Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4558 6. Wahlperiode 29.10.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Definition und Anwendung der Raumkategorie „Ländliche GestaltungsRäume“ im Landesraumentwicklungsprogramm und ANTWORT der Landesregierung Im Entwurf zur zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms MecklenburgVorpommern (LEP-Entwurf, 2. Stufe) erfolgten mehrere Änderungen hinsichtlich der - neben den „Stadt-Umland-Räumen“ sowie den „Ländlichen Räumen“ - dritten Raumkategorie „Ländliche GestaltungsRäume“. 1. Anhand welcher „Berechnungen“ bemisst die Landesregierung die „sehr hohe Persistenz“ (LEP-Entwurf, 2. Stufe, Band I, Seite 27, Begründung: Punkt 6) des strukturschwächsten Quartils unter den ländlichen Nahbereichen, mit dem sie zwischen der ersten und zweiten Beteiligungsstufe die Flächenreduzierung der vormaligen Raumkategorie der „Ländlichen Räume mit besonderen demografischen Herausforderungen“ (LRmbdH) von ursprünglich einem Drittel der Landesfläche abzüglich der Stadt-Umland-Räume auf nunmehr einem Viertel für die neuerdings so bezeichneten „Ländlichen GestaltungRräume“ (LGR) begründet? Im Entwurf zur Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms (LEP) zur 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens vom April 2014 wurde die Raumkategorie der „Ländlichen Räume mit besonderen demografischen Herausforderungen“ (LRmbdH) mit einem Drittel der Zentrale-Orte-Nahbereiche neu festgelegt. Im Entwurf des LEP zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens vom Juni 2015 wurde die Raumkategorie in „Ländliche GestaltungRäume“ (LGR) umbenannt und mit einem Viertel der Nahbereiche festgelegt. Drucksache 6/4558 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Dieser Entscheidung lagen folgende Überlegungen zu Grunde: - Die Auswertung der Hinweise zur 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens an der Fortschreibung des LEP ergab, dass für den kommunalen Raum eigene Entscheidungsspielräume bei der Zuordnung von Nahbereichen zu den damaligen LRmbdH gefordert wurden. Dem folgte das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung, indem es eine maßvolle Reduzierung der Raumkategorie der LGR im Entwurf des LEP vom Juni 2015 vornahm. Damit sollte für Entscheidungen der kommunalen Ebene auf Ausweisung zusätzlicher Nahbereiche als LGR im regionalen Maßstab Raum geschaffen werden. - Für die Berechnungen der Raumkategorie der LGR wurden gegenüber den LRmbdH aktualisierte Daten verwendet. Ein Vergleich der Berechnungen zu den LRmbdH ergab, dass die Festlegung LGR mit dem Viertel der Nahbereiche, die das untere Quartil des Rankings bilden, eine Raumkulisse abbildete, deren zugeordnete Nahbereiche persistent waren. 2. In welcher Weise „unterstützt“ die Landesregierung „Planungen und Maßnahmen zur Aufstellung Regionaler Flächennutzungspläne in Nahbereichen der Ländlichen GestaltungsRäume“ laut LEP-Entwurf, 2. Stufe, Band I, Seite 33, Abbildung 15, Punkt 1? Wie werden solche möglichen Regionalen Flächennutzungspläne in die Regionalen Raumentwicklungsprogrammen der vier Planungsregionen integriert? Im Rahmen eines Modellprojekts wird die Aufstellung von Regionalen Flächennutzungsplänen erprobt. Drei Bereiche sind für die modellhafte Erprobung des Regionalen Flächennutzungsplans vorgesehen, einer in der Planungsregion Westmecklenburg und zwei im Bereich der Planungsregion Vorpommern. Die drei Bereiche haben unterschiedliche Voraussetzungen (Modellcharakter), sich jedoch alle bereits intensiv mit Fragen zum Umgang mit den Auswirkungen des demographischen Wandels befasst. