Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Januar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4867 6. Wahlperiode 04.01.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Wasserentnahmeentgelt und ANTWORT der Landesregierung Die Landesregierung plant mit der Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2016/2017 die Änderung des Landeswassergesetzes. Mit dieser Änderung soll das Wasserentnahmeentgelt für die Grundwasserentnahme von bisher 5 Cent pro Kubikmeter auf nun 10 Cent pro Kubikmeter angehoben werden. 1. Inwieweit wurden die Wasser- und Abwasserzweckverbände, der Warnow-Wasser- und Abwasserverband und andere Institutionen bei der Vorbereitung der Anpassung des Wasserentnahmeentgeltes einbezogen ? a) Wurde diesen Institutionen die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf des neuen Haushaltsbegleitgesetzes gegeben? b) Wenn ja, welche Auswirkungen werden durch die beteiligten Institutionen durch die Erhöhung des Wasserentnahmeentgeltes erwartet? c) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Das Haushaltsbegleitgesetz fasst die zur Absicherung der Haushaltsgesetzgebung des Landes erforderlichen gesetzlichen Änderungen zusammen. Drucksache 6/4867 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Abweichend von dem nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung II (GGO II) üblichen Verfahren für die Erstellung von Gesetzentwürfen erfolgt für dieses Gesetz regelmäßig nur eine einmalige Kabinettsbefassung und damit kein formelles Anhörungsverfahren. Mit der geplanten Änderung des Landeswassergesetzes hinsichtlich des Entgeltsatzes für Entnahmen aus dem Grundwasser sind - angesichts der nur marginalen Erhöhung der Jahrestrinkwasserkosten - keine signifikanten Auswirkungen auf die in der Fragestellung genannten Verbände, die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger verbunden. Im federführenden Finanzausschuss sowie im fachlich zuständigen Agrarausschuss ist die beabsichtigte Rechtsänderung durch die Landesregierung vorgestellt und begründet worden. Beide Ausschüsse sahen keinen Anlass zu weiteren Anhörungen oder zu Änderungsanträgen zu dem von der Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2016/2017. 2. Mit welchen Mehreinnahmen rechnet die Landesregierung aufgrund der Entgelterhöhung? Es werden mittelfristig Mehreinnahmen von bis zu 4 Millionen Euro pro Jahr erwartet. 3. Für welche Ausgaben wurden die Mehreinnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt bereits im Entwurf des Landeshaushaltes 2016/2017 zum Ansatz gebracht (bitte einzelne Titel und jeweiligen Anteil aus Wasserentnahmeentgelt angeben)? Für das Haushaltsjahr 2016 kann aus Gründen der Fälligkeit und des zeitversetzten wasserrechtlichen Vollzuges noch nicht mit höheren Einnahmen gerechnet werden. Für das Jahr 2017 werden zusätzlich 600.000 Euro erwartet. Davon sollen 490.000 Euro bei Haushaltstitel 0802 821.40 MG 40 für den Flächenerwerb zur Umsetzung von Gewässerentwicklungsmaßnahmen im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie eingesetzt werden. Weiterhin ist ein Mitteleinsatz bei Titel 0802 883.41 MG 40 für die Verbesserung der Trinkwasserqualität vorgesehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4867 3 4. Laut § 46 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz sind „landwirtschaftliche Hofbetriebe“ vom Wasserentnahmeentgelt befreit. a) Welche Landwirtschaftsbetriebe sind mit dieser Bezeichnung gemeint, d. h., in welchen Fällen handelt es nicht um einen „landwirtschaftlichen Hofbetrieb“? b) Welche Landwirtschaftsbetriebe wurde bisher in Mecklenburg- Vorpommern trotz nicht vorliegender Voraussetzungen für den Befreiungstatbestand „landwirtschaftlicher Hofbetrieb“ ausnahmsweise vom Wasserentnahmeentgelt befreit? Zu 4 a) Unter den Begriff „landwirtschaftlicher Hofbetrieb“ fallen grundsätzlich Betriebe, bei denen die maßgeblichen Tierplatzschwellenwerte nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) unterschritten werden, sodass keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist und bei denen das Grundwasser zu landwirtschaftlichen Zwecken auf dem Hof, dem Mittelpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes, verwendet wird. Ein landwirtschaftlicher Hofbetrieb liegt - unabhängig von der Größe seines Wasserbedarfs - nicht vor, wenn es sich um - eine landwirtschaftliche Industrie oder um einen Nebenbetrieb (zum Beispiel Brauerei, Brennerei, Molkerei, Gaststätte, Schlachthaus), - einen Betrieb, der nicht nur eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitet, oder - einen gewerblich betriebenen Fischerei- und Fischzuchtbetrieb handelt. Zu 4 b) Mit Erlass vom 7. Juni 1999 hatte das damalige Umweltministerium die Rechtsauffassung vertreten, dass landwirtschaftliche Betriebe unabhängig von ihrer Tierplatzgröße als landwirtschaftliche Hofbetriebe anzusehen seien und dementsprechend auch erlaubnisfrei Grundwasser entnehmen dürften. Im Lichte der Begründung zu § 46 des novellierten Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie der aktuellen Rechtsprechung und Kommentierung konnte diese Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten werden. Mit Erlass vom 17. Juni 2015 wurden die in der Antwort zu Frage 4 a) beschriebenen Auslegungen dargestellt und die unteren Wasserbehörden angehalten, die angezeigten Grundwasserentnahmen für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb rechtskonform auf ihre Erlaubnisfreiheit zu überprüfen. Soweit die angezeigten Grundwasserentnahmen für die landwirtschaftlichen Betriebe nicht den im Erlass aufgezeigten Kriterien eines landwirtschaftlichen Hofbetriebs entsprechen, bedürfen diese einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Entgeltbefreiung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 Landeswassergesetz ist damit in diesem Fall künftig nicht mehr gegeben. Drucksache 6/4867 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Welchen Landwirtschaftsbetrieben in Mecklenburg-Vorpommern wird aktuell nach Paragraf 57 Wasserhaushaltsgesetz die erlaubnispflichtige Direkteinleitung von Abwasser in Oberflächengewässer gestattet? Die Anzahl der Betriebe und die Betriebe selbst, die Einleitungen nach § 57 WHG vornehmen , sind der Landesregierung im Einzelnen nicht bekannt. Entsprechende wasserrechtliche Entscheidungen treffen die unteren Wasserbehörden. Grundsätzlich bedarf jede Einleitung von Abwasser einer Erlaubnis, die durch die unteren Wasserbehörden soweit rechtlich zulässig erteilt wird, ggf. unter Bedingungen und Auflagen. 6. In welchem Zeitraum förderte die Landesregierung die Anschaffung von Beregnungsanlagen durch Landwirtschafts-, Forstwirtschafts- und Gartenbaubetriebe? a) In welchem Umfang wurde diese Förderung durch die Landwirtschafts -, Forstwirtschafts- und Gartenbaubetriebe genutzt (bitte Anzahl der geförderten Betriebe und abgefordertes Fördervolumen angeben)? b) Wurden und werden über die Wasserbücher der zuständigen Behörden die Wassermengen erfasst, die zum Zwecke der Beregnung durch Land- und Forstwirtschaftsbetriebe aus Oberflächenund /oder Grundwasser entnommen wurden und werden und wenn ja, welche Mengen wurden in den letzten sieben Jahren landesweit jährlich zum Zwecke der Beregnung entnommen? c) Erfolgte die Entnahme von Wasser zum Zwecke der Beregnung bisher frei von Entgelt und wenn ja, in welche Fällen? Zu 6 und a) In der vergangenen EU-Förderperiode wurden von 2010 bis 2013 in 34 Fällen mobile Beregnungsanlagen mit einer Zuwendung von insgesamt einer Million Euro gefördert. Zu b) Nein, das Wasserbuch erfasst die in dem jeweiligen Wasserrecht (maximal) erlaubte Entnahmemenge . Der wasserrechtliche Bescheid