Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. Februar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5091 6. Wahlperiode 04.02.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Umstellung der Förderung von Theatern und ANTWORT der Landesregierung Mehrsparten-Theater sind kulturelle Großbetriebe, in denen oft mehrere hundert Beschäftigte der unterschiedlichsten Professionen tätig sind und die Vermögenswerte in Millionenhöhe verkörpern. Die Finanzierung über Zuweisungen des Landes erfolgte bislang im Wege von Erlassen. Zukünftig soll die Förderung umgestellt und auf Basis der Paragraphen 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) erfolgen. Weiterhin ist auf dieser Grundlage vorgesehen, Theater mit Landesbeteiligung institutionell zu fördern und alle anderen Theater als Projekte zu behandeln. 1. Womit begründet die Landesregierung die vorgesehene Umstellung der Förderung von Theatern und Orchestern und inwiefern hält sie die Paragraphen 23 und 44 der LHO für diese Zwecke für einschlägig und geeignet? Die 24,9 Millionen Euro für die Finanzierung der Theater entstammen ursprünglich dem Einzelplan 07 - Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - und sind 1996 mit der Novellierung des Finanzausgleichgesetzes Mecklenburg-Vorpommern dorthin übernommen worden. Seit 2014 sind diese Mittel dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Gesetz für die Bildung langfristig tragfähiger Theater- und Orchesterstrukturen rückübertragen worden (siehe Drucksache 6/2434 vom 03.12.2013 in Verbindung mit Drucksache 6/2210 vom 18.09.2013). Drucksache 6/5091 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Umstellung auf Zuwendungen nach Auslaufen des Auszahlungserlasses 2014/2015 ist im Erlass angekündigt worden. Die Verteilung der Mittel erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in eigener Zuständigkeit und unabhängig von Kriterien des Finanzausgleiches (§ 7 Absatz 5 Finanzausgleichgesetz). Im Haushaltsplan 2016/2017 ist an dem Titel für die Theaterförderung im Einzelplan 07 Kapitel 0718 Titel 633.13 der Vermerk „ausschließlich Zuwendungen (§§ 23, 44 LHO M-V)“ angebracht. Damit sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Art und die Weise, wie die Verteilung erfolgen soll, durch den Gesetzgeber vorgegeben worden. Eine Fortführung der Theaterfinanzierung im Rahmen einer Allgemeinverfügung in Form eines Erlasses ist aufgrund der hohen Diversität des Prozessstandes an den einzelnen Standorten nicht möglich. 2. Inwiefern korrespondiert eine Unterscheidung zwischen institutionell geförderten und quasi projektgeförderten Theatern mit dem im Haushaltsrecht für die Jahre 2016/2017 bekundeten Willen des Gesetzgebers zur Förderung von Theatern und Orchestern? Auf die Höhe der Förderung hat die Wahl von institutioneller Förderung oder Projektförderung keinen Einfluss. Mit den Zuwendungen werden die in den Zielvereinbarungen verhandelten Fördersätze bewilligt. Für die Bespieltheater sind keine Zielvereinbarungen geschlossen worden. Hier werden die Pauschalbeträge aus den Jahren 2014 und 2015 fortgeschrieben. Für die Vorpommersche Landesbühne Anklam ist nach dem Eckwertepapier vom 12. Dezember 2014 eine Erhöhung des Zuschusses geplant, um das berechnete strukturelle Defizit auszugleichen. Werden weitere Theatergesellschaften unter Landesbeteiligung gegründet, würden auch diese in eine institutionelle Förderung des Landes überführt werden. 3. Welche entsprechend ihrer Größe, Beschäftigtenzahl und Bedeutung für das wirtschaftliche Umfeld vergleichbaren Unternehmen bzw. Einrichtungen erhalten über den Doppelhaushalt 2016/2017 des Landes ebenfalls eine Projektförderung (bitte alle derartigen Projekte nach Einzelplänen getrennt je Haushaltsjahr aufführen)? Folgende Einrichtungen werden ebenfalls über die Projektförderung finanziert: - Historisch Technisches Museum Peenemünde gGmbH (ähnliche Besucherzahlen), - Musikschulen (insgesamt ähnliche Beschäftigtenzahlen). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5091 3 4. In welchen anderen Bundesländern findet diese Art der Theaterfinanzierung statt bzw. ist sie in der Planung? Der Landesregierung liegen dazu keine Informationen vor. 5. Seit wann trägt sich die Landesregierung mit der Absicht, die Förderung von Theatern umzustellen und was hat sie bislang davon abgehalten , den zuständigen Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mithin das demokratisch legitimierte Gremium, hierüber zu informieren? Die Landesregierung vertritt nicht die in der Frage formulierte Auffassung, von einer Information des zuständigen Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur abgehalten worden zu sein. Die Mittel für die Förderung für die Theater und Orchester sind bereits mit Beginn des Haushaltsjahres 2014 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 687) in den Haushalt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen worden. Dieser Verfahrensschritt und die damit einhergehende