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung wird, abgestimmt mit den Partnern im Modellprojekt, eine rechtliche Expertise/Begleitung (auch Moderationsaufgaben) zum Einsatz des Regionalen Flächennutzungsplans ausschreiben. Die Integration soll unter anderem in der rechtlichen Expertise geklärt werden. Eine Lösungsmöglichkeit könnte das sogenannte Integrationsmodell sein, das vorsieht, „[…]den Regionalen Flächennutzungsplan (RegFNP) in den Regionalplan zu integrieren. Der RegFNP wird somit als Änderung des Regionalplans behandelt und verabschiedet. Für den räumlichen Geltungsbereich des RegFNP wird - bildlich gesprochen - eine „Lupe“ aufgesetzt, durch die eine detailliertere und besser abgestimmte Planung erreicht werden kann.“ (aus: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL), Regionaler Flächennutzungsplan (RegFNP) im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, Arbeitsmaterial Nr. 355, Hannover 2010). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4558 3 3. Konkret welche „Maßnahmen, insbesondere zur nachhaltigen Sicherung“ von welchen „Leistungen der Daseinsvorsorge“ (LEPEntwurf , 2. Stufe, Band I, Seite 26, Punkt 4) hat die Landesregierung in den LGR vorgesehen? a) Wie sollen diese gegebenenfalls ermittelt, beschlossen und umgesetzt werden? b) Wie soll sich nach Auffassung der Landesregierung der erforderliche „Prozess“ zur „Einbindung aller Betroffenen“ für „eine abgestimmte Umsetzungsstrategie“ (LEP-Entwurf, 2. Stufe, Band I, Seite 32, Absatz 5) vollziehen? c) Welche Rolle misst sich die Landesregierung hierbei selbst zu, und welche weist sie den Kommunen oder weiteren Beteiligungsverfahren zu? Aufgabe der Landesentwicklung ist es, eine räumliche Rahmenplanung für das Land insgesamt zu entwickeln, in die sich Regionalplanung, kommunale Planungen und fachliche Planungen einfügen. In diesem Sinne bilden die LGR das Ergebnis von Raumanalysen ab, indem im Landesmaßstab ein Raum mit ähnlichen Problemstellungen dargestellt wird, für den aber auch ähnliche Lösungsansätze möglich sind. Abbildung 14 im Entwurf des LEP vom Juni 2015 benennt beispielhaft einige geplante Maßnahmen für LGR, um damit die Intention, die hinter der Festlegung dieser Raumkategorie steht, zu verdeutlichen. Die Entwicklung und Umsetzung konkreter und gezielter Maßnahmen zur Sicherung/Entwicklung der LGR ist ein Prozess, der mit dem In-Kraft-Treten des LEP eingeleitet werden kann, dessen Ergebnis aber nicht vorhersehbar ist. Sinnvolle, aufeinander abgestimmte Maßnahmen werden nur im Zusammenhang mit einer ganzheitlichen Sicherungs-/Entwicklungsstrategie, an der insbesondere auch die kommunale Ebene maßgeblich beteiligt ist, für die LGR ermittelt werden können. Zu a) Konkrete Verfahrensabläufe liegen dazu nicht vor, können aber zu gegebener Zeit entwickelt werden. Zu b) Es wird auf die Antwort zu Frage 3 a) verwiesen. Zu c) Die Landesregierung wird diesen Prozess moderieren, aktivieren und Maßnahmen für die LGR auf Landes-, gegebenenfalls auch auf Bundesebene initiieren beziehungsweise umsetzen. Eine maßgebliche Beteiligung der kommunalen Ebene und eventuell weiterer Beteiligter ist aber Grundvoraussetzung dafür, dass im Rahmen einer Sicherungs-/Entwicklungsstrategie Maßnahmen für die LGR entwickelt werden können. Drucksache 6/4558 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. Welche Funktionen sieht die Landesregierung zur Vermittlung der „Kernelemente dieser Sicherungs- und Stabilisierungsmaßnahmen für die LGR“ - nämlich „Information“, „Innovation“ und „Kooperation“ (LEP-Entwurf, 2. Stufe, Band I, Seite 27, Punkt 4) - jeweils vor? a) Wie sollen diese gegebenenfalls ermittelt, beschlossen und umgesetzt werden? b) Welche Rolle misst sich die Landesregierung hierbei selbst zu, und welche weist sie den Kommunen oder weiteren Beteiligungsprozessen zu? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Begründung im Entwurf des LEP vom Juni 2015, Seite 30 fortfolgend verwiesen. Dort heißt es: „Information: Zur Entwicklung passfähiger Planungen und Maßnahmen bedarf es umfassender Informationen . Nur eine realistische Analyse der bisherigen Entwicklungen lässt Rückschlüsse auf die wahrscheinliche zukünftige Entwicklung zu. Demografische Entwicklungen, finanzielle Belastungen und zukünftige Einnahmen, vorhandene Infrastrukturen und deren zukünftige Tragfähigkeiten, wirtschaftliche Potenziale, gesellschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen bisher und soweit absehbar zukünftig, alles muss analysiert werden, um Antworten auf die Fragen geben zu können: Wo stehe ich und wo will ich hin? Welche Probleme gibt es? Welche Lösungsansätze gibt es? Wer kann helfen? Ist das langfristig zu finanzieren? Ein derartiger Prozess, transparent durchgeführt unter Einbindung aller relevanten Gesellschaftsgruppen vor Ort, bildet die Grundlage für Zukunftsstrategien. Dieser Prozess kann nur vor Ort erfolgen, allerdings können Land, Bund und EU Hilfestellung geben. Innovation: Standardisierungen und Normierungen dienen häufig der Erfüllung des Gleichbehandlungsgrundsatzes . Sie orientieren sich dabei in der Regel am Durchschnitt, gelten aber - einmal festgelegt - auch für diejenigen, die weit unter- oder oberhalb des Durchschnitts liegen. Hier können sie dann im Einzelfall ein erhebliches Entwicklungshemmnis darstellen, wenn zu ihrer Einhaltung eigentlich unnötiger, häufig auch kostspieliger Aufwand betrieben werden muss. Die Festlegung der Ländlichen GestaltungsRäume bietet die Chance, im Sinne von Experimentierräumen zu prüfen, ob und welche Entwicklungshemmnisse es gibt und wie darauf innovativ reagiert werden kann. Zielführend kann es dabei sein zu schauen, welche Maßnahmen zum Beispiel die skandinavischen Länder zur Sicherung ihrer Daseinsvorsorge anwenden. Derartige Prüfungen können vor allem von den Gemeinden vor Ort und von den Fachressorts der Landesregierung durchgeführt werden. Lösungen zum Umbau von Infrastrukturen , gegebenenfalls auch zur Flexibilisierung von Standards und Normen. sind dann durch die Beteiligten gemeinsam, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Partner (Verbände, Bund, EU etc.), zu entwickeln. Förderung erfolgt vornehmlich nach dem „Leuchtturmprinzip“ (hohe Effizienz der eingesetzten Mittel erreichen) oder nach dem „Ausgleichs-/Gießkannenprinzip“ (viele sollen etwas abbekommen). Beide Prinzipien helfen den Ländlichen GestaltungsRäumen wenig, denn hier gibt es nur wenige Leuchttürme und beim Gießkannenprinzip sind die Effekte zu gering, um die Strukturschwächen zu überwinden. Insofern ist zu prüfen, welche Finanzierungsinstrumente geeignet sind, den Ländlichen GestaltungsRäumen bei der Überwindung ihrer Strukturschwächen zu helfen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4558 5 Merkmale derartiger Finanzierungsinstrumente sind zum Beispiel: Anschubfinanzierungen bereitstellen, Rückbau unterstützen, integrativ fördern, Experimentierklauseln, Förderbürokratie