Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Januar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4835 6. Wahlperiode 04.01.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Management-Plan für das EU-Vogelschutzgebiet Lewitz und ANTWORT der Landesregierung Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) bilden zusammen mit den nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesenen Schutzgebieten das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000. Dabei wird zum Schutz von besonders gefährdeten Arten, sowohl Standvögel als auch Zugvögel, die besondere Bedeutung von Feuchtgebieten betont, die als Brut-, Nahrungs -, Rast- und Überwinterungsplatz dienen. Die Lewitz kennzeichnen große Wasser- und Grünlandflächen, Waldgebiete und eine geringe menschliche Besiedlungsdichte. Es sind 196 Vogelarten bekannt, die das Gebiet zur Rast nutzen, 137 Arten brüten in diesem Gebiet. Bereits in der ersten Meldung von Europäischen Vogelschutzgebieten aus Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 1992 an die Europäische Kommission war die Lewitz enthalten. In der Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern von 12. Juli 2011 wurde die Lewitz erneut und mit einer Größe von 16.470 ha zum Vogelschutzgebiet erklärt. Ziel der Erklärung ist gemäß § 4 der Verordnung die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes. Als maßgebliche Bestandteile der Lewitz wurden 22 Brutvogelarten und zehn Rastvogelarten bzw. Überwinterer benannt. Ornithologen stellen inzwischen jedoch fest, dass Erhaltungsziele nicht erreicht werden und die Brutvorkommen von sechs Arten bereits erloschen und von drei weiteren Arten vom Erlöschen bedroht sind. Demgegenüber sind die Zahlen der Rastvögel und Überwinterer noch von internationaler Bedeutung, aber die Rastdauer hat sich deutlich verkürzt (siehe u. a. hier: http://www.lewitz.eu/vogelwelt.html). Drucksache 6/4835 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Sind die zurzeit geltenden Rechtsvorschriften zum Naturschutz, wie zum Beispiel die Behandlungsrichtlinie für das Naturschutzgebiet Fischteiche in der Lewitz und die Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete , noch als aktuell anzusehen? a) Aus welchem Jahr stammen diese Vorschriften und auf welcher Datenbasis aus welcher Zeit beruhen sie? b) Sind diese Vorschriften noch dem Schutzzweck des Vogelschutzgebietes angepasst? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Anordnung über das Naturschutzgebiet (NSG 059) „Fischteiche in der Lewitz“ wurde am 11.09.1967 durch den Ministerrat der DDR erlassen. Die Behandlungsrichtlinie wurde am 20.07.1976 durch den Rat des Bezirkes Schwerin beschlossen. Sowohl die Anordnung als auch die Behandlungsrichtlinie gelten weiter fort. Für das Großgebiet der Lewitz existieren eine vom damaligen Landkreis Parchim erlassene Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-Verordnung) vom 01.02.2010 und eine vom damaligen Landkreis Ludwigslust erlassene LSG-Verordnung vom 07.01.2010. Zuständig für Änderungen und den Vollzug dieser LSG-Verordnungen ist heute der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Naturschutzbehörde. Der Festsetzungszeitraum macht deutlich, dass die geltenden Vorschriften des Naturschutzgebietes noch nicht an den Schutzzweck des Europäischen Vogelschutzgebietes Lewitz (DE2535-402) angepasst sind. Die benannten LSG-Verordnungen dienen zugleich der Umsetzung des Europäischen Vogelschutzgebietes Lewitz DE2535-402. Die Vogelschutzgebietslandesverordnung (VSGLVO M-V) vom 12.07.2011 überlagert diese LSG-Verordnungen zusätzlich. 2. Ist eine positive Entwicklung für die Ziele des Naturschutzes dann möglich, wenn die Rechtsvorschriften des Naturschutzes zeitnah novelliert werden und die Nutzung des Gebietes auf der Grundlage eines Managementplans auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzes abgestimmt wird? Inwieweit widersprechen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft den Naturschutzerfordernissen in der Lewitz? Eine aus naturschutzfachlicher Sicht mögliche positive Entwicklung des Europäischen Vogelschutzgebietes Lewitz ist nicht daran gekoppelt, dass derzeit existierende naturschutzrechtliche Vorschriften novelliert werden. Die maßgebliche Rechtsvorschrift ist die Vogelschutzgebietslandesverordnung (VSGLVO M-V) aus dem Jahr 2011. