Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Januar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5044 6. Wahlperiode 27.01.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kastenstände in der Schweinehaltung nach Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 24.11.2015 und ANTWORT der Landesregierung Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Magdeburg vom 24. November 2015 (Aktenzeichen 3 L 386/14) wurden die Regeln für die Kastenstandhaltung von Sauen im Sinne des § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) zum wiederholten Mal auf juristischem Wege bekräftigt. Mit der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/3980 fragte die Abgeordnete Frau Jutta Gerkan nach dem Umsetzungsstand der entsprechenden Regelung in Mecklenburg- Vorpommern, wonach die Größe der Kastenstände so zu bemessen ist, dass Sauen in Seitenlage die Gliedmaßen ungehindert ausstrecken können müssen. 1. Wie bewertet die Landesregierung das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. November 2015? Die Landesregierung begrüßt das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg grundsätzlich; es unterstützt die bisherige Empfehlung des Fachressorts an die Sauenhalter, außerhalb der Abferkelbereiche zukünftig auf eine Kastenstandhaltung zu verzichten. Drucksache 6/5044 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Die nun wiederholt bestätigte Regelung zum § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) ist seit dem 22. August 2006 geltendes Recht und musste seit diesem Zeitpunkt umgesetzt werden. Wie ist der konkrete und aktuelle Umsetzungsstand in Mecklenburg- Vorpommern? Die in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufgeführten tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an das Halten von Schweinen werden in Mecklenburg-Vorpommern seit Inkrafttreten der Verordnung angewandt. 3. Was hat die Landesregierung seit 2006 wann konkret unternommen, um die Vorgaben zu den Mindestmaßen für Kastenstände gemäß der TierSchNutztV in Mecklenburg-Vorpommern flächendeckend umzusetzen ? Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung legt für die Haltung von Sauen in Kastenständen keine Mindestmaße fest. Um dennoch eine tierschutzgerechte Haltung der Tiere zu unterstützen, hat die Landesregierung den für Tierschutz zuständigen Behörden der Landkreise/kreisfreien Städte die „Ausführungshinweise zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung “ zur Beachtung und Anwendung vorgestellt. Diese Ausführungshinweise fanden Eingang in das bundeseinheitlich abgestimmte Handbuch „Kontrolle landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen“; die Berücksichtigung der im Handbuch getroffenen Festlegungen ist Bestandteil des behördeninternen Qualitätsmanagementsystems (siehe auch Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/3980). Ergänzend wurde am 24.10.2012 der „Leitfaden zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Schweinehaltung“ per Erlass in Kraft gesetzt; er richtet sich an die für Tierschutz zuständigen Behörden und die Tierhalter. Im Leitfaden sind die in der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung genannten rechtlichen Mindestanforderungen und die Festlegungen der Ausführungshinweise für die Haltung von Schweinen hinsichtlich der Haltung von Schweinen in zusammengefasster, praxisorientierter Form dargestellt. Zur Erleichterung des einheitlichen Vollzuges des Tierschutzrechts in der Schweinehaltung sind die für Tierschutz zuständigen Behörden seither gebeten, den Leitfaden anzuwenden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5044 3 4. Warum kommt die Landesregierung im Jahr 2015, also neun Jahre nach der Bekanntmachung der gesetzlichen Vorgaben zum Kastenstand , immer noch zu der Schlussfolgerung, dass die Umsetzung Zeit brauche und mit den Tierhaltern abgestimmt werden müsse (Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 26.11.2015, Nr. 388/15)? Die hier dargestellte Schlussfolgerung ist offensichtlich unrichtig, da das Zitat aus dem Zusammenhang genommen wurde. Richtig ist, dass in der Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26.11.2015, Nr. 388/15 Minister Dr. Backhaus wie folgt zitiert wurde: „Mit der Entscheidung des Gerichtes wird unsere Empfehlung an die Sauenhalter, außerhalb der Abferkelbereiche auf eine Kastenstandhaltung zu verzichten, deutlich unterstützt. Die Umsetzung wird Zeit brauchen und muss mit den Tierhaltern abgestimmt werden […].