ist in der Regel mit der Auflage versehen, die entnommene Wassermenge zu erfassen und diese der unteren Wasserbehörde mitzuteilen. Zu c) Entsprechend § 16 Absatz 2 Nummer 5 des Landeswassergesetzes (LWaG) wird ein Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei und der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung. Dementsprechend ist die Entnahme von Wasser zum Zweck der Beregnung bisher in allen Fällen entgeltfrei erfolgt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4867 5 7. Sind durch Beregnungsaktivitäten von Landwirtschafts-, Forstwirtschafts - und Gartenbaubetriebe negative Auswirkungen auf Grundwasserkörper bekannt? a) Kommt es zum Beispiel lokal zu einer überdurchschnittlich hohen Reduzierung der Grundwassermenge? b) Wie wirkt sich das auf den Landschaftswasserhaushalt aus? In Mecklenburg-Vorpommern befinden sich nach aktueller Zustandsbewertung gemäß Wasserrahmenrichtlinie sieben von insgesamt 52 Grundwasserkörpern im mengenmäßig schlechten Zustand. Diese Einstufung liegt nicht in Beregnungsaktivitäten begründet, sondern hat zum Beispiel klimatische Ursachen oder ist Folge von Salzwassereinbrüchen. Zu a) In Einzelfällen sind lokale Effekte aufgrund von Beregnungsaktivitäten möglich, denen durch Beschränkungen der Entnahmemengen und Auflagen zur Überwachung entgegengewirkt werden kann. Zu b) Es liegen keine Anhaltspunkte für Auswirkungen auf den Landschaftswasserhaushalt durch Beregnungsaktivitäten vor. 8. In welchen Einzelfällen wurde mit Verweis auf das besondere öffentliche Interesse am Vorhaben nach Paragraf 16 Absatz 4 auf die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes völlig oder teilweise verzichtet ? Ein Verzicht auf die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts gemäß § 16 Absatz 4 LWaG ist im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Jahr 2013 im Zusammenhang mit einer bauzeitigen Grundwasserabsenkung für den Neubau eines Hörsaals und einer Bibliothek sowie der Grundsanierung der Mensa für die Ernst-Moritz-Arndt Universität in Greifswald erklärt worden. Drucksache 6/4867 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 9. Laut Paragraf 18 Absatz 4 Landeswassergesetz M-V ist das Wasserentnahmegelt zweckgebunden einzusetzen. Für welche Vorhaben kamen Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt bisher in welcher Höhe zum Einsatz? a) Für welche Institutionen, Landwirtschafts-, Forstwirtschafts- und Gartenbaubetriebe etc. und in welchem jeweiligen finanziellen Umfang kamen Entschädigungen und Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen in Wasserschutzgebieten (gemäß Paragraf 52 Abs. 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und auf Grundlage des Paragrafen 18 Absatz 4 Landeswassergesetz M-V) zur Anwendung ? b) Für welche Institutionen und in welchem jeweiligen finanziellen Umfang wurden Zuschüsse für die Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen in Wasserschutzgebieten infolge von Altlasten, deren Verursacher nicht feststeht oder vorläufig weder zur Beseitigung der Altlast noch zur Finanzierung ihrer Beseitigung herangezogen werden kann, gewährt? Das jährliche Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird bisher wie folgt verwendet: - rund 1,6 Millionen Euro (= circa 32 Prozent) sind veranschlagt für Projekte zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), für das Gewässermonitoring, den gewässerkundlichen Landesdienst sowie für die Unterhaltung und den Neubau gewässerkundlicher Anlagen ; - rund 1,5 Millionen Euro (= circa 30 Prozent) für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung ; - rund 0,9 Millionen Euro (= circa 18 Prozent) für die Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben zur Verbesserung der Qualität der öffentlichen Trinkwasserversorgung und zur Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen; - rund 