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4835 3 Nicht nur bezogen auf das Europäische Vogelschutzgebiet Lewitz ist festzuhalten, dass sich landwirtschaftliche Nutzung und Naturschutz nicht bereits grundsätzlich gegenseitig ausschließen . Der Erhalt von Offenlandflächen beispielsweise ist oftmals nur durch landwirtschaftliche Nutzung möglich. Zum Teil wird die Umsetzung naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Interessen aber auch durch konkurrierende landwirtschaftliche Interessen erschwert. Probleme bereitet zum Beispiel die für die landwirtschaftlichen Betriebe seit längerer Zeit insgesamt geringe wirtschaftliche Attraktivität von Grünland, insbesondere von naturschutzgerecht bewirtschaftetem Grünland. Der durch EU-Vorgaben bedingte bürokratische Aufwand und geringere Flexibilitätsmöglichkeiten bei der Vertragsgestaltung erhöhen die dargestellte Grünlandproblematik zusätzlich. 3. Wann wird eine Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Fischteiche in der Lewitz, als dem Kernbereich des Europäischen Vogelschutzgebietes , erlassen, um die in Teilen nicht mehr zutreffende Behandlungsrichtlinie aus dem Jahr 1976 zu ersetzen? Eine Novellierung der Behandlungsrichtlinie für das Naturschutzgebiet und die Novellierung der Landschaftsschutzgebietsverordnungen ist zur Umsetzung der europäischen Vogelschutzrichtlinie nicht erforderlich. Die Umsetzung in Landesrecht ist durch die VSGLVO M-V bereits erfolgt. 4. Wann und auf welche Weise wird die Landesregierung eine Novellierung der Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete in der Lewitz veranlassen, um den Erfordernissen des Vogelartenschutzes nachzukommen? Wie in der Antwort zu Frage 3 dargestellt, ist eine zeitnahe Novellierung der Behandlungsrichtlinie für das Naturschutzgebiet nicht erforderlich und daher von der Landesregierung nicht vorgesehen. Auch eine Novellierung der Landschaftsschutzgebietsverordnungen ist nicht erforderlich und daher nach Kenntnis der Landesregierung seitens des Landkreises Ludwigslust-Parchim auch nicht vorgesehen. Drucksache 6/4835 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Ist beabsichtigt, in nächster Zeit einen Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet Lewitz zu erstellen? a) Wenn ja, wann soll dieser Managementplan fertiggestellt werden? b) Wenn nicht, weshalb verzichtet man auf einen Managementplan und wie soll ohne einen solchen sichergestellt werden, dass die maßgeblichen Lebensräume der Lewitz durch eine schutzkonforme Nutzung erhalten oder wiederhergestellt werden? c) Was wird die Landesregierung unternehmen, um bis zum Wirksamwerden der novellierten Rechtsvorschriften und des Managementplanes eine weitere Verschlechterung des Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Europäischen Vogelschutzgebietes Lewitz zu vermeiden? Die Fragen 5, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Es ist nicht beabsichtigt, in nächster Zeit einen Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet Lewitz zu erarbeiten. Für Europäische Vogelschutzgebiete ist die Aufstellung von Managementplänen nach rechtlicher Auffassung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nicht zwingend erforderlich. Aktuell besitzt zudem der Abschluss der Managementplanung für FFH-Gebiete klaren Vorrang . Aufgrund des laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens 2014/2262 zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 FFH-Richtlinie werden gegenwärtig alle zur Verfügung stehenden Ressourcen zur Abarbeitung der dort benannten Defizite konzentriert. Beispielhaft sollen zwei Komplexe geeigneter Erhaltungsmaßnahmen genannt werden. Dem Erhalt von Grünland kommt im Europäischen Vogelschutzgebiet Lewitz eine hohe Bedeutung zu. Die Fortführung bestehender Grünland-Extensivierungsverträge sowie die geplante Verlängerung der Geltungsdauer des Dauergrünland-Erhaltungsgesetzes sind dafür geeignete Instrumente. Die Fortführung der Bewirtschaftung der in Landeseigentum befindlichen Lewitz-Fischteiche mit angepasster Winterbespannung geeigneter Teichflächen ist eine weitere wichtige Erhaltungsmaßnahme innerhalb des Gebietes, die sowohl für Rast- als auch für Brutvögel wichtig ist.