notwendige Neuregelung ab 2016 wurden dem Landtag vorgelegt und sind dort ausweislich der Parlamentsdatenbank (http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/vorgaenge/33707/1) mitberatend im Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 30.10.2013 sowie am 27.11.2013 und im Finanzausschuss am 08.11.2013 behandelt worden. Der dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Beschluss der Landesregierung datiert auf den 03.09.2013. Daneben wird auf die parlamentarischen Beratungen zum Doppelhaushalt 2016/2017 (Drucksache 6/4200, http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/vorgang/23363; Einzelplan 07 Drucksache 6/4200h, http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/vorgang/23371) verwiesen, auf eine Einzelauflistung der Beratungstermine wird an dieser Stelle aufgrund der Vielzahl verzichtet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Um den Kommunen den Übergang zu erleichtern, verzichtete der Gesetzgeber für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren darauf, die Förderung mit allen Rechten und Pflichten zu verknüpfen, die mit Zuwendungen verbunden sind (Begründung zum Gesetzentwurf vom 18.09.2013, Drucksache 6/2210, Seite 27 ff.). Stattdessen ist zugunsten der Kommunen der Auszahlungserlass für Theater und Orchester 2014/2015 geschaffen worden. Der Auszahlungserlass ist zum 31. Dezember 2015 ausgelaufen. Nach Ende der Übergangsfrist werden die Mittel, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, als Zuwendungen nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung verteilt. Neben den oben genannten Informationsquellen war der Umstieg von Zuweisungen auf Zuwendungen bereits Gegenstand der Beantwortung der Kleinen Anfrage 6/2697 vom 31.03.2015. Drucksache 6/5091 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Welche nachvollziehbaren Kriterien werden bei der Beurteilung besagter Projektförderung angelegt und wie wirken sich diese auf die Höhe der Projektförderung aus? Es werden die Kriterien angelegt, die sich aus den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung, aus den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften und aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ergeben. Demzufolge haben die Kommunen einen Antrag einzureichen, dem ein Finanzierungsplan für das Theater beigelegt ist. Für die Mehrspartentheater und die Einspartentheater ist als Finanzierungsplan der Wirtschaftsplan einzureichen. Da die Bespieltheater Bestandteil der kommunalen Verwaltung sind und für diese kein Wirtschaftsplan aufgestellt wird, ist als Finanzierungsplan der Auszug aus dem kommunalen Haushaltsplan für das Theater beizufügen. Wie bereits im Auszahlungserlass 2014/2015 festgehalten, ist auch 2016 und 2017 die Beteiligung am landesweiten Umstrukturierungsprozess Voraussetzung für die Förderung. Die Umsetzung der gemeinsam beschlossenen Zielvereinbarungen sowie der weiteren Vereinbarungen werden daher weiterhin Gegenstand der Förderung sein, beispielsweise in Form von Auflagen. 7. Inwieweit ist der jeweilige Spielplan Bestandteil der Projektbeschreibung und wie sichert die Landesregierung die grundgesetzlich fixierte Freiheit von Kunst im Spannungsfeld zwischen künstlerischen Vorstellungen und finanziellen Restriktionen? Auch in Zukunft beabsichtigt das Land mit seiner Förderung die Sicherung des laufenden Betriebes der Theater und Orchester unter Beteiligung am landesweiten Umstrukturierungsprozess , insbesondere gemäß den geschlossenen Zielvereinbarungen. Der Spielplan ist nicht Bestandteil der Projektbeschreibung. Er liegt dem Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr zu Grunde und ist daher nur mittelbar Bestandteil der Bewilligung. Da die Förderung als Festbetragsfinanzierung ausgereicht wird und damit ein hohes Maß an Planbarkeit gewährleistet ist, sieht die Landesregierung keine Gefahren für die Freiheit der Kunst. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5091 5 8. Wird mit der jeweiligen Fördergewährung eine Einflussnahme der Landesregierung auf die Spielplangestaltung verbunden und worin findet diese ihre Grenze? Mit der Fördergewährung wird keine Einflussnahme auf die Spielplangestaltung verbunden. 9. Welche Folgen haben etwaig zeitgleich stattfindende bzw. zeitgleich geplante Inszenierungen an den Spielstätten für die Projektfinanzierung ? Zeitgleich stattfindende beziehungsweise zeitgleich geplante Inszenierungen an den Spielstätten haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Projektfinanzierung. 10. Welche Auswirkungen hat die Umstellung der Förderung von Theatern für die angestrebte Rückkehr zum Flächentarifvertrag? Die Umstellung der Förderung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die angestrebte Rückkehr zum Flächentarifvertrag. In den Zielvereinbarungen mit den kommunalen Trägern der Mehrspartentheater bekennt sich das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu einer Unterstützung der Rückkehr zum Flächentarifvertrag.