Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Februar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5110 6. Wahlperiode 12.02.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Verwendung der frei verfügbaren Bundesmittel infolge des Wegfalls des Betreuungsgeldes und ANTWORT der Landesregierung Bezugnehmend auf die Antworten der Landesregierung zu meinen Kleinen Anfragen auf den Drucksachen 6/4676 und 6/4871 ergeben sich Nachfragen. 1. Seit wann ist der Landesregierung bekannt, in welcher Höhe die Bundesmittel infolge des Wegfalls des Betreuungsgeldes nach Mecklenburg-Vorpommern fließen (Nachfrage zu Frage 1 der Drucksache 6/4871)? Die Höhe der Bundesmittel infolge des Wegfalls des Betreuungsgeldes, mit denen der Bund die Verbesserung der Kinderbetreuung in den Jahren 2016 bis 2018 unterstützt, wurden der Landesregierung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes “ bekannt (siehe Seite 79 der Bundesratsdrucksache 446/15 vom 29. September 2015). Daraus wurden vom Finanzministerium die auf Mecklenburg- Vorpommern entfallenden Anteile für die Jahre 2016 bis 2018 berechnet. Drucksache 6/5110 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welcher Titel ist genau mit „Einzelplan 10 Kapitel 1027 Titel 633.15 zur Umsetzung der Mittel zur Verbesserung in der Kindertagesförderung “ gemeint und wo lässt sich der Titel 633.15 finden? Die Angaben können dem Haushaltsplan 2016/2017 Einzelplan 10 Kapitel 1027 Titel 633.15 - neu - (Zuweisungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte für die Verbesserung der Kindertagesbetreuung) entnommen werden (http://www.regierungmv .de/Landesregierung/fm/Haushalt/Haushaltsplan/2016-2017). 3. Wann ist mit einer Entscheidung über den Einsatz der Mittel zu rechnen (Nachfrage zu Frage 1 der Druck-sache 6/4871)? Mit einer Entscheidung über den Einsatz der Mittel ist unverzüglich nach Abschluss der Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden zu rechnen. 4. Wann wird seitens der Landesregierung die zur Verteilung des Betreuungsgeldes notwendige Richtlinie erlassen und warum ist das bisher noch nicht geschehen? Der Erlass einer Richtlinie zur Verteilung des Betreuungsgeldes ist nicht notwendig. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, hierfür eine Richtlinie zu erlassen. 5. Sind die Bundesmittel zusätzlich veranschlagt oder entlastet sich das Land durch die Bundesmittel in Bezug auf die nach § 18 Abs. 2 KiföG M-V zu zahlenden Landesmittel (Nachfrage zu Frage 2 der Drucksache 6/4871)? Die Bundesmittel für die Verbesserung der Kinderbetreuung sind zusätzlich veranschlagt. Neben dem im Einzelplan 10 Kapitel 1027 Titel 633.15 - neu - veranschlagten Kommunalanteil von 70 Prozent der Mittel wurden die im Einzelplan 10 Kapitel 1027 Titel 633.05 (Allgemeine Zuweisungen des Landes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege) nach § 18 Absatz 2 KiföG M-V zu veranschlagenden Mittel um den Landesanteil in Höhe von 30 Prozent des Betreuungsgeldes erhöht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5110 3 6. Sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur Umverteilung der für die Gemeinden vorgesehenen Mittel des Betreuungsgeldes zuständig? a) Wenn ja, wird ihnen der dadurch entstehende Mehraufwand ersetzt und in welcher Höhe? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 6, a) und b) Für die Weiterleitung der Mittel an die Gemeinden sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die gesonderte Vergütung eines etwaigen Mehraufwandes ist nicht vorgesehen. Die Weiterleitung der Mittel für die Verbesserung der Kindertagesförderung durch die Landkreise entspricht ihrer Gesamtverantwortung als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ihrer Sicherstellungsverantwortung nach § 14 Absatz 1 des Kindestagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) sowie ihren Aufgaben nach § 88 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung M-V.