Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Januar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4941 6. Wahlperiode 04.01.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Barrierefreiheit und Sanierungsbedarf von Schulen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche öffentlichen Schulen sind derzeit nicht barrierefrei im Sinne der Landesbauordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2015? 2. Für welche nicht barrierefreien Schulen sind entsprechende Umbauten geplant? Bis wann sollen diese jeweils fertiggestellt sein? 3. Für welche nicht barrierefreien Schulen sind keine entsprechenden Umbauten geplant? Warum nicht? 4. Für welche öffentlichen Schulen besteht derzeit Sanierungsbedarf? a) Welcher Sanierungsbedarf besteht jeweils? b) Wie hoch sind die jeweils zu erwartenden Sanierungskosten? c) Bis wann soll eine Sanierung erfolgen? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen zu den Fragestellungen keine Erhebungen oder anderweitigen Erkenntnisse vor. Die Abfrage sämtlicher kommunaler Schulträger (über die Landkreise und kreisfreien Städte hinaus auch zahlreiche kreisangehörige Gemeinden) ist im Rahmen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage nicht möglich. Sie wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. Drucksache 6/4941 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Im Übrigen wäre das Ministerium für Inneres und Sport als oberste Rechtsaufsichtsbehörde nicht befugt, unter Berufung auf § 80 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) bei den Kommunen Informationen abzufordern, die erforderlich wären, um Kleine Anfragen vollständig zu beantworten. § 80 KV M-V stellt das Informationsrecht unter die Voraussetzung, dass seine Ausübung zur Erfüllung der Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist (§ 80 Absatz 1 Satz 2 KV M-V). Aufgabe der Rechtsaufsichtsbehörde ist gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern und § 78 Absatz 2 KV M-V die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der (kommunalen) Verwaltung. Die Bereitstellung von bei den Kommunen vorhandenen Informationen zur Gesetzesvorbereitung und/oder Kontrolle der Landesregierung durch den Landtag ist keine rechtsaufsichtliche Aufgabe. Die Beschaffung derartiger Informationen gehört demzufolge auch nicht zu den Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörden (vgl. Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage, Rz 811 Pkt. 4.1.1.) und findet daher in § 80 KV M-V keine Ermächtigungsgrundlage (vgl. Gerner in Muth u. a., Potsdamer Kommentar, Rz 4 zu § 123; Glaser, Der Überblick 96, 355).