Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. Februar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5128 6. Wahlperiode 11.02.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Landesjugendverbandsförderung und ANTWORT der Landesregierung Im Jahr 2013 wurde zwischen den Landesjugendverbänden im Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern, dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales sowie dem Landesamt für Gesundheit (LAGuS) eine Vereinbarung zur Förderung der Jugendverbände durch den Landesjugendplan nach einem neuen Zuwendungsverfahren verabredet . 1. Welche Rolle misst die Landesregierung der Jugendverbandsarbeit zu, Jugendliche zu befähigen, innerhalb demokratischer Strukturen als mündige Bürgerinnen und Bürgern zu agieren? Landesjugendverbände tragen mit ihren Strukturen und Aktivitäten sehr stark dazu bei, positive Bedingungen zu schaffen, um Jugendliche zu befähigen, als mündige Bürgerinnen und Bürger in unserer Gesellschaft zu agieren. Kernpunkt in diesem Prozess sind die durch Landesjugendverbände konzipierten, durchgeführten und nachbereiteten Maßnahmen, insbesondere die der außerschulischen Jugendbildungsarbeit. Hier werden aktuelle Lebenslagen der jungen Menschen aufgegriffen und sie bei der Aufarbeitung unterstützt. Dies geschieht mit einem hohen Maß an Partizipation der jungen Menschen in den sie betreffenden Angelegenheiten . In den einzelnen Jugendverbänden wird Jugendarbeit selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet. In diesem Prozess werden die Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. Durch die engagierte und aktive Verbandsarbeit wird ein deutlicher Mehrwert der Jugendverbandsarbeit in unserem Bundesland gesehen. Drucksache 6/5128 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie unterstützt die Zuwendungspraxis die Jugendverbandsarbeit nach Einschätzung der Landesregierung? Durch die finanziellen Mittel des Landes auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5) sollen zum einen Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ehrenamtlich Tätiger sowie der außerschulischen Jugendbildung durchgeführt und unterstützt werden. Zum anderen dient die Förderung einer Grundsicherung der Strukturen der Jugendverbände über die Finanzierung der anfallenden Personal- und Sachausgaben sowie der Ausgaben für Aus-, Fort- und Weiterbildung von hauptamtlich Mitarbeitenden. Durch die jährlich insgesamt durch den Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 1,5 Millionen Euro unterstützt die Landesregierung damit die Jugendarbeit nach §§ 11 und 12 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bei den Landesjugendverbänden. Mit den bewilligten Projekten werden Rahmenbedingungen für das Erbringen dieser Leistungen geschaffen und gesichert. Sie fördern die eigenverantwortliche Tätigkeit der Landesjugendverbände unter Wahrung ihrer satzungsgemäßen Ziele. Darüber hinaus können die Landesjugendverbände auch noch aus anderen Richtlinien des Landesjugendplans (LJP) Mittel für die Umsetzung von Aktivitäten akquirieren. 3. Ist der Landesregierung bekannt, dass das Antrags- und Abrechnungsverfahren , das seitens der Verbände zumeist von Ehrenamtlichen, also keinen Finanzfachkundigen, vorgenommen wird, von den Ehrenamtlichen - vor allem durch sehr detaillierte und schwer verständliche Antragsformulare - als anspruchsvoll und beschwerlich beschrieben wird? Es ist bekannt, dass bei einem hohen Anteil von Ehrenamt in einem Landesjugendverband das vom Haushaltsrecht geforderte Antrags- und Abrechnungsprozedere teilweise als anspruchsvoll empfunden wird. Aus diesen Gründen wird durch die Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5) und die Zuwendungspraxis die Möglichkeit gegeben, neben den Bildungsreferenten (in der Regel sozialpädagogische Fachkräfte) auch weitere hauptamtlich Mitarbeitende beziehungsweise Honorarkräfte zu finanzieren, die die projektbegleitenden Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das führt nach Ansicht der Landesregierung zu einer spürbaren Professionalisierung aufseiten der Verbände. Zudem ist die Landesregierung bestrebt, das Antragsverfahren und seine Dokumente nachvollziehbar und transparent zu gestalten. Hier kann darauf verwiesen werden, dass bei der Entwicklung der einschlägigen Unterlagen das Land aktiv in einen intensiven Beratungsprozess mit dem Landesjugendring (LJR) und den Landesjugendverbänden eingetreten ist (Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft Verbandsförderung beim LJR). Im Verlauf dieses Prozesses gab es wechselseitig organsierte Beratungsveranstaltungen. Die im Ergebnis in den letzten Jahren eingereichten Unterlagen weisen weit überwiegend eine sehr hohe Qualität auf. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5128 3 4. Sind Maßnahmen zum Abbau des bürokratischen Aufwandes beim Verfahren für Jugendverbände geplant? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Anwendung der haushalts- beziehungsweise zuwendungsrechtlichen Rechtsgrundlagen unterliegt einer fortwährenden Evaluation im Hinblick auf Entbürokratisierungsprozesse. 5. Wie viele Fälle und in welcher Höhe ist eine nicht ordnungsgemäße Verwendung von Zuschüssen an Jugendverbände bekannt geworden (bitte für die letzten fünf Jahre angeben)? Welche Maßnahmen gegen den Missbrauch wurden implementiert? In nachfolgendem Umfang sind bewilligte Zuwendungen nicht beziehungsweise nicht im Rahmen des bewilligten Zuwendungszwecks eingesetzt worden: Jahr Anzahl betroffener Jugendverbände Höhe der bewilligten und nicht im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendeten Mittel in EURO 2011 5 48.945,62 2012 7 44.576,77 2013 6 43.267,87 2014 6 21.712,52 Aus Sicht der Landesregierung ergaben sich in diesen Fällen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Fördermittel. Gleichwohl haben sich unter Berücksichtigung der Mittelverwendung Gründe ergeben, den Darlegungsumfang zukünftig geringfügig zu erweitern. 6. Welche konkreten Verabredungen wurden im Jahr 2013 getroffen und welche Ziele wurden vereinbart? Wie bewerten Sie die Erfüllung der Ziele durch die Vereinbarung? Zwischen dem Land und den Jugendverbänden wurden Vereinbarungen zur Verteilung der Haushaltsmittel auf die einzelnen Verbände getroffen. So wurde vereinbart, dass die Finanzierung der Landesjugendverbände unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien erfolgen sollte. So soll (bei Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen) jeder Landesjugendverband einen Sockelbetrag von 30.000 Euro sowie einen auf Teilnehmertagen basierenden weiteren Förderbetrag erhalten. Drucksache 6/5128 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Dieser berechnet sich nach den erbrachten und über Verwendungsnachweise nachgewiesenen Teilnehmertagen der drei dem Berechnungsjahr vorausgehenden Jahre. Dabei gelten folgende Grundsätze: - Die Teilnehmertage für Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen werden bei der Berechnung halbiert. - Für Großveranstaltungen werden pro Maßnahme und Jahr nur maximal bis 5.000 Teilnehmertage anerkannt. - In die Berechnung für die Förderung fließen zu 100 Prozent verbandstypische Maßnahmen der - Aus- und Fortbildung, - Außerschulischen Jugendbildung, - