Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4683 6. Wahlperiode 28.12.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Verschärfungen des Asylrechts und ANTWORT der Landesregierung Die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD haben am 5. November 2015 einen Beschluss zu weiteren Verschärfungen des Asylrechts, beschleunigten Asylverfahren und erleichterten Abschiebungen gefasst. Im Zentrum der Debatte stand die Auseinandersetzung um sogenannte Transitzentren, die von der Union gefordert worden waren, was jedoch dauerhafte Grenzkontrollen an den deutschen EU-Binnengrenzen und die haftartige Zwangsunterbringung von vielen Tausend Asylsuchenden erfordert hätte. Beschlossen wurden stattdessen „drei bis 5“ „besondere Aufnahme-Einrichtungen“, in denen vor allem die Asylgesuche von Flüchtlingen aus sicheren Herkunftsstaaten innerhalb von längstens drei Wochen (inklusive Rechtsmittelverfahren) abschließend behandelt werden sollen, Abschiebungen sollen „unmittelbar aus der Aufnahmeeinrichtung “ erfolgen. Der Beschluss enthält zahlreiche weitere Vorschläge für Gesetzesverschärfungen und für erleichterte Abschiebungen, wie beispielsweise die Einschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, Kürzungen des sozio-kulturellen Existenzminimums durch Kostenbeteiligung bei Integrationskursteilnahme, die Errichtung einer Clearingstelle zur Abschiebungserleichterung (Beschaffung von Reisepapieren), gesetzliche Regelungen zur Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammenhang mit Abschiebungen, die „Verbesserung innerstaatlicher Fluchtalternativen“ in Afghanistan mit dem Ziel einer „Intensivierung “ von Abschiebungen. Drucksache 6/4683 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie bewertet die Landesregierung den o. g. Beschluss, gegen welche konkreten Vorschläge bestehen inhaltliche Bedenken und strebt sie derzeit eine Zustimmung im Bundesrat zu den geplanten Gesetzesinitiativen an? Die Landesregierung schließt sich grundsätzlich der in dem Beschluss der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD vom 5. November 2015 dargestellten Auffassung bezüglich der vorrangig zu verwirklichenden Maßnahmen in der Asyl- und Flüchtlingspolitik an. Bei dem Beschluss handelt es sich zunächst um ein Thesenpapier, das einen Aufriss der aktuell erforderlichen Maßnahmen darstellt. Abzuwarten bleibt die Ausgestaltung dieser Ideen in einem entsprechenden Gesetzentwurf. Erst wenn dieser Prozess abgeschlossen und ein konkreter Gesetzentwurf erarbeitet ist, werden die Länder im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligt. Dann erst werden der Landesregierung Formulierungen und Begründungen zu verschiedenen Maßnahmen vorliegen, die sie beurteilen und aufgrund dieser Beurteilung ihr Stimmverhalten im Bundesrat ausrichten wird. Insofern ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Aussage hinsichtlich des Stimmverhaltens nicht möglich. 2. Inwiefern werden mit dem o. g. Beschluss insbesondere diejenigen Maßnahmen eingeleitet und ergriffen, die für die Bewältigung der derzeitigen Probleme in der Asylpolitik erforderlich sind? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Sind die nunmehr beschlossenen Maßnahmen zur Beschleunigung der Asylverfahren (Ausweis und Datenbank für Asylbewerber und Flüchtlinge) aus Sicht der Landes-regierung sinnvoll und warum wurden solche oder andere Maßnahmen zur organisatorischen Beschleunigung der Asylverfahren nicht schon viel früher ergriffen? Grundsätzlich hält es die Landesregierung für sinnvoll und geboten, für Asylsuchende einen einheitlichen Ausweis einzuführen und die für die Durchführung der Verfahren erforderlichen Daten dieser Personen in einer Datenbank zu speichern. Eine Datenbank, die Daten aufhältiger ausländischer Personen und damit auch von Asylbewerbern enthält, besteht mit dem Ausländerzentralregister bereits. Festlegungen zu Betrieb und Inhalt des Registers trifft das Gesetz über das Ausländerzentralregister. Insofern bleibt abzuwarten, ob und wie dieser Punkt des Beschlusses von der Bundesregierung umgesetzt wird. Bezüglich der Einführung eines einheitlichen Ausweises stimmt die Landesregierung der Einschätzung zu, dass dadurch jederzeit eine sichere und rasche Identifizierung der registrierten Asylsuchenden gewährleistet würde. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4683 3 Derlei Maßnahmen wurden nicht schon früher ergriffen, da die Entwicklung neuer Lösungsansätze sowie die Umsetzung dieser immer zunächst einer Problemstellung und dann einer Zeit der Lösungsentwicklung bedürfen. Bis zum Herbst 2015 war das bis dahin bestehende System der Flüchtlingsaufnahme in Deutschland grundsätzlich ausreichend, um dem Zustrom von Asylbewerbern gerecht zu werden. Der starke Anstieg der Zugänge von Asylbewerbern und Flüchtlingen ab dem 5. September 2015 kostete zunächst alle Kraft und Energie, die Gesellschaft und auch Verwaltung aufbringen konnten, um die Neuankömmlinge aufzunehmen, unterzubringen und zu versorgen . Große personelle Ressourcen waren in dieser Aufgabe gebunden. Inzwischen ist es durch verschiedene Faktoren, wie die Zusammenarbeit von Verwaltung mit Hilfsorganisationen und Bundeswehr aber auch dank des großen ehrenamtlichen Engagements gelungen, geordnete Abläufe zu entwickeln, die auch die Versorgung und Unterbringung einer hohen Anzahl von Asylbewerbern sicherstellen. Dadurch ist es nunmehr möglich, personelle Ressourcen mit der Weiterentwicklung bestehender Verfahren und der Entwicklung neuer Konzepte zu befassen. 4. Ist nach Ansicht der Landesregierung das Vorhaben realistisch, beschleunigte Asylverfahren in sogenannten besonderen Aufnahmeeinrichtungen innerhalb von maximal drei Wochen zum Ende zu bringen? a) Wie lassen sich insbesondere zweiwöchige Gerichtsverfahren in der Praxis gewähr-leisten? b) Welche (insbesondere personellen) Voraussetzungen sind hierfür erforderlich und warum wurden Asylverfahren nicht bereits nach geltendem Recht durch die notwendigen personellen Ausstattungen der Behörden und Gerichte entsprechend beschleunigt? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Ob es realistisch ist, das Vorhaben, beschleunigte Asylverfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen innerhalb von drei Wochen zum Ende zu bringen, kann die Landesregierung nicht abschließend beurteilen. Innerhalb eines zeitlichen Rahmens von drei Wochen ist vorgesehen , dass das Verwaltungsverfahren innerhalb einer Woche und das Rechtsmittelverfahren innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden. Die Einhaltung des Gesamtzeitrahmens wird maßgeblich von der Bearbeitungsdauer der Asylanträge im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abhängen. Ob dort eine Entscheidung binnen einer Woche realisiert werden kann, ist tatsächlich von der Landesregierung nicht beurteilbar. Bezüglich des Rechtsmittelverfahrens ist Folgendes auszuführen: Bei den unter B.1 des Beschlusses der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD vom 05.11.2015 genannten Verfahren von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsländern, für die das Rechtsmittelverfahren innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden soll, handelt es sich um solche, bei denen über die Frage der Gewährung des Flüchtlingsstatus und der sonstigen Schutzgewährung und damit des Bleiberechts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (sogenanntes Eilverfahren) ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Drucksache 6/4683 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Die Einhaltung der genannten Verfahrensdauer setzt zum einen voraus, dass die Akten des Asylverfahrens möglichst zeitnah bei Gericht vorliegen. Hier werden derzeit die Möglichkeiten einer elektronischen Aktenübersendung geprüft. Zudem hat die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 12. November 2015 in Berlin mit Zustimmung Mecklenburg-Vorpommerns beschlossen, dass die Bundesregierung aufgefordert wird, für die zügige Kommunikation zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten Sorge zu tragen. Zum anderen ist durch eine ausreichende personelle Ausstattung der Verwaltungsgerichte sicherzustellen, dass neu eingehende Verfahren unmittelbar bearbeitet und abgeschlossen werden können. Dies ist nur möglich, wenn keine Bestände auflaufen, da sich diese maßgeblich auf die Verfahrenslaufzeiten auswirken. Dementsprechend hat die Landesregierung unter dem 20. Oktober 2015 unter anderem beschlossen, die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes für asyl- und ausländerrechtliche Verfahren über die bereits erfolgten Verstärkungsmaßnahmen hinaus mit einer ausreichenden Zahl von Richterinnen und Richtern sowie Servicepersonal zeitnah bedarfsgerecht auszustatten . Insbesondere soll dadurch die Durchschnittsdauer der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Asylstreitigkeiten auf möglichst zwei Wochen verkürzt werden. Zur