reduzieren, Ehrenamt unterstützen etc. Leistungsfähige Kommunikationsnetze sind wesentliche Standortvoraussetzung von Wirtschaftsbetrieben , zunehmend auch Standortindikator für Lebensqualität der Bürger. Insofern kommt dem Ausbaustandard der digitalen Infrastruktur auch in der Fläche eine zunehmend größere Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr für die Ländlichen GestaltungsRäume, da damit partiell ein Rückbau von Daseinsvorsorgeeinrichtungen kompensiert werden kann (zum Beispiel durch das Internetshopping im Einzelhandel oder durch den Einsatz von „Schwester Agnes“). Mobilität ist einer der Schlüssel einer guten Daseinsvorsorge. Gerade in den Ländlichen GestaltungsRäumen, in denen eine Ausdünnung von Infrastrukturen kaum vermeidbar ist, kommt es darauf an, innovative und passfähige Mobilitätslösungen vorzuhalten, die es ermöglichen , Daseinsvorsorgeeinrichtungen zu erreichen. Dabei gibt es kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem. Gefordert sind hier vor allem die Landkreise als Träger des ÖPNV. Kooperation: Um auch in den Ländlichen GestaltungsRäumen langfristig ein angemessenes Infrastrukturnetz vorhalten zu können, werden die Gestaltungspartner verstärkt kooperieren müssen. Dies gilt sowohl auf der horizontalen als auch auf der vertikalen Ebene. Kooperation auf der horizontalen Ebene umfasst dabei vor allem eine verstärkte Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den Fachressorts der Landesverwaltung sowie zwischen den Kommunen untereinander, insbesondere mit dem Zentralen Ort im jeweiligen Nahbereich. Das gleiche gilt für benachbarte Zentrale Orte untereinander. Genauso wichtig ist eine verstärkte Kooperation mit den weiteren Gestaltungspartnern vor Ort. Dies können insbesondere ehrenamtlich tätige Bürger, örtliche Vereine/Verbände/Genossenschaften und ortsansässige Wirtschaftsunternehmen sein. Bei der vertikalen Kooperation geht es um die Ebenen übergreifende Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung, Landesregierung, Landkreisen und Kommunen. Gute Beispiele dazu liefern die Demografiestrategie der Bundesregierung, die Einrichtung einer Ehrenamtsstiftung M-V - Stiftung für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement in MecklenburgVorpommern oder die vielen Modellvorhaben zum demografischen Wandel der vergangenen Jahre (MORO), die zumeist in enger Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesregierung und der kommunalen Ebene durchgeführt wurden. Für die Ländlichen GestaltungsRäume könnte es hilfreich sein, die Erfahrungen, die in diesen gemeinsamen Modellvorhaben in den letzten Jahren gesammelt wurden, zusammenzuführen und flächig umzusetzen.“ Zu a) Es wird auf die Antwort zu Frage 3 a) verwiesen. Zu b) Es wird auf die Antwort zu Frage 3 c) verwiesen. Drucksache 6/4558 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 5. Welche Einzugsbereiche - nach Fläche bzw. nach Einwohnerzahl - sieht die Landesregierung für die grundlegenden Regionalen Flächennutzungspläne innerhalb der LGR vor? Welche zeitliche Erreichbarkeit setzt die Landesregierung entsprechend für welche Daseinsvorsorgeleistungen jeweils voraus, auch durch solche Personen, die ohne eigenes Kraftfahrzeug bzw. ohne Fahrerlaubnis auf Angebote des ÖPNV angewiesen sind? Regionale Flächennutzungspläne sind für Nahbereiche der Zentralen Orte vorgesehen. Diese werden im LEP und in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegt. Die Nahbereiche setzen sich in der Regel jeweils aus einem