Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. November 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4618 6. Wahlperiode 05.11.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Eckwerte der Hochschulentwicklung und Vereinbarungen über die jeweiligen Entwicklungs- und Leistungsziele (Zielvereinbarungen) der Hochschulen und ANTWORT der Landesregierung Auf Drucksache 6/3730 vom 25.02.2015 hat die Landesregierung gemäß § 15 Absatz 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) beantragt , von den Fristen für die Vorlage der Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes (§ 15 Abs. 2 LHG M-V) sowie für die Vorlage der Zielvereinbarungen (§ 15 Abs. 3 LHG M-V) zur Beschlussfassung durch den Landtag abweichen zu dürfen, ohne beschließen zu lassen, um welchen Zeitraum die Frist verlängert wird, da der Zeitraum nur in der Begründung Erwähnung findet. Die Begründung eines Antrags wird jedoch nicht vom Landtag beschlossen und ist deshalb nicht Bestandteil eines Antrags und des Beschlusses. Die Landesregierung hat in der Landtagssitzung vom 11. März 2015 dazu ausgeführt, dass die Fristverlängerung „kein Blankoscheck für die Landesregierung sein soll, sondern sie bemüht ist, die erforderlichen Arbeiten zeitnah abzuschließen, …“. Die Eckwerte der Hochschulentwicklung 2016 bis 2020 wurden am 02.07.2015 durch den Landtag beschlossen. Die Zielvereinbarungen müssen laut LHG M-V bis 31.12.2015 durch den Landtag beschlossen werden. 1. Inwieweit war eine „offene“ Fristverlängerung, also eine Fristverlängerung ohne Fristsetzung, das Ziel der Landesregierung? 2. Inwieweit ist eine „offene“ Fristverlängerung zulässig und im Interesse der Landesregierung und der Hochschulen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/4618 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Aus der Antragsbegründung zur oben genannten Drucksache und der parlamentarischen Debatte ergibt sich unzweifelhaft, dass die Landesregierung keine „offene“ Fristverlängerung, also eine Fristverlängerung ohne Fristsetzung, beabsichtigt hatte. Die Frage der Zulässigkeit wurde durch die Landesregierung deswegen auch nicht geprüft. Eine „offene Fristverlängerung “ ist darüber hinaus weder für die Landesregierung noch für die Hochschulen erstrebenswert. 3. Inwieweit gelten die Fristen aus dem Gesetz weiter, da keine konkrete Fristverlängerung durch den Landtag beschlossen wurde und welche Konsequenzen hat dies? Der Landtag hat mit seinem Beschluss vom 11. März 2015 nach § 15 Absatz 6 Landeshochschulgesetz einer Abweichung von der Frist nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Landeshochschulgesetz zugestimmt. Der Beschluss des Landtages kann unter Berücksichtigung der Antragsbegründung durch die Landesregierung und der parlamentarischen Debatte nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass er einer Fristverlängerung von jeweils drei Monaten für die Vorlage der Eckwerte der Hochschulentwicklung und für den Abschluss der Zielvereinbarungen zugestimmt hat. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur darf daher von den Fristen nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Landeshochschulgesetz um jeweils drei Monate abweichen. Die Vorlagefrist für die Eckwerte der Hochschulentwicklung endet statt spätestens neun Monate nunmehr sechs Monate vor Ablauf der Planungsperiode. Gleichzeitig wurde die Frist für den Abschluss der Zielvereinbarungen von spätestens drei Monaten nach Zustimmung des Landtages zu den Eckwerten um weitere drei Monate auf sechs Monate verlängert. 4. Welchen Stand haben die Verhandlungen zwischen der Landesregierung und den Hochschulen über die Zielvereinbarungen? a) Welche Frist hat die Landesregierung den Hochschulen zur Vorlage der Zielvereinbarungen gesetzt? b) Von welchen Hochschulen liegen der Landesregierung seit wann Zielvereinbarungen zur Prüfung vor? c) Wenn von einzelnen oder allen Hochschulen noch keine Zielvereinbarungen vorliegen sind welche Gründe dafür ursächlich? Die Fragen 4, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Es liegen seit 2. November 2015 in allen Fällen abschließend verhandelte Entwürfe von Zielvereinbarungen vor. Die Landesregierung wird nun die regierungsinterne Abstimmung einleiten und anschließend das Parlament über das Ergebnis unterrichten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4618 3 5. Bis wann will die Landesregierung die Zielvereinbarungen a) beschließen und b) dem Landtag zur Beschlussfassung vorlegen? Die Fragen 5 a) und 5 b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung plant, die vom Parlament gewährte Fristverlängerung nicht zu überschreiten . 6. Welche Konsequenzen hätte es, wenn die Zielvereinbarungen nicht bis zum 31.12.2015 durch den Landtag beschlossen werden würden? Keine, da die Zustimmung des Landtages zu den Zielvereinbarungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarungen (Beginn der neuen Planungsperiode) zurückwirkt.