Bearbeitung der in diesem Jahr bis zum 30. September 2015 bei den Verwaltungsgerichten eingegangenen Asylstreitverfahren ist ein zusätzlicher Personalbedarf von etwa 11 Richterpensen erforderlich. Hinzu tritt ein Personalbedarf von etwa 2 Richterpensen für die Abarbeitung von Beständen, die nach den Ausführungen zu Frage a) für die Gewährleistung der genannten Verfahrenslaufzeiten erforderlich ist. Die Landesregierung hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Personalverstärkung im genannten Umfang zu schaffen. Zudem hat die Landesregierung von der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz des Bundes vom 20. Oktober 2015 eröffneten Möglichkeit der Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit für Asylstreitverfahren nach Herkunftsländern Gebrauch gemacht, sodass zukünftig beide Verwaltungsgerichte des Landes Asylstreitverfahren bearbeiten. Dem bekannten Anstieg der Asylverfahren und dem damit einhergehenden Anstieg der Asylstreitverfahren seit Beginn diesen Jahres wurde seitens der Landesregierung bereits durch eine Verstärkung des (für erstinstanzliche Asylstreitverfahren bislang ausschließlich zuständigen) Verwaltungsgerichts Schwerin um drei Richterinnen und Richter und einer Servicekraft im Frühjahr des Jahres Rechnung getragen. Zur Bewältigung des seitdem weiter zu verzeichnenden exponentiellen Anstiegs der Verfahren ergreift die Landesregierung die oben genannten Maßnahmen. Hinsichtlich der personellen Ausstattung von Behörden, deren Arbeit die Dauer des Asylverfahrens beeinflusst, kann die Landesregierung keine Aussage treffen. Für die Entscheidung im Asylverfahren und damit die Dauer des Verfahrens ist allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4683 5 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Verfassungsgemäßheit der geplanten Maßnahmen zur Durchsetzung der Residenzpflicht in diesen besonderen Aufnahmeeinrichtungen, insbesondere Leistungseinstellungen und nach dem zweiten Verstoß gegen die Residenzpflicht das „Erlöschen des Antrages“ und die sofortige Ausweisung und Abschiebung „unabhängig von einem eingelegten Rechtsbehelf“? a) Hält es die Landesregierung für verfassungsrechtlich zulässig und integrationspolitisch für sinnvoll, Leistungen des sozio-kulturellen Existenzminimums von Asylsuchenden zu kürzen, indem diese zu einer Beteiligung an den Kosten von Sprach- und Integrationskursen herangezogen werden sollen (Antwort bitte begründen)? b) Inwieweit wird die Landesregierung, wie in dem Beschluss vorgesehen , eine zentrale Stelle benennen und wie viele Mitarbeiter für die geplante neue Organisationseinheit in Berlin bzw. Potsdam zur Beschaffung von Papieren entsenden, die für Abschiebungen erforderlich sind? c) Wie beurteilt die Landesregierung den Plan zur Erarbeitung eines Gesetzes für Rahmen-bedingungen für die Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammenhang mit Abschiebungen und wie ist der Umgang mit solchen Attesten derzeit in Mecklenburg- Vorpommern geregelt? Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit wird im Zuge des konkreten Gesetzgebungsverfahrens des Bundes zu prüfen sein, da die konkrete Ausgestaltung der Normen dafür maßgeblich ist. Die Landesregierung wird diesen Prozess intensiv begleiten. Zu a) Die Landesregierung hält den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse für wesentlich, damit Verständigung und Integration gelingen können. Sie befürwortet deshalb den umfassenden Zugang von Zugewanderten zu den bestehenden Sprachkurs- und Integrationskursangeboten, einschließlich von Flüchtlingen mit Bleibeperspektive. Im Zuge der Integrationsministerkonferenz hat sich das Land wiederholt für eine Öffnung dieser Kurse für Flüchtlinge mit humanitären Aufenthaltstiteln sowie für Asylsuchende und Geduldete eingesetzt. Generell sind Teilnahmeberechtigte an Integrationskursen verpflichtet, einen Kostenbeitrag zu leisten. Derzeit werden Leistungsempfänger nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreit. Daneben können auch Teilnahmeberechtigte, für die ein Kostenbeitrag aufgrund persönlicher Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, von der Beitragsverpflichtung befreit werden. Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben setzt auch die Möglichkeit voraus, sich zu verständigen. Die Zweckbestimmung spricht daher dafür, sozio-kulturelle Leistungen auch anteilmäßig für Sprach- und Integrationskurse aufzuwenden. Drucksache 6/4683 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Zu b) Der Bund hat noch keine konkreten Überlegungen zur Ausgestaltung einer neuen Organisationseinheit zur Passersatzpapierbeschaffung vorgelegt. Insofern konnten bisher noch keine Überlegungen zur künftigen Zusammenarbeit beziehungsweise zur Entsendung von Landespersonal vorgenommen werden. Zu c) Die Landesregierung geht davon aus, dass ein Gesetz zu den Rahmenbedingungen für die Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammenhang mit Abschiebungen dazu geeignet ist, Fragen diesen Rechtskreis betreffend zum einen für die Ärzteschaft, zum anderen aber auch für die beteiligten Behördenvertreter überschaubarer zu gestalten. Eine Landesregelung zum Umgang mit im Zusammenhang einer Abschiebung vorgelegten Attesten gibt es nicht. Es obliegt den zuständigen Ausländerbehörden, im Einzelfall vorgelegte Atteste entsprechend zu würdigen. 6. Wie ist die aktuelle Rechtsprechung auf Landesebene zu innerstaatlichen Fluchtalternativen in Afghanistan? a) Wie viele afghanische Staatsangehörige leben derzeit in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus - Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldung, keine Duldung - differenzieren und so genau wie möglich bitte auch die jeweilige Rechtsgrundlage nach AufenthG angeben sowie genauere Angaben zur Aufenthaltsdauer machen)? b) Wie viele von ihnen sind jeweils ausreisepflichtig? c) Wie viele von ihnen sind vollzieh- bzw. rechtskräftig ausreisepflichtig ? Vor dem Verwaltungsgericht wird jeder Einzelfall entsprechend seines Asylvortrages gewürdigt . Infolgedessen kann die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan vorliegen könne, nicht pauschal für alle Fälle beantwortet werden. Soweit allerdings kein individueller Vortrag zu einer politischen Verfolgung vorliegt beziehungsweise diese nicht glaubhaft gemacht werden konnte, geht die Rechtsprechung des Landes wie auch die überwiegende Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass grundsätzlich in bestimmten Landesteilen (wie zum Beispiel in Kabul und nord-westlichen Landesteilen, insbesondere Herat) eine inländische Fluchtalternative besteht. Dies trifft allerdings nicht auf alle Personen zu; insbesondere bei vulnerablen Personen (zum Beispiel Familien mit Kleinkindern , alleinstehenden Frauen, sehr kranke Kläger) ist eine abweichende Einschätzung möglich. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4683 7 Zu a) Die nachfolgenden Daten beruhen auf Angaben des Ausländerzentralregisters zum Stichtag 31.10.2015. Aufenthaltsdauer Anzahl Aufhältige unter 1 Jahr 744 1 - unter 4 Jahre 573 4 - unter 6 Jahre 398 6 - unter 8 Jahre 115 8 - unter 10 Jahre 7 10 - unter 15 Jahre 23 15 - unter 20 Jahre 3 20 - unter 25 Jahre 1 Gesamt 1.864 Aufenthaltstitel Anzahl Aufhältige Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 AufenthG (Asyl/GfK nach 3 Jahren) 15 nach § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 12 nach § 28 Absatz 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 5 nach § 35 AufenthG (Kinder) 2 gesamt 34 Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung nach § 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) 1 nach § 16 Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) 4 gesamt 5 Aufenthaltserlaubnis - Erwerbstätigkeit nach § 18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 2 Aufenthaltserlaubnis - familiären Gründen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) 3 nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 6 nach § 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 1 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG 6 nach § 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer AERL, NE oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) 3 nach § 32 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) 3 Drucksache 6/4683 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Aufenthaltstitel Anzahl Aufhältige nach § 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 1 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 15 gesamt 38 Aufenthaltserlaubnis - völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) 38 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 1 nach § 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 4 nach § 25 Absatz 2 AufenthG (GfK) gewährt 60 nach § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 47 nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse) 514 nach § 25 Absatz 