Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4638 6. Wahlperiode 08.12.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Feste CO2-Obergrenzen für Kfz-Neubeschaffung und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Bei der vermeintlichen Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2015 handelt es sich um eine tabellarische Übersicht über die zum Stichtag 14.07.2015 im Land bei der Beschaffung von serienmäßig hergestellten Dienstkraftfahrzeugen zu beachtenden CO2-Obergrenzen. Diese wurden schon im Jahr 2013 vom Ministerium für Inneres und Sport festgelegt und allen Ressorts mitgeteilt. Die CO2-Obergrenzen sind kein Bestandteil einer Richtlinie oder einer anderen Rechtsvorschrift. Die Landesbehörden sind zusammen betrachtet einer der größten Fahrzeugkäufer Deutschlands. Während für viele Firmenflotten zwischenzeitlich ambitionierte Obergrenzen für den Spritverbrauch und CO2- Ausstoß gelten, ignorieren drei Viertel der Bundesländer die Klimagasgrenzwerte der EU. Auch Mecklenburg-Vorpommern wurde von der Deutschen Umwelthilfe Ende 2014 wegen nicht definierter fester CO2- Grenzwerte im öffentlichen Kfz-Beschaffungswesen kritisiert. Aus diesem Anlass brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur 104. Sitzung des Landtages am 22. Oktober 2015 einen Antrag auf Drucksache 6/4587 zur Festlegung verbindlicher CO2-Obergrenzen für die Kfz-Neubeschaffung ein. Die SPD-Fraktion wies in der parlamentarischen Debatte darauf hin, dass seit Juli 2015 eine Rahmenvereinbarung existiere, über welche feste CO2-Obergrenzen bereits definiert werden. Drucksache 6/4638 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wurden die Beschaffungsvorgaben für Dienstwagen des Landes in diesem Jahr überarbeitet und CO2-Obergrenzen festgelegt? Wenn ja: a) Welche Richtlinien, Vereinbarungen oder sonstigen Vorgaben wurden überarbeitet (bitte einzeln auflisten)? b) Wann erfolgte(n) die Überarbeitung(en) und zu welchem Zeitpunkt trat(en) diese in Kraft (bitte einzeln auflisten)? c) Welche Laufzeit haben die überarbeiteten Richtlinien, Vereinbarungen oder sonstigen Vorgaben hinsichtlich der Festsetzung von CO2-Obergrenzen (bitte einzeln auflisten)? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Richtlinie für das Verfahren bei Beschaffungen durch das Landesamt für innere Verwaltung , die Richtlinie über Beschaffung, Betrieb und Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern sowie die Richtlinie über die Nutzung, Ausstattung und Beschaffung personengebundener Dienstkraftfahrzeuge wurden zuletzt im Jahr 2013 überarbeitet. Danach sind der Energieverbrauch und die Auswirkungen des Betriebs von Dienstkraftfahrzeugen bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen angemessen zu berücksichtigen. Konkrete CO2-Obergrenzen werden darin nicht festgelegt. Die Richtlinien haben keine begrenzte Laufzeit. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Welche konkreten CO2-Obergrenzen werden in den Beschaffungsvorgaben für Dienstwagen definiert (bitte einzeln auflisten)? Für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen gelten die folgenden Festlegungen des Ministeriums für Inneres und Sport aus dem Jahre 2013: Nutzergruppen Fahrzeugsegmente Maximamle CO2- Emissionswerte in Gramm pro Kilometer Ministerpräsident stellvertretender Ministerpräsident Oberklasse (Langversion) 170 Minister Oberklasse 170 Staatssekretäre Obere Mittelklasse (Regierungsausführung, Motorleistung ab 140 kW) 165 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4638 3 Nutzergruppen Fahrzeugsegmente Maximamle CO2- Emissionswerte in Gramm pro Kilometer Leiter von Oberbehörden; Rektoren der Universitäten; Leiter der Fachhochschulen (Neubrandenburg, Stralsund, Wismar, Güstrow); Polizeipräsidenten; Leitende Oberstaatsanwälte als Behördenleiter; Präsidenten der Gerichte; Geschäftsleitungen im Sinne des Abschnitts III.5 der Hinweise für die Verwaltung von Beteiligungen des Landes Mecklenburg- Vorpommern; Zentrale Fahrbereitschaft der Landesregierung (PKW mit Fahrer) Obere Mittelklasse (Standardausführung, Motorleistung bis 140 kW) 130 übrige Leiter von Behörden und Einrichtungen; Zentrale Fahrbereitschaft der Landesregierung (Selbstfahrer) Mittelklasse 120 übrige