“ Mit diesem Hinweis auf den Verzicht der Kastenstandhaltung außerhalb der Abferkelbereiche ist die grundlegende Umstellung eines Haltungsverfahrens angesprochen, nicht die konkrete Gestaltung von Kastenständen hinsichtlich deren möglicher Abmessungen. 5. Warum hatte sich die Landesregierung trotz mehrmaliger Rechtsprechung zu diesem Thema bis Mitte Juni 2015 noch keinen eigenen Überblick zur Anpassung der Kastenstände an die Körpergrößen der Sauen in Tierhaltungsanlagen Mecklenburg-Vorpommern verschafft, den sie hätte in den Antworten auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 6/3980 darstellen können? a) Hat bis heute eine Abfrage des Landwirtschaftsministeriums zum Thema „Rechtskonforme Abmaße von Kastenständen in den Nutztierhaltungsanlagen Mecklenburg-Vorpommerns“ bei den Veterinärbehörden der Landkreise stattgefunden und wenn ja, mit welchem Ergebnis? b) Wenn nicht, warum nicht? Siehe Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/3980. Nach wie vor unterstützt die Landesregierung generell den Vollzug des Tierschutzes durch die zuständigen Behörden; umfangreichste Datenabfragen, deren Auswertungsnutzen fraglich ist, stehen dem entgegen. Zu a) Eine Abfrage des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz zum Thema „Rechtskonforme Abmaße von Kastenständen in den Nutztierhaltungsanlagen Mecklenburg-Vorpommerns“ bei den Veterinärbehörden der Landkreise hat nicht stattgefunden . Drucksache 6/5044 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu b) Eine solche Abfrage entbehrte sowohl der rechtlichen Grundlage als auch des vernünftigen Grundes: Die einschlägigen tierschutzrechtlichen Regelungen treffen gerade keine Festlegungen zu den Mindestmaßen von Kastenständen; darüber hinaus werden Kastenstände nicht in allen Nutztierhaltungsanlagen verwendet. Für eine Entscheidung, ob eine Haltung von Sauen in Kastenständen den Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (§ 24 Absatz 4 Nr. 2) entspricht, ist es erforderlich, jeden Einzelfall zu beurteilen, weil keine konkreten Maße vorgegeben sind (Kastenstände, die zu Verletzungen der Tiere führen, müssen ohnehin unverzüglich geändert werden) - siehe auch Antwort zu Frage 7, a) und b). 6. Welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung, um möglichst kurzfristig die Nutztierhalter zu veranlassen, einen mit Bezug zum § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) rechtskonformen Zustand in den Schweineställen des Landes herbeizuführen? a) Wann soll welche konkrete Maßnahme umgesetzt werden? b) Plant das Land ein Förderprogramm zur Schaffung von rechtskonformen Kastenständen und wenn ja, wie wird dieses ausgestaltet sein? c) Plant die Landesregierung ein weitergehendes Förderprogramm zur Schaffung von tiergemäßen Raumverhältnissen in Nutztierhaltungsanlagen im Bereich der Schweinehaltung und wenn ja, wie wird dieses Programm ausgestaltet sein? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Auch die in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung festgelegten Regelungen zum Halten von Schweinen werden in Mecklenburg-Vorpommern seit Inkrafttreten der Verordnung angewandt. Kastenstände, die zu Verletzungen der Tiere führen, müssen bereits jetzt unverzüglich geändert werden. Zu a) Konkrete Maßnahmen zur Umgestaltung von Kastenstandhaltungen können in Ermangelung konkreter rechtlicher Vorgaben derzeit behördlich nicht gefordert werden. Deshalb wird den Sauenhalter nachdrücklich empfohlen, für die Haltung ihrer Sauen außerhalb der Abferkelbereiche zukünftig auf eine Kastenstandhaltung zu verzichten. Bis dahin ist zu erwägen, die Einzelhaltung der Sauen im Deckbereich zeitlich deutlich zu beschränken. Zu b) Die Haltung von Jung-/Sauen in Kastenständen, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen, kann bereits gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der landwirtschaftlichen Produktion nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP-RL M-V) vom 1. März 2015 gefördert werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5044 5 Zu c) Nein, zurzeit plant die Landesregierung kein solches Förderprogramm. 