Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4675 6. Wahlperiode 02.12.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. André Brie, Fraktion DIE LINKE Risikobeurteilung der Lebensmittelbetriebe 2014 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Hygieneampel wird derzeit als Kontrollbarometer bezeichnet. Wie aus der Risikobeurteilung der Lebensmittelbetriebe 2014 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hervorgeht , erfüllten im Bereich der Gaststätten und Imbisseinrichtungen 14,1 Prozent der 6.881 geprüften Unternehmen die gesetzlichen Mindeststandards im Bereich Hygiene nicht. Eine große Zahl von Unternehmen erfüllte die gesetzlichen Mindeststandards nur ganz knapp. 1. Wie beurteilt die Landesregierung das Ergebnis der Risikobeurteilung für den Bereich der Gaststätten und Imbisseinrichtungen? Für die Risikobeurteilung der Lebensmittelunternehmer werden die Beurteilungskriterien „Verhalten des Lebensmittelunternehmers“, „Verlässlichkeit der Eigenkontrollen“ und „Hygienemanagement“ berücksichtigt. Die Risikobeurteilung dient vornehmlich der Festlegung der Kontrollfrequenz im Rahmen einer risikoorientierten Überwachung. Im Ergebnis der landesweiten Auswertung der durch die zuständigen Behörden erfolgten Punktvergabe ist festzustellen, dass 85,9 Prozent der Betriebe mit der Beurteilung „Anforderungen erfüllt“ bewertet werden konnten. Drucksache 6/4675 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Bei 13,8 Prozent der Betriebe wurden mit der Bewertung von 41 bis 60 Punkten „mehrere und/oder mittelgradig schwere Mängel“ festgestellt. Lediglich 0,3 Prozent der Betriebe mussten mit über 60 Punkten (Anforderungen unzureichend erfüllt, schwerwiegende Mängel) bewertet werden. Die Landesregierung beurteilt das Ergebnis der Risikobeurteilung für den Bereich Gaststätten und Imbisseinrichtungen daher insgesamt als gut. 2. Plant die Regierung Maßnahmen, um die Situation zu verbessern? Wenn ja, welche Maßnahmen sind das konkret? Ein Vergleich der Ergebnisse 2013 und 2014 zeigt, dass die Anzahl der Betriebe, die mit weniger als 20 Punkten bewertet werden konnten, von 23,7 auf 25,9 Prozent angestiegen ist und somit mehr Betriebe gesetzliche Mindeststandards auf höchstem Niveau erfüllen. Auch wenn der Auswertungszeitraum noch keine verlässlichen Aussagen erlaubt, können die Veröffentlichung der aggregierten Daten und die Information der Betriebe eine Verbesserungsmaßnahme darstellen. Die Landesregierung wird gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten als den zuständigen Überwachungsbehörden diesen Weg konsequent weiterverfolgen. 3. Hält die Regierung mittlerweile die Einführung einer sogenannten Hygieneampel für sinnvoll? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen wäre eine solche Hygieneampel denkbar? Die Landesregierung setzt auf ein freiwilliges Verfahren, mit dem die Lebensmittelunternehmer in Kenntnis des ihnen von der zuständigen Überwachungsbehörde mitgeteilten Ergebnisses in die Lage versetzt werden, interessierten Verbrauchern Auskunft geben zu können. Eine verpflichtende Veröffentlichung der Kontrollergebnisse bedarf einer bundeseinheitlichen, rechtssicheren und gerichtsfesten Grundlage. 4. Wie beurteilt die Regierung die Vereinbarkeit einer solchen Hygieneampel oder ähnlicher auf die Veröffentlichung von Mängeln gerichteter Instrumente mit dem geltenden Recht, insbesondere dem Verfassungsrecht (bitte erläutern)? Die Veröffentlichung von festgestellten Hygienemängeln greift in Grundrechte der Betroffenen ein, zum Beispiel in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Berufsausübungsfreiheit oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4675 3 Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es einer Befugnisnorm, die inhaltlich dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss. Als eine den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt zurzeit allein § 40 Abs. 1a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Betracht. Der Bundesrat hat die Bundesregierung im März 2013 in Hinblick auf die von verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen die Vorschrift erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken dazu aufgefordert, die Vorschrift zu überarbeiten. Die Bundesregierung hat mit Datum vom 24.04.2015 einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 410/15) vorgelegt, der verschiedene Änderungen und Ergänzungen des § 40 Abs. 1a LFGB vorsieht. Insbesondere sollen eine Härtefallklausel und eine gesetzliche Löschungsfrist aufgenommen werden. Es bleibt abzuwarten, ob den verfassungsrechtlichen Bedenken der Verwaltungsgerichte damit hinreichend Rechnung getragen werden kann.