Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Januar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4669 6. Wahlperiode 08.01.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Hotels für Asylbewerber und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Nutzung von Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Ferienwohnungen und -zimmern für die Unterbringung von Asylbewerbern und/oder Flüchtlingen und/oder Personen mit einem anderen Aufenthaltsstatus seit der Äußerung des Ministers für Inneres und Sport während der 75. Sitzung des Landtages bis zum jüngsten statistisch erfassten Zeitpunkt in Mecklenburg-Vorpommern (bitte auflisten nach Ort, Art sowie Datum der Unterbringung, Anzahl der Personen, Nationalität, Geschlecht, Alter, Anzahl der Zimmer und Ausstattung)? a) Wie viele Anfragen zur Unterbringung der in Frage 1 erwähnten Personenkreise wurden seit Beginn des Jahres 2014 bis zum jüngsten statistisch erfassten Zeitpunkt an die eingangs dargestellten Beherbergungsbetreiber und Firmen gestellt? b) Welche Angebote/Absagen ergaben sich daraus? c) Seit wann sind die Personen dort untergebracht und wie lange ist die Unterbringung beabsichtigt? Zu 1, a), b) und c) Weder die Landesregierung noch die Kommunen führen statistische Erhebungen zu den erfragten Informationen. Drucksache 6/4669 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Sport, hat jedoch mit dem Deutschen Jugendherbergswerk - Landesverband Mecklenburg- Vorpommern e. V. einen Belegungsvertrag geschlossen. Dadurch werden die Jugendherbergen in Mirow, Prora, Sellin, Zielow, Born, Barth und Ueckermünde in der Zeit vom 01.11.2015 bis 28.02.2016 exklusiv für das Land nutzbar. Das Land hat diese Befugnis auf die entsprechenden Kommunen übertragen. 2. Welchen Aufenthaltsstatus besitzen die dort untergebrachten Personen und inwieweit erfolgt eine medizinische und psychologische Betreuung ? Da in Bezug auf die Unterbringung in Beherbergungsbetrieben keine statistische Datenerfassung erfolgt, kann auch nicht detailliert dargestellt werden, welchen Aufenthaltsstatus die dort untergebrachten Menschen besitzen. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich in der Regel um Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung handelt. Die notwendige medizinische Betreuung wird für alle in Mecklenburg-Vorpommern aufhältigen Schutzsuchenden gewährleistet. Der Leistungsanspruch ergibt sich aus dem Asylbewerberleistungsgesetz. 3. Kommt es zu einer Unterbringung der eingangs erwähnten Personenkreise während des laufenden Betriebs oder werden komplette Einrichtungen angemietet? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Wer trägt die Kosten für die eingangs dargestellten Nutzungsobjekte und wie gestalten sich die abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und etwaigen Reparaturansprüchen? Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern erstattet das Land den Kommunen vollumfänglich. Mithin ist das Land Kostenträger. Gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Erstattungsrichtlinie erfolgt keine Erstattung des Landes an die Kommunen für folgende Fälle: Zum einen sind das Aufwendungen, die der Kommune dadurch entstehen, dass der Mieter die Mietsache schuldhaft beschädigt oder sich anderweitig durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig macht und der Mieter durch die Kommune zur Rückzahlung des Schadens verpflichtet werden kann. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4669 3 Zum anderen sind das Aufwendungen für Wohnungsinstandsetzungen durch Dritte, wenn die Reparaturen oder Renovierungen auch vom Mieter selbst durchgeführt werden können. Allerdings gehen diese beiden Regelungen davon aus, dass der Mieter selbst in die Pflicht genommen werden kann. Bei Auszug von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aufgrund von Abschiebungen/freiwilligen Ausreisen wird eine Inanspruchnahme dieser Menschen regelmäßig nicht realisierbar sein. In diesen Fällen erstattet das Land den Kommunen regelmäßig entsprechende Aufwendungen. Bezüglich der Nutzung der in der Antwort zu Frage 1 benannten Jugendherbergen wurden folgende vertragliche Regelungen zu Instandhaltung und -setzung sowie zu Schönheitsreparaturen getroffen: Das Land trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen und -setzungen (Kleinreparaturen), soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 300,00 Euro inklusive Umsatzsteuer und der dem Land insgesamt pro Jahr entstehende Aufwand drei Prozent der Nettomonatsmiete nicht überschreiten. Das Land ist berechtigt, Kleinreparaturen, für die es die Kosten zu tragen hat, in Abstimmung mit dem Leiter Bau/Immobilien des Deutschen Jugendherbergswerk-Landesverbandes selbst fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen. Schönheitsreparaturen, wie das Streichen von Wänden und Decken, Heizkörpern und Innentüren gehen zu Lasten des Landes. Das Land entscheidet während der Belegungszeit in eigener Zuständigkeit über die Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen in der jeweiligen Jugendherberge und führt diese bei Bedarf nach Rücksprache mit dem Leiter Bau/Immobilien des Deutschen Jugendherbergswerk-Landesverbandes aus. Spätestens mit Termin der Rückgabe des Objektes ist der vor Beginn der Belegung festgestellte Zustand wieder herzustellen. Bezüglich der Zahlungsmodalitäten ist Folgendes festgelegt worden: Der Preis je Bett beträgt pro Tag 30 Euro netto. Im Preis enthalten sind: - drei Mahlzeiten täglich (Frühstück, Mittag, Abendbrot), - regelmäßige Reinigungen der genutzten Räumlichkeiten, - alle zwei Wochen Wechselbettwäsche. Zusätzlich zum Belegungsentgelt trägt das Land die folgenden, nach Aufwand tatsächlich anfallenden Kosten für: - soziale Betreuung montags bis sonntags 8:00 bis 20:00 Uhr im Schlüssel 1:25, - Wachdienst tagsüber mindestens 1 Person, nachts 3 Personen, gegebenenfalls Aufstockung nach Größe des Objekts, - Sprachmittler. Kann aufgrund der Einschätzung der zuständigen Finanzbehörde für die Unterbringung in Teilen oder vollständig keine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden, trägt das Land die Umsatzsteuer zusätzlich. Das Belegungsentgelt ist monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats zu überweisen.