Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4736 6. Wahlperiode 09.12.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD „Neue psychoaktive Substanzen“ (NPS) und ANTWORT der Landesregierung Nachstehende Fragen beziehen sich unmittelbar auf die Drucksache 6/4602. Laut Antwort zu Frage 1 jener Drucksache handelt es sich bei dem Betäubungsmittel „Spice“ um einen Produktnamen der „neuen psychoaktiven Substanzen“ (NPS). Weiter heißt es in der Antwort der Landesregierung: „Die Anzahl von Vergiftungserscheinungen durch den Konsum von ,Spice‘ kann nicht benannt werden, da der Begriff ,Spice‘ nicht statistisch erfasst wird.“ 1. Werden Fälle von Intoxikationen sowie von Todesfällen infolge des Konsums von NPS statistisch erfasst? Wenn ja, a) wie viele Fälle von Intoxikationen, die durch den Konsum von NPS hervorgerufen wurden, sind bezogen auf Mecklenburg- Vorpommern seit 2008 bekannt geworden (bitte jahr- und monatsweise , sortiert nach Regionen bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten, angeben)? b) wie viele Todesfälle gab es infolge des Konsums von NPS seit 2008 in Mecklenburg-Vorpommern (bitte jahr- und monatsweise, sortiert nach Regionen bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten, angeben)? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Fälle von Intoxikationen und Todesfälle infolge des Konsums Neuer Psychoaktiver Substanzen werden als solche statistisch nicht erfasst. Drucksache 6/4736 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. In welchen europäischen Staaten erfolgt nach Kenntnis der Landesregierung die weitere Verarbeitung bzw. Verpackung der Produkte? Durch das European Monitoring Centre for Drugs and Drug Adiction/Europol werden im EU DRUG MARKETS REPORT-2013 exemplarisch die Länder Belgien und die Niederlande als Staaten im Sinne der Fragestellung benannt. 3. Wie hat sich seit 2008 die Zahl der durch die Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern geführten Ermittlungs- und Strafverfahren wegen der Herstellung, der Einführung, der Verbreitung sowie des Vertriebs und des Kaufs von NPS entwickelt (bitte jahrweise, mit der jeweiligen Zahl der Tatverdächtigen/Beschuldigten, dem jeweiligen Straftatbestand sowie differenziert nach Ermittlungs- und Strafverfahren aufführen sowie bei den Strafverfahren den jeweiligen Ausgang angeben)? Zur Beantwortung der Fragen liegt kein statistisch aufbereitetes Datenmaterial vor. Es stehen auch weder entsprechende statistische Routinen zur Verfügung noch sind Suchen mittels standardisierter Katalogwerte möglich. Zu den erfragten Daten bestünde mithin jeweils die Notwendigkeit von Einzelrecherchen (Handauslesungen) aller angelegten Vorgänge. Da die Landespolizei in dem angefragten Zeitraum pro Jahr circa 3.400 bis 5.000 Rauschgiftdelikte erfasste, wäre dies mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 4. Mit welchen konkreten Schwierigkeiten ist die strafrechtliche Verfolgung vornehmlich der Herstellung und der Verbreitung von NPS aus Sicht der Landesregierung verbunden? Die überwiegende Anzahl polizeilicher Vorgänge wird zunächst als Verdacht des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen. Anschließend erfolgt eine toxikologische Untersuchung, in welcher festgestellt wird, ob die betreffende Substanz den in der Anlage I beziehungsweise II des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffen unterliegt. Neue psychoaktive Substanzen haben häufig wechselnde psychotrope Bestandteile. Die Hersteller passen die Substanzen so an, dass sie nicht unter die in vorgenannten Anlagen aufgeführten Betäubungsmittel fallen. In diesen Fällen erfolgte eine Strafverfolgung nur noch auf Grundlage des Arzneimittelgesetzes. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 10.07.2014 kann das Arzneimittelgesetz jedoch nicht mehr als Auffangtatbestand für den Handel mit noch nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellten Substanzen herangezogen werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4736 3 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat inzwischen mit Beschluss vom 20.01.2015 - 3 ARs 28/14 - auf Anfrage des 5. Strafsenats mitgeteilt, dass Kräutermischungen, denen synthetische Cannabinoide zugesetzt sind und die geraucht werden, um sich dadurch in einen Rauschzustand zu versetzen, keine Tabakerzeugnisse oder - diesen gleichgestellte - Tabakerzeugnissen ähnliche Waren darstellen, sodass die Verbots- und Strafvorschriften der §§ 20, 52 Vorläufiges Tabakgesetz nicht anwendbar sind. Eine Entscheidung des ebenfalls angefragten 2. Strafsenats liegt noch nicht vor. Der 5. Strafsenat beabsichtigt, gegebenenfalls gemäß § 132 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes herbeizuführen. 5. Wer zeichnet für die Fortbildung der Lehrpersonen (siehe auch Antworten zu den Fragen 6 und 7 der o. g. Drucksache) verantwortlich? a) Wie viele Fortbildungs-Veranstaltungen fanden zum Thema „Spice“ bzw. NPS bislang statt? b) An welche Kreise von Lehrpersonen richten sich die Fortbildungen speziell? c) Welche Quellen werden für die Fortbildung genutzt? Die Fortbildung von Lehrpersonen regelt § 99 Schulgesetz für das Land Mecklenburg- Vorpommern. Danach werden die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung durch ein bei der obersten Schulbehörde errichtetes Institut für Qualitätsentwicklung wahrgenommen . Zu a) Von 2006 bis 2015 wurden durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg- Vorpommern (IQ M-V) 60 Weiterbildungen zum Thema Drogenkonsum durchgeführt. Es finden keine Einzelveranstaltungen bezogen auf nur ein Suchtmittel statt. Im Jahr 2014 wurden speziell für Lehrkräfte 29 Multiplikatorenschulungen durchgeführt. Darüber hinaus führen die Schulen eigenverantwortlich nach Bedarf Fortbildungen unter anderem zum Thema Drogenkonsum durch. Des Weiteren bilden sich die Lehrkräfte hierzu auch individuell weiter. Eine weitere Erfassung oder Differenzierung liegt der Landesregierung nicht vor. Zu b) Fortbildungen mit dem Themenbezug „illegale Drogen“ oder „Neue psychoaktive Substanzen“ richten sich vorrangig an Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I und II. Drucksache 6/4736 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu c) Das IQ M-V und die Schulen des Landes nutzen für die Fortbildungen externe Partner, wie die Landeskoordinierungsstelle für Suchtvorbeugung Mecklenburg-Vorpommern, Sucht- und Beratungsstellen, die Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen sowie die sonstigen Präventionsbereiche der Polizei. Das an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Recht Güstrow eingesetzte Lehrpersonal erhält seine Fortbildung an der Deutschen Hochschule für Polizei und im Bundeskriminalamt.