Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Januar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5051 6. Wahlperiode 20.01.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Vorfall in Strasburg am 26.02.2015 und ANTWORT der Landesregierung In Strasburg behaupteten zwei Asylanten, am 26. Februar 2015 von fünf bis sieben Tätern angegriffen worden zu sein. Beim Staatsschutz der Kriminalpolizei Anklam wurde daraufhin eine Sonderermittlungsgruppe gebildet. Wenig später mussten Polizei und Staatsanwaltschaft erhebliche Zweifel an den Aussagen der Asylanten einräumen. 1. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung über den oben genannten Vorfall? 2. Welche Informationen liegen über Wohnort, Herkunft, Alter, Geschlecht, Nationalität (Aufenthaltsstatus), Vorstrafen, sonstige besondere Merkmale eventueller Beteiligter/Verdächtiger/Täter/ Geschädigter vor? 3. Wie ist der derzeitige Stand der Ermittlungen? a) Gab es bereits diesbezügliche Anzeigen/Gerichtsverhandlungen? b) Wenn ja, zu welchem Ergebnis führten diese? Die Fragen 1, 2, 3, 3 a) und 3 b) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/5051 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Am 26.02.2015 gaben zwei männliche nichtdeutsche Personen gegenüber der Polizei in Strasburg an, dass sie gegen 22:15 Uhr von einer unbekannten männlichen Person auf dem Verbindungsweg zwischen Karl-Liebknecht-Straße und Schulstraße angesprochen und um Feuer gebeten worden seien. Im weiteren Verlauf seien weitere sechs bis sieben Personen hinzugekommen. Zwei dieser Männer hätten sie mit einem Messer und einem Schlagring angegriffen und verletzt. Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg hält die Anzeigenerstatter für hinreichend verdächtig, gewusst zu haben, dass diese Schilderung nicht der Wahrheit entsprach. Sie hat deshalb am 02.07.2015 bei dem Amtsgericht Pasewalk den Erlass von Strafbefehlen wegen Vortäuschens einer Straftat beantragt. Eine gerichtliche Entscheidung steht noch aus. Angaben zu Wohnort, Herkunft, Alter und Staatsangehörigkeit der Personen werden nicht aufgeführt. Es handelt sich dabei um Angaben, vor deren Veröffentlichung eine datenschutzrechtliche Prüfung dahingehend vorzunehmen wäre, ob, gegebenenfalls auch in der Kombination mit anderen Informationen aus den Antworten, die einzelnen Personen bestimmbar gemacht werden könnten. Um die Bestimmbarkeit einzelner Personen auszuschließen, wären umfangreiche Recherchen erforderlich. So wäre die Belegung jeder Unterkunft in der Nähe dahingehend zu überprüfen, wie viele Personen mit gleicher Nationalität, Alter und so weiter zum Zeitpunkt der Tat dort lebten. Dieser Rechercheaufwand ist im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht möglich. Er wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. Im Übrigen steht der Beantwortung der Frage nach möglichen Vorstrafen der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffen entgegen. Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören unter anderem die Privat-, Geheim- und Intimsphäre sowie die persönliche Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Daneben besteht ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, gewährleistet. Es ist zu beachten, dass die Preisgabe von Daten über Straftaten einer bestimmten Person im Rahmen einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage eines Landtagsabgeordneten unzulässig ist (vergleiche Oberverwaltungsgericht Weimar, ZD 2015, Seite 140 ff. mit weiteren Nachweisen). Dem insoweit bereits tatsächlich begrenzten Informationsanspruch steht die hohe Schutzwürdigkeit der angefragten personenbezogenen Daten gegenüber. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen oder Verurteilungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem können Private nicht das Objekt parlamentarischer Kontrolle sein. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5051 3 4. Welche Gesichtspunkte müssen aus Sicht der Landesregierung zutreffen, um wie in diesem speziellen Fall eine Sonderermittlungsgruppe bilden zu können (bitte in diesem Zusammenhang auch alle rechtlichen Grundlagen benennen und die Antwort begründen)? Die Einrichtung von speziellen Ermittlungsgruppen ist eine polizeiliche Maßnahme, die keiner Rechtsgrundlage bedarf. Derartige Maßnahmen werden dann ergriffen, wenn Art und Umfang von Straftaten dies erfordern. 5. Welche weiteren Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen durch nichtdeutsche „Opfer“ ähnliche Straftaten vorgetäuscht wurden? Der Landesregierung sind im Jahre 2015 keine gleichgelagerten Fälle bekannt geworden.