Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. November 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4617 6. Wahlperiode 19.11.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Unterricht im Fach „Philosophieren mit Kindern“ bzw. „Philosophie“ sowie „evangelische Religion“ an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unabdingbar ist. Weiterführende Angaben wären nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. 1. An wie vielen öffentlichen allgemein bildenden Schulen wurde bzw. wird gemäß Schulinformations- und Planungssystem MecklenburgVorpommerns (SIP M-V) in den Schuljahren 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 kein Unterricht im Fach „Philosophieren mit Kindern bzw. „Philosophie“ angeboten, obwohl an diesen Schulen das Fach „evangelische Religion“ unterrichtet wird bzw. unterrichtet worden ist (bitte getrennt nach Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? Der nachfolgenden Tabelle können die Angaben für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 entnommen werden. Die Angaben beziehen sich jeweils auf den Stichtag der amtlichen Schulstatistik (September des jeweiligen Jahres). Für das Schuljahr 2015/2016 ist die Eingabe noch nicht abgeschlossen, daher können keine validen Angaben gemacht werden. Drucksache 6/4617 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Schulart Staatliches Schulamt 2013/2014 Greifswald Neubrandenburg Rostock Schwerin Förderschule 9 6 6 8 Grundschule 14 22 9 35 Gymnasium 0 0 0 0 Integrierte Gesamtschule 0 0 0 0 Kooperative Gesamtschule 0 0 0 0 Regionale Schule 5 8 0 7 Schulart Staatliches Schulamt 2014/2015 Greifswald Neubrandenburg Rostock Schwerin Förderschule 7 6 6 7 Grundschule 14 18 9 36 Gymnasium 0 0 0 0 Integrierte Gesamtschule 0 0 0 0 Kooperative Gesamtschule 0 0 0 0 Regionale Schule 4 7 0 5 2. An wie vielen öffentlichen allgemein bildenden Schulen fand bzw. findet gemäß Schulinformations- und Planungssystem MecklenburgVorpommerns (SIP M-V) in den Schuljahren 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 weder das Fach „Philosophieren mit Kindern“ bzw. „Philosophie“ noch Religionsunterricht statt (bitte getrennt nach Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? Der nachfolgenden Tabelle können die Angaben für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 entnommen werden. Die Angaben beziehen sich jeweils auf den Stichtag der amtlichen Schulstatistik (September des jeweiligen Jahres). Für das Schuljahr 2015/2016 ist die Eingabe noch nicht abgeschlossen, daher können keine validen Angaben gemacht werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4617 3 Schulart Staatliches Schulamt 2013/2014 Greifswald Neubrandenburg Rostock Schwerin Förderschule 9 9 7 11 Grundschule 1 0 2 3 Gymnasium 0 1 0 1 Integrierte Gesamtschule 0 0 0 0 Kooperative Gesamtschule 0 0 0 0 Regionale Schule 1 0 0 5 Schulart Staatliches Schulamt 2014/2015 Greifswald Neubrandenburg Rostock Schwerin Förderschule 10 9 5 11 Grundschule 2 0 1 3 Gymnasium 0 1 0 1 Integrierte Gesamtschule 0 0 0 0 Kooperative Gesamtschule 0 0 0 0 Regionale Schule 1 0 0 3 3. Wie begründet die Landesregierung, dass an öffentlichen allgemein bildenden Schulen, an denen Religionsunterricht stattfindet, kein Unterricht in dem Fach „Philosophieren mit Kindern“ bzw. „Philosophie “ angeboten wird, sondern ein „Ersatzfach“? Nach § 7 Absatz 2 des Schulgesetzes wird der Unterricht im Fach „Philosophieren mit Kindern“ und im Fach „Philosophie“ an den Schulen angeboten, an denen a) Religionsunterricht erteilt wird und b) Erziehungsberechtigte ihr Kind beziehungsweise religionsmündige Schülerinnen und Schüler sich selbst vom Religionsunterricht abgemeldet haben. Kann wegen fehlender geeigneter Lehrkräfte kein Unterricht im Ersatzfach „Philosophieren mit Kindern“ oder „Philosophie“ erteilt werden, ist gemäß Runderlass des Kultusministeriums „Evangelischer und Katholischer Religionsunterricht in Mecklenburg-Vorpommern ab Schuljahr 1997/1998“ vom 22. April 1997 hilfsweise Ersatzunterricht aus dem musischästhetisch -künstlerischen Lernbereich zu erteilen. Drucksache 6/4617 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. Wie viele Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Fächer „Philosophieren mit Kindern“ oder „Philosophie“ arbeiten gegenwärtig gemäß Schulinformations- und Planungssystem MecklenburgVorpommerns (SIP M-V) an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen des Landes (bitte getrennt