Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4836 6. Wahlperiode 23.12.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Schusswaffenbesitz in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wurden unterschiedliche Datenquellen genutzt. Einem Teil der Antworten liegt das Ergebnis einer direkten Befragung der für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte zugrunde, die bis 2013 jährlich mit Stichtag 30. September durchgeführt wurde. Ein weiterer Teil der Antworten beruht auf der Nutzung der Statistik-Funktion des Nationalen Waffenregisters. Das Nationale Waffenregister (NWR) wurde am 1. Januar 2013 planmäßig in Betrieb genommen. Im Rahmen einer mehrwöchigen Erstbefüllung haben alle der rund 550 deutschen Waffenbehörden im vierten Quartal 2012 ihre NWR-relevanten lokalen Datenbestände an die Zentrale Komponente des NWR beim Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde übermittelt. Diese über Jahre in den örtlichen Waffenbehörden erfassten Daten waren von höchst heterogener Qualität, denn die Waffenbehörden waren bis Ende 2012 weder vernetzt noch gab es einheitliche Regelungen oder Standards in Bezug auf die Dokumentation und Erfassung waffenrechtlicher Daten. Im Rahmen der Einführung des NWR wurde daher erstmalig ein einheitlicher Standard zur Bezeichnung von waffenrechtlichen Erlaubnissen und ihren Inhalten sowie zur Beschreibung von Schusswaffen und ihren technischen Parametern geschaffen. Es ist davon auszugehen, dass die „alten“ Datenbestände zu den Erlaubnissen und Waffen teilweise unvollständig oder nicht eindeutig genug im Sinne des neu geschaffenen Standards und daher zwingend korrekturbedürftig sind. Hierbei handelt es sich aber nicht um „Fehleintragungen “. Drucksache 6/4836 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Durch die Zusammenfassung oder Übertragung der Daten in der Zentralen Komponente sind auch keine Fehler hinzugekommen, sondern es wurden die Daten übertragen, wie sie in den Waffenbehörden vorhanden waren. Der Umstand der heterogenen Datenqualität war auch dem Gesetzgeber bewusst; er hat den datenübermittelnden Stellen daher in § 22 des Nationalen -Waffenregister-Gesetzes ausdrücklich eine Frist zur Bereinigung der Daten bis Ende des Jahres 2017 eingeräumt. Die Daten in den Antworten zu den Fragen 2 bis 8 stehen daher - soweit sie sich auf den Zeitraum nach 2013 beziehen - unter dem Vorbehalt der noch andauernden Datenbereinigung. Die derzeitige Ausbaustufe des Nationalen Waffenregisters erlaubt zudem keine Auswertung des Waffenbestandes von Waffenherstellern und -händlern. Der Waffenbesitz, der sich aus Befreiungen vom Waffengesetz nach Maßgabe von Bundes- oder Landesrecht ergibt, ist nicht ausgewiesen. Nicht ausgewiesen ist des Weiteren der Waffenbesitz von Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder des Landes erheblich gefährdet sind. Soweit in den nachfolgenden Antworten Daten für das Jahr 2015 ausgewiesen werden, geben diese den Stand vom November 2015 wieder. 1. Wie hat sich der Gesamtbestand an registrierten Schusswaffen entwickelt (bitte hier und im Folgenden für Mecklenburg-Vorpommern und für den Zeitraum 2012 bis 2015 angeben)? a) Wie hat sich die Zahl der Straftaten i. S. d. §§ 51 bis 52a WaffG entwickelt? b) Wie hat sich die Zahl der Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 53 WaffG entwickelt? c) Wie viele Menschen wurden durch Schusswaffen getötet oder verletzt (bitte den Schusswaffeneinsatz der Polizei gesondert angeben)? Der Gesamtbestand an erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Waffenteilen hat sich im nachgefragten Zeitraum von 80.452 auf 82.343 erhöht. Zu a) Die Gesamtzahl der Straftaten im Sinne der §§ 51 bis 52a des Waffengesetzes hat sich wie folgt entwickelt: 742 im Jahre 2012, 627 im Jahre 2013 und 640 im Jahre 2014. Für das Jahr 2015 ist die Polizeiliche Kriminalstatistik Mecklenburg-Vorpommern noch nicht fertiggestellt . Zu b) Die Gesamtzahl der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 53 des Waffengesetzes hat sich von 219 im Jahre 2012 über 252 im Jahre 2013 sowie 252 im Jahre 2014 auf 279 im Jahre 2015 erhöht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4836 3 Zu c) Suizide sind keine Straftaten und werden deshalb in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht erfasst. Bei der in 2012 erfolgten Tötung einer Person (Sportwaffe) handelt es sich um einen sogenannten erweiterten Suizid. Derartige Fälle finden Eingang in die Statistik, da sich die Tötung auch auf Dritte erstreckt. Insoweit ergeben sich folgende Gesamtzahlen von Personen, die durch Schusswaffeneinsatz verletzt oder getötet wurden: 2012 verletzt: 8; getötet: 1; 2013 verletzt: 3, getötet: 0; 2014 verletzt: 5, getötet: 0; 2015 verletzt: 4, getötet: 0. Durch den Schusswaffeneinsatz der Polizei wurden im Zeitraum von 2012 bis 2014 keine Menschen verletzt oder getötet. Im Jahr 2015 wurde eine Person durch den polizeilichen Schusswaffeneinsatz verletzt. 