Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Februar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5061 6. Wahlperiode 09.02.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Dienst-Kfz-Regelung für Bedienstete der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Inwieweit ist es zutreffend, dass seitens der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Anwendung der Richtlinie über Beschaffung, Betrieb und Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern (Kfz-Richtlinie - Kfz-RL M-V) bezüglich privater Mitbenutzung von Dienst-Kfz gestellt wurde? Es ist zutreffend, dass die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern (LFoA) mit Schreiben vom 12. August 2013 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beziehungsweise auf ergänzende Regelung gemäß Ziffer 1.2 der Kfz-Richtlinie des Landes Mecklenburg- Vorpommern bezüglich privater Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen gestellt hat. 2. Welche Ausnahme(n) wurde(n) beantragt und mit welcher Begründung fordert die Landesforstanstalt diese Ausnahmen von der bisherigen Regelung? Die Landesforstanstalt beantragte eine ergänzende Regelung, wonach Beschäftigten im Außendienst die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ermöglicht werden soll. Drucksache 6/5061 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Begründet hat die Landesforstanstalt den Antrag damit, dass die forstlichen Beschäftigten im Außendienst zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ständig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, ohne dass ihnen der Arbeitgeber hierfür ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung stellt. Deshalb nutzen die Beschäftigten ihre privaten Kraftfahrzeuge, die nach § 5 Absatz 2 Landesreisekostengesetz Mecklenburg-Vorpommern als im überwiegend dienstlichen Interesse anerkannt sind. Da die privaten Kraftfahrzeuge der Beschäftigten aufgrund der Bedingungen des forstlichen Außendienstes einer hohen Abnutzung unterliegen, die gezahlte Aufwandsentschädigung jedoch nicht die tatsächlichen Kosten abdeckt, sollten nach dem Willen der Landesforstanstalt zukünftig Dienstkraftfahrzeuge beschafft werden. Dem Antrag auf private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen liegt die Wahrnehmung dienstlicher Pflichten durch die Beschäftigten der Landesforstanstalt auch außerhalb der geregelten Arbeitszeit, insbesondere auch an Wochenenden und Feiertagen zugrunde und beruht auch auf dem Umstand, dass aufgrund der zum Teil weit auseinanderliegenden Arbeitsorte im Flächenland Mecklenburg-Vorpommern die zurückzulegenden Wegstrecken in den Revieren sehr groß sind. 3. Inwieweit liegen dieser Begründung eigene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen bzw. Forderungen, Betrachtungen oder Gutachten welcher Dritter (z. B. Landesregierung, Landesrechnungshof, Wirtschaftsprüfer etc.) zugrunde? Dem Antrag der Landesforstanstalt vom 12. August 2013 auf Ausnahmegenehmigung beziehungsweise ergänzende Regelung gemäß Ziffer 1.2 der Kfz-Richtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern lag eine Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landesforstanstalt zugrunde. Das Finanzministerium legte mit Schreiben vom 14. April 2015 an das Ministerium für Inneres und Sport eine eigene Vergleichsrechnung vor. 4. Was sagen die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Detail aus (bitte mit nachvollziehbaren Annahmen und nachrechenbaren Kalkulationen darstellen)? Die Landesforstanstalt hat in ihrer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung drei Varianten miteinander verglichen und hierfür die Gesamtkosten ermittelt: Variante 1: Überwiegend im dienstlichen Interesse anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge, Variante 2: Reine Dienstkraftfahrzeuge, Variante 3: Dienstkraftfahrzeuge mit der Möglichkeit der privaten Nutzung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5061 3 Nach Auffassung der Landesforstanstalt stellt