Zentralen Ort und mehreren Gemeinden in dessen Naheinzugsbereich zusammen. Sie differieren hinsichtlich ihrer Flächengröße und Einwohnerzahl. Gemäß den Festlegungen im LEP haben insbesondere Zentrale Orte die Aufgabe, die Versorgung ihres jeweiligen Verflechtungsbereiches mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge abzudecken . Dazu ist eine angemessene Erreichbarkeit der Zentralen Orte aus ihrem Verflechtungsbereich notwendig. Als Maßstab für die Erreichbarkeit der Zentralen Orte macht sich der Entwurf des LEP vom Juni 2015 die Regelungen nach der „Rahmenrichtlinie für integrierte Netzgestaltung 2008“ (RIN) zu eigen. Demnach sollen Zentrale Orte zum Beispiel aus ihrem Nahbereich mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel in 30 Minuten erreichbar sein. Ein vom Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung in Auftrag gegebenes Gutachten „Analyse der Erreichbarkeit der Zentralen Orte in Mecklenburg-Vorpommern, Spiekermann & Wegener Stadt- und Regionalforschung Dortmund“ vom Dezember 2013 kommt auf Seite 15 zum Ergebnis: „Die Erreichbarkeit von Zentralen Orten mit dem Öffentlichen Verkehr (ÖV) ist in den Spitzenstunden am Werktag für ein dünn besiedeltes Flächenland weitgehend in Ordnung.“ Demnach ist, bezogen auf den Stichtag der Untersuchung , für knapp 85 Prozent aller Einwohner von Mecklenburg-Vorpommern an Werktagen eine Erreichbarkeit des jeweiligen Zentralen Ortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln in bis zu 30 Minuten gegeben. Mit einer Reisezeit von bis zu 45 Minuten können fast 97 Prozent aller Einwohner die Zentralen Orte aus der Fläche mit Öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. 6. Wird die Landesregierung strukturfördernde Maßnahmen für die LGR künftig auch dann bewilligen, wenn Gemeindeverbünde innerhalb der ausgewiesenen LGR mit benachbarten Gemeinden außerhalb davon - etwa im Bereich des strukturschwächsten Drittels oder des nächsthöheren Quartils der ländlichen Nahbereiche - kooperieren wollen? Wenn nicht, warum nicht? Nach dem Ressortprinzip obliegt die Entscheidung darüber, ob Strukturmaßnahmen streng an der Raumkulisse der LGR gemäß LEP ausgerichtet werden oder ob auch benachbarte Gemeinden oder Gemeindeverbünde daran partizipieren können, den jeweiligen Ressorts der Landesregierung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4558 7 Zudem wird die im Kapitel 3.3.2 (3) des LEP-Entwurfs vom Juni 2015 offerierte Wahlmöglichkeit , demnach die Regionalen Planungsverbände zusätzlich LGR im regionalen Maßstab festlegen können, diese Frage beeinflussen. Gemäß der Begründung zu Kapitel 3.3.2 im Entwurf des LEP vom Juni 2015 (Seite 32) sind flexible Lösungen grundsätzlich möglich. Dort heißt es: „Hinsichtlich der Handlungsoptionen wird für die Ländlichen GestaltungsRäume kein Ausschließlichkeitsanspruch festgeschrieben. Maßnahmen, die zum Einsatz in dieser Raumkategorie entwickelt und umgesetzt werden, können auch außerhalb dieser Raumkategorie eingesetzt werden, wenn kleinräumig ähnliche Strukturschwächen vorliegen. Ziel sollte es aber sein, derartige Maßnahmen innerhalb der Ländlichen GestaltungsRäume als Regel und außerhalb als Ausnahme festzulegen.“ 7. Wie bewertet die Landesregierung die Option weitergehender regionaler Autonomie für LGR, von der Implementierung von Regionalbudgets bis hin zu autarken Versorgungssystemen und wo setzt sie dem Grenzen? Der Strategieansatz hinter der Festlegung der LGR kann durchaus auch Optionen für eine weitergehende regionale Autonomie enthalten. Eine konkrete Antwort darauf, ob eine weitergehende regionale Autonomie für LGR zielführend sein kann und wenn ja, welche Maßnahmen dafür in Frage kommen, wird dann zu prüfen sein, wenn komplexe Sicherungs-/Entwicklungsstrategien für diese Räume entwickelt wurden. 