nach Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? Ohne Berücksichtigung von abwesenden Lehrkräften (zum Beispiel Mutterschutz, Elternzeit, Langszeiterkrankte, Sabbatical) und von Referendarinnen und von Referendaren sind gemäß SIP M-V zum Stichtag 08.10.2015 418 Lehrkräfte mit der Fachlichkeit „Philosophie“ beziehungsweise „Philosophieren mit Kindern“ beschäftigt. Diese verteilen sich auf die Staatlichen Schulämter und Schularten wie folgt: Schulart Staatliches Schulamt Greifswald Neubrandenburg Rostock Schwerin Förderschule 1 0 4 2 Grundschule 29 12 29 27 Gymnasium 33 19 30 31 Integrierte Gesamtschule 7 2 11 4 Kooperative Gesamtschule 7 12 19 10 Regionale Schule 44 14 35 36 5. Wie viele Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Fächer „Philosophieren mit Kindern“ oder „Philosophie“ unterrichten gegenwärtig gemäß Schulinformations- und Planungssystem MecklenburgVorpommerns (SIP M-V) diese Fächer an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen des Landes (bitte getrennt nach Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? Da die Eingabe der Unterrichtseinheiten für das aktuelle Schuljahr noch nicht abgeschlossen ist, kann diese Frage nicht beantwortet werden. 6. Wie beurteilt die Landesregierung generell den Umstand, dass während der Unterrichtszeit der öffentlichen Schulen Gottesdienste von Schülerinnen und Schülern besucht werden und wie wird bei derartigen Veranstaltungen der Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat gewahrt? Die vom Grundgesetz gebotene weltanschauliche Neutralität des Staates bedeutet keine grundsätzliche religiöse Indifferenz und keine grundsätzliche Absage an eine Werteorientierung . Der formalen Trennung von Kirche und Staat auf der einen Seite stehen deshalb „gemeinsame Angelegenheiten“ (res mixtae) der Kooperation gegenüber. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4617 5 Dazu gehört auch der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen, der unter staatlicher Aufsicht, aber in inhaltlicher Verantwortung der Kirchen steht (Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes). Für Lerngruppen innerhalb des Religionsunterrichtes sieht der Rahmenplan im Fach Religion Unterrichtsgänge und das Erkunden von kirchlichen Orten und kirchlichen Handlungen ausdrücklich vor. Dazu können auch Besuche einer Synagoge oder Moschee gehören. Der konkrete Fach- oder Projektunterricht muss nicht zwangsläufig an den Klassenraum gebunden sein. 7. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass während der Unterrichtszeit komplette Klassen sowie Lehrkräfte an Gottesdiensten teilnehmen, ohne zuvor darüber die Erziehungsberechtigten schriftlich zu informieren und Alternativangebote zu unterbreiten? Der Landesregierung sind keine Beschwerden über Fälle bekannt, in denen vollständige Klassen an Gottesdiensten teilgenommen haben, ohne zuvor die Erziehungsberechtigten schriftlich informiert und Alternativangebote unterbreitet zu haben. 8. Welche Gründe führt die Landesregierung dafür an, dass alle Schülerinnen und Schüler automatisch am Religionsunterricht teilnehmen, wenn sie nicht jährlich ausdrücklich von den Erziehungsberechtigten schriftlich abgemeldet werden? Der Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes und gemäß § 7 Absatz 2 des Schulgesetzes an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach und somit ein Pflichtfach für grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler. Davon unbenommen ist ebenfalls die grund- und schulgesetzliche Möglichkeit der Abmeldung. Diese erfolgt im Übrigen nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres durch die Erziehungsberechtigten (§ 7 Absatz 2 des Schulgesetzes). Nach Erreichen der Religionsmündigkeit können die Schülerinnen und Schüler selbst entscheiden. Drucksache 6/4617 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 9. Welche Gründe führt die Landesregierung dafür an, dass die Zuweisung der Unterrichtsstunden für die Fächer „Philosophieren mit Kindern“ und „Philosophie“ an die Erteilung des Faches „evangelische Religion“ der jeweiligen Schule gekoppelt ist? Das Fach „Philosophieren mit Kindern“ beziehungsweise das Fach „Philosophie“ wird derzeit nach Artikel 7 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 7 Absatz 2 des Schulgesetzes nur angeboten, wenn das ordentliche Unterrichtsfach Religion an der jeweiligen Schule erteilt werden kann und Erziehungsberechtigte oder religionsmündige Schülerinnen und Schülern dieses Fach abgewählt haben.