Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. April 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/463 6. Wahlperiode 12.04.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des Zweiten und Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft und ANTWORT der Landesregierung 1. Sieht die Landesregierung die durch das Zweite und Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz beschlossenen Änderungen bezüglich der Gewerbeordnung in Mecklenburg-Vorpommern als umgesetzt an? a) Wenn ja, wo spiegelt sich dies wider? b) Wenn nicht, welche Gründe liegen dafür vor? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Zweite und Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG II und MEG III) sind in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt. Diese Gesetze änderten neben einer Vielzahl weiterer Vorschriften auch die Gewerbeordnung (GewO), insbesondere wurde beim MEG III eine Einschränkung der Reisegewerbekartenpflicht normiert. Zukünftig reicht eine einzige Erlaubnis , entweder für das stehende Gewerbe oder eine Reisegewerbekarte aus. Zum anderen wird die Erlaubnispflicht auf den Prinzipal beschränkt. Beim MEG III wurden unter anderem die Anzeigepflicht bei der Aufstellung von Automaten zurückgeführt (§ 14 Absatz 3 GewO) sowie Informationspflichten für Gewerbetreibende abgebaut (Streichung von § 15a und 15b GewO). Diese Änderungen wirken unmittelbar und bedürfen keiner formellen Umsetzung. Sie entlasten die Gewerbetreibenden direkt. Es ist davon auszugehen, dass die Änderungen bei der Gewerbeordnung im Zusammenwirken mit den übrigen Maßnahmen des MEG II und MEG III eine deregulierende Wirkung für die Wirtschaft entfaltet haben. Drucksache 6/463 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Aus welchen Gründen müssen durch das Reisegewerbe in Mecklenburg-Vorpommern trotz des 2007 veränderten Gaststättenrechts und des Zweiten und Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes ortsbezogene Einzelgestattungen für jede Veranstaltung beantragt werden? Der Ausschank von Alkohol stellt unbestreitbar eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Alkoholausschankes ist ein hohes Gut. Der Gewerbetreibende muss in diesem Fall besonders zuverlässig sein. Nach dem geltenden Gaststättengesetz (GastG) ist daher eine Erlaubnis bei Alkoholausschank erforderlich. Daran haben das MEG II und MEG III und das in Verbindung mit dem MEG II im Jahre 2007 geänderte Gaststättengesetz nichts geändert. Nach § 12 des Gaststättengesetzes kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden (Gestattung). Dies gilt auch für den Alkoholausschank im Reisegewerbe. Allerdings muss der Standplatz des Reisegewerbetreibenden für den Alkoholausschank geeignet sein. In der Reisegastronomie ohne Alkoholausschank ist eine Gestattung nach § 12 GastG nicht erforderlich. 3. Welchen weiteren Handlungsbedarf sieht die Landesregierung bei der Umsetzung des Zweiten und Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes im Hinblick auf die Änderungen in der Gewerbe- und Gaststättenordnung ? Die zuständigen Behörden berücksichtigen nach Kenntnis der Landesregierung die gesetzlichen Veränderungen. Erläuternde Erlasse sind nicht erforderlich und würden im Übrigen den Deregulierungsbemühungen des Landes zuwiderlaufen.