Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Januar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4737 6. Wahlperiode 05.01.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Gewährung von Gründerzuschüssen und Fähigkeiten der Vermittler und ANTWORT der Landesregierung Nachstehende Fragen beziehen sich auf die Drucksache 6/4601. Wie die Landesregierung in der Antwort zu Frage 1 der genannten Drucksache mitteilte, entfiel mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.11.2011 der Rechtsanspruch auf die Gewährung von Gründerzuschüssen. Ob im Einzelfall ein Gründerzuschuss gewährt wird, liegt seitdem im Ermessen des Vermittlers. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts ist durch den Vermittler die persönliche Eignung des Gründers einzuschätzen (siehe auch www.arbeitsagentur.de - Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Erläuterungen, S. 9). 1. Welche konkreten Gesichtspunkte spielen bei der Feststellung der persönlichen Eignung derjenigen Personen, die sich um einen Gründerzuschuss bewerben, eine Rolle? Nach Auskunft der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit steht in der Prüfung die erwartete wirtschaftliche Entwicklung im Vordergrund. Entstehen Zweifel an der Eignung als Unternehmerin beziehungsweise Unternehmer kann die persönliche Eignung über Angebote nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geprüft werden (zum Beispiel Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Selbstständigkeit). Im Weiteren kann die persönliche Eignung auch über den „Berufspsychologischen Service“ der Bundesagentur für Arbeit abgeklärt werden. Drucksache 6/4737 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Nutzung der Angebote zum Prüfen der persönlichen Eignung erfordert die Bereitschaft der Kundin beziehungsweise des Kunden. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist nicht möglich. 2. Werden die Vermittler, um die Eignung feststellen zu können, speziell geschult? a) Wer führt die Schulungen durch? b) Welche konkreten Inhalte werden dabei vermittelt? c) Welche Gesetze, Richtlinien oder dergleichen dienen hierbei als Grundlage? Nach Auskunft der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit werden alle Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler für die Eignungsfeststellung umfassend geschult. Zu a) Die Schulungen erfolgen durch in der Arbeitsagentur beschäftigte zertifizierte Trainerinnen und Trainer. Zu b) In den Schulungen werden den Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittlern die Inhalte der Beratungskonzeption vermittelt. Diese umfassen folgende Inhalte (Aufführung nicht abschließend ): - Beratungsanlässe und Beratungsformate, - Phasen der Beratung, - Methoden und Techniken in der Beratung, - unterstützende Arbeitsmittel. Zu c) Die Beratungen erfolgen auf Grundlage der §§ 29 ff. SGB III.