Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Januar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4671 6. Wahlperiode 08.01.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Kostenlose Fährtickets für sogenannte Flüchtlinge und ANTWORT der Landesregierung In einem Artikel der Ostseezeitung vom 21.10.2015 wird berichtet, dass der Oberbürgermeister von Rostock Fährtickets der Flüchtlinge für die Überfahrt nach Schweden aus unbekannten Haushaltsgeldern der Stadt bezahlen wolle. 1. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung darüber, dass die Hansestadt Rostock die Kosten der Fährtickets für Flüchtlinge, Asylbewerber und/oder Asylanten für eine Überfahrt nach Schweden bezahlen will bzw. bereits bezahlt hat (bitte nach Datum, Anzahl der Tickets und Preis der Tickets auflisten)? Der Landesregierung ist nur bekannt, dass die Hansestadt Rostock die Kosten für Fährtickets für Flüchtlinge für eine Überfahrt nach Schweden bezahlen will beziehungsweise bezahlt hat. Konkrete Details hat die Hansestadt Rostock nicht mitgeteilt. Drucksache 6/4671 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Auf welcher Grundlage ist es der Hansestadt Rostock möglich, die anfallenden Kosten für solche Überfahrten zu zahlen? Die Hansestadt Rostock hat mitgeteilt, dass der Hauptausschuss der Hansestadt Rostock am 16.10.2015 mit dem Beschluss Nr. 2015/DV/1262 die Grundlage für die Finanzierung beziehungsweise Auszahlung geschaffen hat. 3. Welche Gremien der Hansestadt Rostock wurden in die Entscheidung des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock, die anfallenden Kosten zu begleichen, mit einbezogen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Nach welchen Kriterien wurde darüber entschieden, wessen Fährticket durch die Hansestadt Rostock bezahlt wird? Die Kostenübernahme erfolgte nach Auskunft der Hansestadt Rostock für die Flüchtlinge, die offensichtlich nicht in der Lage waren, das Fährticket selbst zu bezahlen. 5. Wurden schwedische Dienststellen über die Vorgehensweise der Hansestadt Rostock im Vorhinein informiert? Die Hansestadt Rostock hat wegen fehlender Zuständigkeit keine schwedischen Dienststellen informiert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4671 3 6. In dem erwähnten Artikel der Ostseezeitung gibt der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock an, dass es eine schriftliche Zusage des Ministers für Inneres und Sport gäbe, welche eine pauschale Unterstützung der Hansestadt Rostock zusichere. Wie lautet der genaue Inhalt dieses Schreibens? Das Schreiben richtete sich an alle Landkreise und kreisfreien Städten und hatte folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der extrem angestiegenen Zugänge von Asylbewerbern verzeichnen die Kommunen in jüngster Vergangenheit vermehrt Fälle von Flüchtlingen, die Deutschland nur durchreisen, hier aber kein Asyl begehren wollen. Aus dem Nachfolgenden ergibt sich eine Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte für die Unterbringung der in Rede stehenden unerlaubt eingereisten Ausländer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz M-V (AsylbLG-AG). Die illegal eingereisten Ausländer unterfallen dem Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes . Gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG sind Ausländer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben und nicht im Besitz eines ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierenden Aufenthaltstitels sind, sind vollziehbar ausreispflichtig (§ 58 Abs. 2 Nummer 1 AufenthG). Mangels Stellung eines Asylantrages ist ihnen der Aufenthalt auch nicht gestattet. Den leistungsberechtigten Ausländern stehen somit Grundleistungen nach § 3 Absatz 1 AsylbLG zu. Dazu gehört auch der notwendige Bedarf an Unterkunft und Ernährung sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt i. S. d. § 4 AsylbLG. § 10 AsybLG definiert die zuständigen Behörden und Kostenträger. Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese Aufgabe ist den Kommunen durch § 1 AsylbLG-AG als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis übertragen worden. Selbst wenn im Einzelfall das Asylbewerberleistungsgesetz nicht greifen sollte, bleibt es bei der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte. Grundlage wäre dann der § 23 Absatz 1 SGB XII. Dieser besagt, dass Ausländern, die sich tatsächlich im Inland aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt usw. zu gewähren ist. Die Zuständigkeit der Länder und Kommunen ergibt sich hier aus dem § 3 SGB XII. Drucksache 6/4671 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 § 2 AsylbLG-AG bestimmt, dass das Land die Kosten für diese Aufgabenwahrnehmung nach Maßgabe des § 5 FLAG erstattet. § 5 FLAG sieht in Verbindung mit § 5 ZuwZLVO M-V aber nur für einen eingeschränkten, dort explizit benannten Personenkreis eine Erstattung vor. Dazu zählt der Personenkreis der durchreisenden Flüchtlinge nicht, so dass die Kostentragungspflicht der (vorübergehenden) Unterbringung und Versorgung einschließlich medizinischer Behandlungen den Kommunen obliegt. Um die Kommunen durch diese Aufgabe nicht ungebührlich zu belasten, ist entschieden worden, für die Erstattung größerer Auslagen befristet die Möglichkeit einer Antragstellung auf Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen zu eröffnen. Ich bitte Sie, bei Bedarf für die Jahre 2015 und 2016 jeweils zum 31. Dezember diesbezügliche Anträge, verbunden mit einer prüffähigen Kostenaufstellung, auf der Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen zu stellen. Eine solche finanzielle Unterstützung der Kommunen durch das Land wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Aussicht gestellt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Hans-Heinrich Lappat“