Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/48 6. Wahlperiode 01.11.2011 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Auswirkung der Ausweitung des Gewährleistungsrahmens im Rahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität auf Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zum Stabilisierungs- mechanismusgesetz? 2. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung im Gegensatz zu fast allen anderen Bundesländern auf der Sitzung des Bundesrates am 30. September 2011 keine Position zum Stabilisierungsmechanismus- gesetz bezogen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Der Bundesrat hat sich als föderales Verfassungsorgan zu dem wichtigen Instrument der Europäischen Finanzstabilisierungsfaszilität (EFSF), ihrer Ertüchtigung und weiteren Flexibilisierung bekannt und sich vor diesem Hintergrund bereiterklärt, am 30. September 2011 eine Sondersitzung durchzuführen und einer maximalen Fristverkürzung auf faktisch einen Tag zuzustimmen. Der Deutsche Bundestag hatte erst in seiner 130. Sitzung am 29. September 2011 den auf einer Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen beruhenden, nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus beschlossen. Diesem Ablauf geschuldet, hat das Kabinett Mecklenburg-Vorpommern dem Stimmführer freie Hand gegeben. In Absprache zwischen den Stimmführern wurde als Votum des Landes - keine Anrufung des Vermitt- lungsausschusses - festgelegt und Mecklenburg-Vorpommern ist einer Protokollerklärung aller Länder zur Frage der Unterrichtungsrechte des Bundesrates beigetreten. Drucksache 6/48 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Mit ihrem Votum hat die Landesregierung Position bezogen. Von einer Rede durch ein Kabinettmitglied des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bundesrat wurde wegen laufender Koalitionsverhandlungen abgesehen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 30. September 2011 beschlossen, den Vermittlungs- ausschuss nicht anzurufen (BR-Drs. 569/11 Beschluss). Das Stabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG) sieht in § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 vor, dass die Bundesregierung den Bundesrat schriftlich unterrichtet und Einzelheiten einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten bleiben. Mit der in der Sondersitzung des Bundesrates am 30. September 2011 gemeinsam abgegebenen Protokollerklärung legen die Länder ihre Erwartungen an die Einzelheiten einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern dar. Die Protokollerklärung liegt an und ist auch dem Stenografischen Bericht der 887. Sitzung des Bundesrates vom 30. September 2011 (Anlage) zu entnehmen. Die von der Europaministerkonferenz beauftragte Arbeitsgruppe zum Thema „Begleitgesetzgebung zu EFSF und ESM“ verhandelt derzeit mit dem Bund über die Eckpunkte der BundLänder -Vereinbarung nach § 5 Absatz 4 StabMechG. Die Verhandlungen sollen zügig abgeschlossen werden. 3. Welche unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen ergeben sich für den Landeshaushalt aufgrund der Ausweitung des Gewährleistungs- rahmens der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Euro- päischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) um ca. 88 Mrd. Euro auf gut 211 Mrd. Euro (Antwort bitte begründen)? 4. Wie hoch ist die maximale Belastung des Landeshaushaltes im Falle der Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland aus den ausge- gebenen Garantien im Rahmen der EFSF (Antwort bitte begründen)? 5. Welche Vorsorgemaßnahmen hat die Landesregierung zur Abwehr möglicher Risiken insbesondere im Hinblick auf die Schulden- regelungen in den Artikeln 65 Absatz 2 und 79a der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern getroffen bzw. sind beabsichtigt (Antwort bitte begründen)? Die Fragen 3, 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Für den Landeshaushalt ergeben sich keine Auswirkungen aufgrund der Ausweitung des Gewährleistungsrahmens der EFSF. Nach § 1 Absatz 1 StabMechG wird das Bundesministe- rium der Finanzen ermächtigt Gewährleistungen zu übernehmen, durch die ausschließlich der Bund in Anspruch genommen werden kann. Folglich ist im Falle der Inanspruchnahme der Gewährleistungen ausschließlich der Bundeshaushalt berührt. Die Landesregierung geht deshalb nicht von einer Belastung für den Landeshaushalt aus und sieht insofern keine Notwendigkeit für Vorsorgemaßnahmen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/48 3 6. Welche Erwartungshaltung hat die Landesregierung an die im Stabilisierungsmechanismusgesetz vorgesehene Bund-Länder-Verein- barung in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Unterrichtungs- pflicht des Bundesrates durch die Bundesregierung? 7. Wann wird die Bund-Länder-Vereinbarung nach Kenntnis der Landesregierung voraussichtlich in Kraft treten? Die Fragen 6 und 7 werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 8. Hält die Landesregierung eine Unterrichtung des Landtages in Angelegenheiten des Stabilisierungsmechanismusgesetzes für erfor- derlich und inwiefern will die Landesregierung eine frühzeitige, umfassende und transparente Beteiligung des Landtages gewährleisten (bitte Antwort begründen)? Beim Stabilisierungsmechanismusgesetz handelt es sich um ein nationales, nicht zustimmungspflichtiges Gesetzgebungsvorhaben. Die Landesregierung wird den Landtag im Rahmen der üblichen Verfahren über die Landtagsausschüsse unterrichten. 9. Obliegt nach Auffassung der Landesregierung auch den Landtagen insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon eine Integrations- verantwortung (bitte Antwort begründen)? a) Inwiefern sollten nach Auffassung der Landesregierung die notwendigen Mitwirkungsmöglichkeiten des Landtages gegenüber der Landesregierung zur Wahrnehmung der Integrationsverant- wortung weiter ausgestaltet werden (bitte Antwort begründen)? b) Bestehen nach Auffassung der Landesregierung Bedenken gegen eine gegebenenfalls gestufte Bindung der Landesregierung an Stellungnahmen des Landtages (bitte Antwort begründen)? Die Länder wirken nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit (Artikel 50 Grundgesetz). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon betrifft die Integrationsverantwortung der gesetzgebenden Körperschaften bei Änderungen des Vertragsrechts der Europäischen Union und bei Ausübung der Subsidiari- tätskontrolle gegenüber Rechtsakten der Europäischen Union. Gesetzgebende Körperschaften in diesem Sinne sind der Bundestag und der Bundesrat. Drucksache 6/48 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Dem Urteil ist durch das Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 22.09.2009 (BGBl I, 3022) Rechnung getragen worden. Die Mitwirkung der Landtage in Angelegenheiten der Europäischen Union ist dagegen dem Landesverfassungsrecht zuzuordnen und nicht Gegenstand der vom Bundesverfassungs- gericht hervorgehobenen Integrationsverantwortung. Zu a) Die Landesregierung informiert den Landtag kontinuierlich in europäischen Angelegenheiten und erfüllt damit ihre sich aus Artikel 39 Absatz 1 der Landesverfassung ergebende Verpflichtung. Hierzu gehören u.a. die umgehende Übermittlung der Dokumente des Subsidiaritätsfrühwarnsystems, Europa-, Ostsee- und sektorale Berichte sowie die laufende und aktuelle Information des für Europa zuständigen Ausschusses des Landtages durch Briefings und schriftliche Informationen. Diese Verfahren haben sich aus Sicht der Landesregierung bewährt und könnten fortgeführt werden. Zu b) Die Landesregierung ist verfassungsrechtlich zur Vertretung des Landes im Bundesrat berufen und trifft insoweit ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/48 5 Anlage