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 1 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) 20 nach § 25 Absatz 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 10 gesamt 695 Aufenthaltserlaubnis - Besondere Aufenthaltsrechte nach § 34 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 1 EU-Aufenthaltsrechte Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) - befristet 1 Duldung Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG 25 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG 2 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 164 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 73 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 1 gesamt 265 Aufenthaltsgestattung 691 sonstiges Aufenthaltsrecht 29 kein Aufenthaltsrecht 103 Gesamt 1.864 Zu b) Zum Stichtag 31.10.2015 hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 287 ausreisepflichtige Personen aus Afghanistan auf. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4683 9 Zu c) Dem Ausländerzentralregister ist nur die Anzahl der Gesamtausreisepflichtigen zu entnehmen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu 6 b) verwiesen. 7. Wie viele Abschiebungen hat es in diesem Jahr bzw. im Vorjahr nach Afghanistan gegeben (bitte soweit möglich genauere Angaben zu Einzelfallumständen und Gründen machen: Herkunftsregion, Geschlecht, Familienstand, Straftaten usw.), und was ist der Grund dafür, dass Ausreisepflichtige oder vollzieh- und bestandkräftig Ausreisepflichtige nicht abgeschoben werden? Im Jahr 2014 gab es eine Abschiebung nach Afghanistan. Bei der angeführten Abschiebung handelt es sich um eine männliche Person. Im Jahr 2015 gab es bisher keine Abschiebung nach Afghanistan. Der Grund für die Nichtabschiebung ist, dass Vollzugshindernisse vorliegen. 8. Welche internen Regelungen und Vorgaben bestehen in Bezug auf Abschiebungen nach Afghanistan? a) Aus welchen Gründen gab es in der Vergangenheit nur wenige oder keine Abschiebungen nach Afghanistan? b) Inwiefern hält es die Landesregierung für realistisch, dass sich trotz einer jüngst verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan Abschiebungen dorthin steigern lassen durch die „Schaffung und Verbesserung innerstaatlicher Fluchtalternativen“? Die Innenminister und -senatoren haben anlässlich ihrer Herbstkonferenz vom 3. bis 4. Dezember 2015 in Koblenz festgestellt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan in einigen Regionen eine Rückkehr ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger grundsätzlich erlaube und die Bundesregierung gebeten, die Rahmenbedingungen für Rückführungen und freiwillige Ausreisen durch verbindliche Absprachen mit afghanischer Regierung, UNHCR und IOM zu verbessern. Die Innenministerkonferenz kommt zu dem Ergebnis, dass Rückführungen dann in diese sicheren Regionen Afghanistans möglich sind, soweit nicht im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dagegen sprechen. Eine Regelung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 01.08.2005, mit der Grundsätze zur Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer aus Afghanistan, die von der Innenministerkonferenz 2004/2005 festgelegt wurden, umgesetzt worden sind, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Beschlusslage zu überprüfen. Weitere Regelungen oder Vorgaben bestehen nicht. Drucksache 6/4683 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Zu a) Auf die Antwort zur Frage 7, zweite Teilfrage, wird verwiesen. Zu b) Prognosen dazu können derzeit nicht abgegeben werden. Die Möglichkeiten zur Rückführung sind in jedem Einzelfall auszuloten; insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte über die asyl- und abschieberelevante Lage des Auswärtigen Amtes. 9. Aus welchen Ländern sind seit September 2015 wie viele Flüchtlinge bzw. Asylbewerbe-rinnen und Asylbewerber nach Mecklenburg- Vorpommern gekommen? Laut EASY (Erstverteilung der Asylbegehrenden) sind in der Zeit vom 01.09.2015 bis 09.12.2015 insgesamt 12.514 Asylbegehrende nach Mecklenburg-Vorpommern gekommen. Für die Herkunftsländer wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Herkunftsland Anzahl der Personen Afghanistan 603 Ägypten 27 Albanien 31 Armenien 2 Costa Rica 1 Eritrea 106 Ghana 81 Honduras 5 Irak 10 Iran 98 Mauretanien 81 Mazedonien 6 Mexiko 4 Norwegen 1 Russische Föderation 73 Serbien 69 Somalia 28 sonstige asiatische Staaten 35 staatenlos 42 Syrien 10.933 Thailand 7 Ukraine 245 ungeklärt 17 Vietnam 9