0,7 Millionen Euro (= circa 14 Prozent) für den erforderlichen Grunderwerb/das Verfügbarmachen von Flächen zur Umsetzung von WRRL-Vorhaben an Gewässern I. Ordnung; - rund 0,3 Millionen Euro (= circa 6 Prozent) für die Deckung eines temporären Personalmehrbedarfs in der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung. Detaillierte Erläuterung enthalten die einzelnen Titelbeschreibungen, der Übersichtlichkeit halber sind hier ähnliche Fachaufgaben in den genannten fünf Blöcken zusammengefasst worden. Alle Ausgaben sind von der gesetzlichen Zweckbindung gedeckt, wonach das Aufkommen für Maßnahmen gebunden ist, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte oder der Gewässerunterhaltung dienen (§ 18 Absatz 4 Landeswassergesetz). Zu a) Derartige Zahlungen erfolgten nicht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4867 7 Zu b) Für das Vorhaben „Sicherung der Deponie Finkenkamp“ der Landeshauptstadt Schwerin wurde 2015 ein Zuschuss in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro bewilligt. Das Vorhaben ist noch nicht abgeschlossen. 10. In welchen konkreten Fällen musste und muss in naher Zukunft die Wasserentnahme aus Wasserfassungen, die durch Schadstoffe beeinträchtigt werden (z. B. durch Nitrat, Pflanzenschutzmittel, Uran), in eine andere unbeeinträchtigte Wasserfassung umverlegt werden? a) Welche Kosten in welcher Höhe fielen bisher für diese Umverlegung jeweils an? b) Welchen finanziellen Anteil trug dabei jeweils das Land? c) Auf welche Weise werden landwirtschaftliche Betriebe an der finanziellen Bewältigung der Grundwasserschäden beteiligt, die auf die Folgen landwirtschaftlicher Tätigkeit zurückzuführen sind? Zu 10, a) und b) Nachdem es eine regelmäßige Förderung der Trinkwasserversorgung seitens des für Umweltschutz zuständigen Ressorts der Landesregierung seit Mitte der 1990er Jahre nicht mehr gab, wurden seit 2013 in Einzelfällen wieder kommunale Träger von Vorhaben zur Sicherung und Verbesserung der Trinkwasserqualität durch das Land unterstützt. Darunter auch zwei Vorhaben zur Umverlegung von Wasserfassungen aufgrund von Schadstoffbeeinträchtigungen. Es wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Der Förderanteil betrug/beträgt bezogen auf förderfähige Ausgaben bis zu 50 Prozent. Die Investitionen beinhalten meist gleichzeitig Aufwendungen zum Ersatz ohnehin erneuerungsbedürftiger Anlagenteile, die nicht gefördert werden. Voraussetzung ist ferner die Verfügbarkeit der Mittel im Haushalt. Die Förderung erfolgt ab 2015 nach der Richtlinie zur Förderung nachhaltiger wasserwirtschaftlicher Vorhaben (WasserFöRL, zurzeit in der Entwurfsfassung). In nachfolgenden Fällen wurde die Verlegung einer Wasserfassung gefördert: Jahr Wasserwerk (WW)/ Wasserfassung (WF) Zuwendungsempfänger Gesamtinvestition förderfähige Ausgaben Fördermittel Angaben in Euro, gerundet 2013 - 2014 WW Friedland: neue WF Genzkow, ZV Friedland 1.500.000 1.424.000 712.000 2015 - 2016 Versorgungsgebiet Beseritz, ZV Friedland 504.000 426.000 213.000 Drucksache 6/4867 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Ferner wurden vor 2013 die Wasserfassungen Reimershagen und Semlow-Palmzin wegen erhöhter Schadstoffwerte geschlossen, die Versorgung der Einwohner wird aus anderen Wasserfassungen sichergestellt. Eine finanzielle Beteiligung des Landes erfolgte nicht. Die Landesregierung hat daher keine detaillierte Kenntnis über die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen. Für die Wasserwerke Krakow und Röbel sind Verlegungen der Wasserfassungen in Vorbereitung. Zu c) Eine finanzielle Beteiligung von landwirtschaftlichen Betrieben erfolgt nicht, da eine Zuordnung der nicht nur punktuellen Grundwasserverunreinigungen zu einzelnen Verursachern nicht möglich ist. Zum Teil liegen die Ursachen auch weit in der Vergangenheit.