Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. November 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4687 6. Wahlperiode 26.11.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD 39 Cs 160/14 und ANTWORT der Landesregierung 1. Welcher Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde? Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, in Schwerin am 06.01.2014 gegen 12.15 Uhr im Eingangsbereich des real-Marktes im Schlossparkcenter Schwerin der Geschädigten mindestens zweimal mit einem Regenschirm gegen den Kopf geschlagen zu haben. 2. Aus welchen Gründen wurde welches Urteil beschlossen? Da der 75 Jahre alte Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und auch in der Hauptverhandlung keine gegen eine geringe Schuld sprechenden Gründe festgestellt wurden, ist das Verfahren gemäß § 153a Absatz 2 Strafprozessordnung zunächst vorläufig eingestellt worden. Der Angeklagte, der 1.100,00 Euro Rente bezieht, wurde beauflagt, an die Geschädigte 800,00 Euro zu zahlen. Nach Erfüllung dieser Auflage hat das Gericht das Verfahren durch Beschluss vom 12.08.2014 endgültig eingestellt. Drucksache 6/4687 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Welche Auslagen der Klägerin wurden vom Angeklagten bzw. der Staatskasse erstattet? Keine. 4. In welcher Art und Weise wird bzw. wurde die Klägerin, als Opfer, über das Urteil informiert? Das Amtsgericht Schwerin hat am 12.08.2014 verfügt, der Geschädigten den Einstellungsbeschluss zuzustellen. Das Urteil ist der Geschädigten nicht übersandt worden, da sie trotz Aufforderung die Zahlung der Kopien nicht beglich. 5. Welche Möglichkeiten haben Opfer einer Straftat, wenn das Mandat für den bevollmächtigten Rechtsanwalt entzogen bzw. beendet wurde, persönlich und direkt das Urteil, inklusive Begründung, in einer sie betreffenden Straftat zu erhalten? Nach § 406d Absatz 1 Strafprozessordnung werden dem durch die Tat Verletzten auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, soweit es ihn betrifft. Darüber hinaus können dem Verletzten nach § 406e Absatz 5 Strafprozessordnung Auskünfte und Abschriften aus den Akten, also auch eine Ablichtung des Urteils nebst Begründung, erteilt werden, sofern die dafür entstehenden Kosten (für Ablichtungen etc.) zuvor beglichen werden.