Nutzer (z. B. Beschäftigte in den Behörden und in der zentralen Fahrbereitschaft der Landesregierung) Vans 130 Kompaktklasse 110 Kleinwagen 100 Transporter (Utilities) 180 In den Segmenten Kleinwagen bis Obere Mittelklasse (bis 140 kW) ergibt sich derzeit ein Mittelwert von 111,8 g/km (Gramm pro Kilometer) für die in diesem Jahr bei den einzelnen Herstellern abgerufenen Dienstfahrzeuge (außer Transporter). Einschließlich der von den Staatssekretären, Ministern und dem Ministerpräsidenten in 2015 genutzten Dienstfahrzeuge beträgt der Mittelwert insgesamt 114,3 g/km. Drucksache 6/4638 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 3. Welche rechtlichen Bindungswirkungen haben die zu Frage 1 genannten Beschaffungsvorgaben für Dienstwagen des Landes hinsichtlich der in ihnen definierten CO2-Obergrenzen (bitte einzeln auflisten)? Eine rechtliche Bindung zur Anwendung von CO2-Obergrenzen ergibt sich aus den in der Antwort zu 1 genannten Richtlinien nicht. Eine solche Bindung entsteht erst im vergaberechtlichen Sinne bei der Durchführung von Vergabeverfahren zum Kauf oder Leasing von Dienstkraftfahrzeugen, da die in der Antwort zu Frage 2 betreffenden Werte als Vergabekriterium Verwendung finden. 4. Wer gewährleistet die verbindliche Umsetzung der zu Frage 1 genannten Beschaffungsvorgaben für Dienstwagen des Landes und die damit verbundene Einhaltung von CO2-Obergrenzen? Die Zentrale Vergabestelle des Landes gewährleistet die verbindliche Umsetzung der Beschaffungsvorgaben für Dienstfahrzeuge, indem lediglich Fahrzeuge beschafft werden, die die CO2-Obergrenzen einhalten. 5. Für welche Fahrzeuge und für welche Ministerien und Behörden finden die zu Frage 1 genannten Beschaffungsvorgaben für Dienstwagen des Landes und die damit verbundene Einhaltung von CO2- Obergrenzen Anwendung (bitte einzeln auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Im Übrigen gelten die aktuellen Beschaffungsvorgaben für Dienstfahrzeuge und die damit verbundene Einhaltung der in der Antwort zu Frage 2 genannten CO2-Obergrenzen grundsätzlich für alle serienmäßig hergestellten Fahrzeuge . Werden Fahrzeuge für den Einsatz im Rahmen hoheitlicher Aufgaben der Polizei oder des Brand- und Katastrophenschutzes beschafft, darf durch die geltenden Beschaffungsvorgaben für Dienstfahrzeuge die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. 6. Für welche Fahrzeuge und für welche Ministerien und Behörden finden die zu Frage 1 genannten Beschaffungsvorgaben für Dienstwagen des Landes und die damit verbundene Einhaltung von CO2- Obergrenzen keine Anwendung (bitte einzeln auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 1 und auf den dritten Satz der Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4638 5 7. Aus welchem Grund werden feste CO2-Obergrenzen für die Beschaffung von Dienstfahrzeugen des Landes nicht in die KfZ- Beschaffungsrichtlinie der Landesregierung aufgenommen? Würden die Vorgaben für die festen CO2-Obergrenzen in die vorgenannten Richtlinien aufgenommen werden, müssten diese Richtlinien regelmäßig geändert werden. Dies jedoch würde zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen. Im Übrigen haben die Festlegungen des Ministeriums für Inneres und Sport Bindungswirkung für die Vergabestellen des Landes. 8. Sind die Richtlinien, Vereinbarungen oder sonstigen Vorgaben zur Beschaffung von Dienstwagen des Landes öffentlich einsehbar? Wenn ja, wo und wie erfolgt die Veröffentlichung (bitte einzeln auflisten)? Die Richtlinie für das Verfahren bei Beschaffungen durch das Landesamt für innere Verwaltung vom 22. März 2013 (Beschaffungsrichtlinie) ist im Amtsblatt Mecklenburg- Vorpommern 2013, S. 252 veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung der Richtlinie über Beschaffung, Betrieb und Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern vom 22. März 2013 (Kfz-Richtlinie) erfolgte im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2013, S. 218, berichtigt S. 556. Die Richtlinie über die Nutzung, Ausstattung und Beschaffung personengebundener Dienstkraftfahrzeuge vom 31. Januar 2014 (Chef-Wagen-Richtlinie) sowie die Festlegung der CO2- Obergrenzen des Ministeriums für Inneres und Sport aus dem Jahr 2013 werden nicht veröffentlicht .