die Variante der Beschaffung und des Einsatzes von Dienstkraftfahrzeugen mit privater Nutzung (unter der Maßgabe der Erstattung der privaten Nutzung durch den Beschäftigten an die Landesforstanstalt) die wirtschaftlichste Variante dar. Vor dem Hintergrund ungeklärter Fragen (Abgeltung der privaten Nutzung - die LFoA hat hier einen anderen Weg vorgesehen als die sogenannte „ein Prozent-Regelung“, steuerliche Aspekte) und der anstehenden Haushaltsverhandlungen haben die beteiligten Ressorts (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, Ministerium für Inneres und Sport und Finanzministerium) eine ergänzende Regelung gemäß Nummer 1.2 der Kfz-Richtlinie M-V getroffen. Diese gilt bei Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen: 1. Im Einzelfall besteht tatsächlich ein erheblicher Pendelaufwand zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (tatsächlich wechselnde Einsatzorte). 2. Der Umfang der Privatnutzung ist tatsächlich nur auf die An- und Abfahrt zur Arbeitsstätte begrenzt (keine Schul-, Kindergarten- oder sonstige privat veranlasste Versorgungsumwege). 3. Für den Pendelaufwand Wohnung - Arbeitsstätte wird ein Nutzungsentgelt in Anlehnung an steuerrechtliche Vorschriften auf Basis eines zu führenden Fahrtenbuchs erhoben. 4. Die Nutzung des Dienst-Pkw wird auf den Bediensteten als alleinigen Fahrer eingegrenzt (keine Mitnahme von Familienangehörigen o. a.). Über den von der Landesregierung am 27.01.2016 in den Landtag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung, Verwaltungsvereinfachung und Rechtsbereinigung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LU-Rechtsbereinigungsgesetz) auf Landtagsdrucksache 6/5062 soll zudem das Landesreisekostengesetz dahingehend ergänzt werden, dass den Beschäftigten im Außendienst der unteren Forstbehörden (Landesforstanstalt und Nationalparkämter) ein Schlechtwegezuschlag in Höhe von 5 Cent je Kilometer gezahlt wird. Damit wird einer wesentlichen Forderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Forstbehörden - den höheren Verschleiß zu kompensieren, der durch die Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug im Revier entsteht - Rechnung getragen. 5. Inwieweit gibt es bereits genehmigte Ausnahmeregelungen zur Anwendung der Richtlinie über Beschaffung, Betrieb und Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern (Kfz-Richtlinie - Kfz-RL M-V) bezüglich privater Mitbenutzung von Dienst-Kfz bei der Landesregierung bzw. nachgeordneten Behörden? Grundsätzlich gilt nach der Kfz-Richtlinie, dass Dienstkraftfahrzeuge nur im Rahmen der erteilten Dienstreisegenehmigung genutzt werden dürfen. Die private Nutzung ist nicht vorgesehen. Lediglich die ausnahmsweise Mitnahme von Privatpersonen im Notfall oder aus einem dienstlichen Anlass ist zulässig. Drucksache 6/5061 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Die Kfz-Richtlinie enthält in Nummer 1.3 die Regelung, dass für die Nutzung, die Ausstattung und die Beschaffung der Dienstkraftfahrzeuge der Mitglieder der Landesregierung und der Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen die Chefwagen-Richtlinie gilt. Das Ministerium für Inneres und Sport hat gemeinsam mit dem Finanzministerium die Verwaltungsvorschrift „Richtlinie über die Nutzung, Ausstattung und Beschaffung personengebundener Dienstkraftfahrzeuge (Chefwagen-Richtlinie)“ vom 31. Januar 2014 erlassen. Danach werden Mitgliedern der Landesregierung und Staatssekretären oder Staatssekretärinnen personengebundene Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Nach Nummer 4.2.3 der Kfz-Richtlinie besteht im Übrigen noch die Möglichkeit, behinderten Beschäftigten im Landesdienst die unentgeltliche Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung zu gestatten. Ob und welche Anwendungsfälle es in der Landesverwaltung gibt, wird nicht zentral erfasst. Weitere Ausnahmeregelungen zur privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen nach Nummer 1.2 der Kfz-Richtlinie sind nicht bekannt.