2. Wie hat sich die Zahl der Jagdscheinhaberinnen und -inhaber i. S. d. § 13 WaffG entwickelt? Wie hat sich die Zahl der Schusswaffen im Besitz von Jagdscheininhaberinnen und -inhabern entwickelt? Im Jahr 2012 betrug die Gesamtzahl der bei den Waffenbehörden registrierten Personen, die als Jäger zugleich über erlaubnispflichtige Schusswaffen verfügten, 11.919. Im Jahr 2015 sind 10.113 Personen ausschließlich als Jäger im Nationalen Waffenregister registriert. Hinzu kommen etwa 2.000 Personen, die entweder auch mit anderen Bedürfnissen registriert sind oder deren Bedürfnis aufgrund der noch nicht durchgeführten Datenbereinigung statistisch nicht vollständig erfasst werden kann. Die Gesamtzahl der erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Waffenteile, für die als Bedürfnisgrund „Jäger“ angegeben wurde, erhöhte sich im nachgefragten Zeitraum von 48.581 auf 49.743. Die Nichtverlängerung eines Jagdscheines unterliegt nicht der Mitteilungspflicht nach § 18a des Bundesjagdgesetzes. Überdies kann bei einem nur vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses nach § 45 Abs. 3 des Waffengesetzes vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis abgesehen werden. Dies hat zur Folge, dass die Anzahl der im Nationalen Waffenregister unter der Bedürfnisgruppe Jäger gespeicherten Personen höher sein kann als die Anzahl der Personen, die im jeweiligen Jagdjahr über einen gültigen Jagdschein verfügen. Drucksache 6/4836 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 3. Wie hat sich die Zahl der Sportschützen i. S. d. § 14 WaffG entwickelt ? Wie hat sich die Zahl der Schusswaffen im Besitz von Sportschützen entwickelt? Die Gesamtzahl der bei den Waffenbehörden registrierten Personen, die als Sportschützen zugleich über erlaubnispflichtige Schusswaffen verfügten, belief sich im Jahr 2012 auf 8.523. Im Jahr 2015 sind 4.681 Personen ausschließlich als Sportschütze im Nationalen Waffenregister registriert. Hinzu kommen etwa 1.600 Personen, die entweder auch mit anderen Bedürfnissen registriert sind oder deren Bedürfnis aufgrund der noch nicht durchgeführten Datenbereinigung statistisch nicht vollständig erfasst werden kann. Die Gesamtzahl der erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Waffenteile, für die als Bedürfnisgrund „Sportschütze“ angegeben wurde, verringerte sich im nachgefragten Zeitraum von 25.089 auf 23.863 (ohne Vereinswaffen). 4. Wie hat sich die Zahl der Brauchtumsschützen i. S. d. § 16 WaffG entwickelt? Wie hat sich die Zahl der Schusswaffen im Besitz von Brauchtumsschützen entwickelt? Die Gesamtzahl der bei den Waffenbehörden registrierten Personen, die ausschließlich als Brauchtumsschützen zugleich über erlaubnispflichtige Schusswaffen verfügen, lag im nachgefragten Zeitraum durchgängig bei 0. Die Gesamtzahl der erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Waffenteile, für die als Bedürfnisgrund „Brauchtumsschütze“ angegeben wurde, lag im nachgefragten Zeitraum durchgängig bei 0. 5. Wie hat sich die Zahl der Waffen- oder Munitionssammler i. S. d. § 17 WaffG entwickelt? Wie hat sich die Zahl der Schusswaffen im Besitz von Waffen- oder Munitionssammlern entwickelt? 6. Wie hat sich die Zahl der Waffen- oder Munitionssachverständigen i. S. d. § 18 WaffG entwickelt? Wie hat sich die Zahl der Schusswaffen im Besitz von Waffen- oder Munitionssachverständigen entwickelt? Die Fragen 5 und 6 werden im Zusammenhang beantwortet. Im Jahr 2012 betrug die Gesamtzahl der bei den Waffenbehörden registrierten Personen, die als Waffen- oder Munitionssammler oder -sachverständige zugleich über erlaubnispflichtige Schusswaffen verfügten, 99. Im Jahr 2015 sind 8 Personen ausschließlich als Waffen- oder Munitionssammler oder -sachverständiger im Nationalen Waffenregister registriert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4836 5 Hinzu kommen Personen, die entweder auch mit anderen Bedürfnissen registriert sind oder deren Bedürfnis aufgrund der noch nicht durchgeführten Datenbereinigung statistisch nicht vollständig erfasst werden kann. Unter Berücksichtigung statistischer Unschärfen beträgt die Anzahl dieser Personen rund 90. Die Gesamtzahl der erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Waffenteile, für die als Bedürfnisgrund „Waffen- oder Munitionssammler“ angegeben wurde, verringerte sich im nachgefragten Zeitraum von 2.905 auf 2.793. 7. Wie hat sich die Zahl der gefährdeten Personen i. S. d. § 19 WaffG entwickelt? Wie hat sich die Zahl der Schusswaffen im Besitz von gefährdeten Personen entwickelt? Im Jahr 2012 gab es in Mecklenburg-Vorpommern eine Person, die ausschließlich wegen besonderer Gefährdung eine Schusswaffe besaß. Die Zahl für 2015 lässt sich aus dem Nationalen Waffenregister nicht ermitteln, da Zahlenwerte