehandlung geltend gemacht, um diese „Gerechtigkeitslücke“ zu schließen. Dem hat sich das Ministerium für Inneres und Sport angeschlossen. Das Finanzministerium wurde daher um Prüfung gebeten, ob eine analoge Anwendung der Regularien zur „Höhergruppierung der beschäftigten Lehrkräfte im Sekundarbereich I nach der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes M-V“ für die Lehrkräfte der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege (FHöVPR) im Sinne einer Gleichbehandlung möglich ist. Als Mitglied des Arbeitgeberverbandes TdL ist es dem Land MecklenburgVorpommern jedoch nicht erlaubt, allein eine solche analoge Anwendung zu beschließen. Da im Übrigen eine Gegenfinanzierung aus dem Personalhaushalt der FHöVPR definitiv nicht möglich wäre, wurde zugleich um Unterstützung etwa aus den für die Umsetzung der Vereinbarung zusätzlich im Landeshaushalt bereitgestellten Haushaltsmitteln gebeten. Das Finanzministerium hat das Vorliegen der Gerechtigkeitslücke bestätigt und sich in den Tarifverhandlungen zur Schaffung einer Entgeltordnung für Lehrkräfte für eine Änderung des gegenwärtigen Zustands eingesetzt. Das gelang jedoch nicht. Vor dem Hintergrund, dass sich der Sachverhalt in allen ostdeutschen Ländern gleich darstellt, hatte das Finanzministerium erwartet, dass die Arbeitnehmerseite in diesem Zusammenhang auch die Vergütung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben in die Verhandlungen einbringt, was indes nicht geschehen ist. Die Mitgliederversammlung der TdL beschloss am 07.10.2015 auf Antrag MecklenburgVorpommerns , dass Lehrkräften für besondere Aufgaben mit einem Hochschulabschluss, die an Fachhochschulen tätig sind, Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 gezahlt werden darf. In Erwartung dieses Beschlusses wurden im Entwurf des Einzelplans 07 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zum Haushalt 2016/2017 bereits entsprechende Stellenhebungen eingeplant. Für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow, die zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport gehört, wird die Koalitionsfraktion im parlamentarischen Verfahren zum Haushalt 2016/2017 einen entsprechenden Antrag stellen.