8. Inwieweit kommen im Rahmen der LGR auch Strukturentwicklungsmaßnahmen infrage, die über die defensive Deckung einer minimalen Grundversorgung hinausgehen und für eine offensive Regionalentwicklung aussichtsreich erscheinen? Inwiefern betrachtet die Landesregierung die LGR ausschließlich oder überwiegend als „Sicherungs- und Stabilisierungsräume“ oder auch und eher als Gestaltungs- und Entwicklungsräume? Zur Beantwortung der Fragen wird auf Kapitel 3.3.2 (4) des Entwurfes des LEP vom Juni 2015 verwiesen. Demnach gelten für die LGR „dieselben Entwicklungsgrundsätze wie für die Ländlichen Räume“ insgesamt. Allerdings bedarf es darüber hinaus „weiterer Maßnahmen , insbesondere zur nachhaltigen Sicherung von Leistungen der Daseinsvorsorge“. Mit den hier gewählten Formulierungen soll deutlich gemacht werden, dass es in den LGR nicht nur um eine defensive Deckung einer minimalistischen Grundversorgung geht, sondern mögliche Entwicklungs-/Gestaltungsimpulse offensiv aufgenommen werden sollen. Allerdings: Unter Beachtung sich mittelfristig abzeichnender demografischer Rahmenbedingungen wird es häufig schon ein Erfolg sein, wenn es gelingt, in den Gemeinden der LGR grundlegende Daseinsvorsorgeeinrichtungen, wie zum Beispiel die örtliche Nahversorgung, zu sichern und zu stabilisieren. Drucksache 6/4558 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 9. Wann werden die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz des Instruments Regionaler Flächennutzungsplan durch die Oberste Landesplanungsbehörde geklärt sein, sodass sein konkreter Einsatz mit interessierten Nahbereichen modellhaft erprobt werden kann? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die rechtliche Expertise/Begleitung (auch Moderationsaufgaben) zum Einsatz des Regionalen Flächennutzungsplans wird prozessbegleitend für die drei Modellbereiche ausgeschrieben. Insofern kann ein konkretes Abschlussdatum noch nicht benannt werden. 10. In welcher inhaltlichen Form und in welchem zeitlichen Rahmen plant die Landesregierung ein Monitoring sowie eine Evaluation der Entwicklung von LGR? a) Nach welchen Kriterien erlischt die Qualifikation eines Nahbereichs für den LGR wieder? b) Welche Instanz befindet darüber? Die Fragen 10, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V, S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324), werden die Landesraumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern für einen Planungszeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt. Damit wird zugleich definiert, bis wann eine Evaluierung der Raumkategorie der LGR stattfindet. Der relativ lange Zeitraum von rund 10 Jahren bis zu einer erneuten Entscheidung über die LGR ist auch sinnvoll, denn nach In-Kraft-Treten des LEP wird einige Zeit benötigt, um - Strukturen zu organisieren, die sich mit den LGR befassen, - Strategien zur Sicherung-/Entwicklung dieser Räume zu entwickeln und - diese Maßnahmen vor Ort umzusetzen und auszuprobieren. Entscheidungen darüber, ob sich die LGR bewährt haben, ob deren aktuelle räumliche Zusammensetzung dann noch stimmt und schließlich ob die Raumkategorie der LGR weitergeführt werden soll, wird die Landesregierung dann bei der Fortschreibung des nächsten LEP treffen.