7. In Antwort 3 a) der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/3980 zitiert die Landesregierung den § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV, wonach Kastenstände so beschaffen sein müssen, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Trotzdem haben nach Aussage der Landesregierung die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Kreise die Möglichkeit, über die konkrete „tierschutzkonforme“ Gestaltung der Kastenstände „in jedem Einzelfall“ zu entscheiden. Warum sieht die Landesregierung bei der eindeutigen inhaltlichen Vorgabe des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV noch Spielraum für Einzelfallentscheidungen? a) Heißt die in Antwort 3 a) der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/3980 geäußerte Haltung, dass im Einzelfall die Behörde auch Abmaße der Kastenstände akzeptieren darf, die es den Schweinen nicht ermöglichen, in Seitenlage die Beine auszustrecken ? b) Wenn die tierhaltenden Landwirtschaftsbetriebe nach Rechtsprechung des OVG Magdeburg nicht von den mit dem § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV normierten Mindestmaßen für Kastenstände abweichen dürfen, worin besteht der Spielraum der Behörde, von dieser Norm im Einzelfall abzuweichen? Die rechtlich verbindliche Forderung, dass „Kastenstände so beschaffen sein müssen, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann“ (§ 24 Absatz 4 Nr. 2 TierSchNutztV) nennt keine Maße, sondern beschreibt in Worten die Anforderungen an die Gestaltung von Kastenständen. Gerade deshalb müssen die zuständigen Tierschutzbehörden in jedem Einzelfall entscheiden, ob ein Kastenstand für ein darin zu haltendes Schwein ausreichend weit (breit), lang und hoch ist, dass das jeweilige Einzeltier ungehindert aufstehen kann, sich hinlegen kann und den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Kastenstände, die zu Verletzungen der Tiere führen, müssen bereits jetzt unverzüglich geändert werden. Zu a) Nein. Zu b) § 24 Absatz 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung normiert keine Mindestmaße. Zum pflichtgemäßen Ermessen der Behörde siehe Antwort zu Frage 7a). Drucksache 6/5044 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 8. Die Landesregierung Thüringens merkt an (Landtag Thüringen, Drucksache 6/461, 02.04.2015), dass aus fachlicher Sicht eine Haltung von Sauen in Kastenständen nicht zu empfehlen ist, da arttypische Verhaltensweisen (Sozialverhalten, Trennung von Kot- und Liegebereich , Bewegung) nicht ausgeführt werden können. Die Folge sind häufig auftretende stereotype Verhaltensweisen, wie Stangenbeißen oder Leerkauen sowie Schäden an den Gliedmaßen und der Haut. Probleme in Form von Verletzungen der Sauen sind bei Kastenstandbreiten beschrieben, welche etwa der Schulterhöhe der Tiere entsprechen . Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus diesen Erkenntnissen? Solche Erkenntnisse, wie in der dargestellten Form durch die Thüringer Landesregierung angemerkt, haben in Mecklenburg-Vorpommern bereits vor geraumer Zeit dazu geführt, den Sauenhaltern zu empfehlen, außerhalb der Abferkelbereiche auf die Haltung von Sauen in Kastenständen zu verzichten. Siehe auch Antworten zu den Fragen 1 und 6a). 9. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Empfehlung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz vom Januar 2015 (Stellungnahme der TVT, Haltung von Sauen in Gruppen, Januar 2015), auf Kastenstände weitgehend zu verzichten und Sauen direkt nach der Säugeperiode in Gruppen zu halten? Siehe Antwort zu Frage 8.