Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. November 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4620 6. Wahlperiode 05.11.2015 KLEINE ANFRAGE Der Abgeordneten Jürgen Suhr und Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sicherheit des atomaren Zwischenlagers Nord und ANTWORT der Landesregierung Unter Leitung des Bundesumweltministeriums haben sich die zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder mit Zwischenlagern, das Bundesamt für Strahlenschutz als Genehmigungsbehörde sowie Vertreter der Innenbehörden der Länder mit den Betreibern Ende 2010 auf ein gemeinsames generisches Sicherungskonzept zur Nachrüstung aller Zwischenlager verständigt. Die Umsetzung sollte in einem Zeitraum von ca. 5 Jahren erfolgen und auch umfangreiche baulich-technische Maßnahmen beinhalten. Zur Einhaltung des erforderlichen Schutzniveaus sollten bis zur Fertigstellung erforderlicher Nachrüstungen temporäre Maßnahmen festgelegt und an den Standorten realisiert werden. Vor diesem Hintergrund hat auch die Energiewerke Nord GmbH (nachfolgend EWN genannt) am 30. Juni 2011 die Erweiterung des baulichen Schutzes des Transportbehälterlagers des Zwischenlagers Nord gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter beantragt, um eine Optimierung der Sicherungsmaßnahmen umzusetzen. Zur Realisierung ist neben einer atomrechtlichen Genehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz ggf. auch eine baurechtliche Genehmigung durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald erforderlich. Am 20. Juli 2015 hat die EWN ihren Antrag für die darin gewählte Variante allerdings zurückgezogen . Drucksache 6/4620 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Welche Maßnahmen zur Erweiterung des baulichen Schutzes des Transportbehälterlagers des Zwischenlagers Nord gegen „Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter“ sind in 2011 beantragt worden? a) Bezogen sich die geplanten Maßnahmen ausschließlich auf die Halle 8 des Zwischenlagers Nord (nachfolgend ZLN genannt)? b) Gab es bereits in 2011 Überlegungen zum Neubau einer oder mehrerer neuer und besser gesicherter Hallen, um die Castoren mit hochradioaktivem Material dort zukünftig sicherer unterzubringen und waren diese Überlegungen Gegenstand des Antragsverfahrens ? Der Genehmigungsantrag vom 30.06.2011 nach § 6 Atomgesetz beim Bundesamt für Strahlenschutz beinhaltete noch keine konkreten Maßnahmen zum baulichen Schutz des Transportbehälterlagers des Zwischenlagers Nord. Später eingereichte Unterlagen dienten der Bewertung technischer Lösungen für die bauliche Ertüchtigung des Gebäudes im atomrechtlichen Verfahren. Die geplanten Maßnahmen bezogen sich nur auf das Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord. Gegebenenfalls weitergehende Überlegungen der Energiewerke Nord GmbH aus dem Jahr 2011 sind dem Ministerium für Inneres und Sport als atomrechtlicher Aufsichtsbehörde nicht bekannt. 2. Zur Realisierung der 2011 beantragten Maßnahmen war neben einer atomrechtlichen Genehmigung durch das BfS u. a. auch eine baurechtliche Genehmigung durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald erforderlich. Welchen Inhalt hatte die baurechtliche Genehmigung bzw. der entsprechende Antrag? Bisher gab es keinen baurechtlichen Antrag. 3. Aus welchen Gründen hat die EWN ihren Antrag am 20. Juli 2015 zurückgezogen? Die bis dahin von der Energiewerke Nord GmbH entwickelte technische Lösung für die Härtung ließ sich mit dem notwendigen Gesamtsicherungskonzept nicht vereinbaren. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4620 3 4. Erfolgte auch eine Rücknahme von etwaigen Anträgen auf baurechtliche Genehmigungen, die an den Landkreis Vorpommern-Greifswald ergangen waren? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Bereitet die EWN derzeit einen neuen Antrag zur Erweiterung des baulichen Schutzes des Transportbehälterlagers des Zwischenlagers Nord gegen „Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter“ vor? a) Wenn ja, wie ist der Stand und der weitere Verlauf des Verfahrens geplant? b) In welchen Punkten unterscheidet sich der jetzt in Bearbeitung befindliche Antrag im Vergleich zum Antrag aus 2011? Zurzeit erarbeitet die Energiewerke Nord GmbH ein neues Konzept zur Nachrüstung. Weitergehende Angaben liegen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde nicht vor. 6. Welche Grenzwerte sind auf Grundlage der heute vorliegenden Aufbewahrungsgenehmigungen einzuhalten? Genehmigt ist die Gesamtmasse an Schwermetall von weniger als 585,4 Megagramm, eine Gesamtaktivität von weniger als 7,5x10 18 Becquerel und eine Wärmefreisetzung von weniger als 600 kW Wärmefreisetzung. 7. Bestehen im Zusammenhang mit einem etwaigen neuen Antrag Überlegungen zum Neubau einer oder mehrerer neuer und besser gesicherter Hallen zur Unterbringung von Castoren mit hochradioaktivem Material? Wenn ja, welche Konsequenzen hätte ein Neubau einer oder mehrerer neuer und besser gesicherter Hallen für die gesamte Entwicklung des ZLN, wenn die Castoren mit hochradioaktivem Material zukünftig in einer neu errichteten Halle untergebracht würden? Zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen sind verschiedene Varianten denkbar. Welche Überlegungen zum Zuge kommen werden, ist derzeit noch nicht entschieden. Die Entscheidung für eine zu wählende Variante liegt im Verantwortungsbereich der Energiewerke Nord GmbH. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Strahlenschutz. Drucksache 6/4620 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Erst nach der Entscheidung der Energiewerke Nord GmbH für eine der möglichen Varianten kann über die möglichen Konsequenzen gesprochen werden, wobei die Energiewerke Nord GmbH als Genehmigungsinhaberin ein Konzept für den Gesamtstandort entwickeln muss. 8. Beabsichtigen die Energiewerke Nord eine Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Materialien über den bisher definierten eingegrenzten Bereich hinaus? Die Energiewerke Nord GmbH beabsichtigt nach Kenntnis der Landesregierung keine Ausweitung der Castor-Lagerung. Die Energiewerke Nord GmbH hat zu der Genehmigung nach § 7 Strahlenschutzverordnung für das Abfalllager des Zwischenlagers Nord einen Wegfall der Befristung der Lagerung radioaktiver Stoffe Dritter am Standort Lubmin beantragt, ohne die Gesamtmasse und die Aktivität erhöhen zu wollen. Das Ministerium für Inneres und Sport hat diesen Antrag am 05.04.2011 abschlägig beschieden. Die Energiewerke Nord GmbH hatte dagegen geklagt. Der Rechtsstreit ist noch anhängig. 9. Welche Konsequenzen hätte der Bau einer neuen Halle für die Möglichkeiten zur Ausweitung des bisherigen Tätigkeitsfeldes der EWN (Grenzwerte, Lagerung zusätzlicher Castoren, etc.)? Weder die Energiewerke Nord GmbH noch die zuständige Bundesumweltministerin planen eine Ausweitung der Castor-Lagerung am Standort Lubmin. Insoweit gibt es keinen Zusammenhang zwischen der Entscheidung der Energiewerke Nord GmbH für eine Variante zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen und einer Ausweitung der Tätigkeitsfelder.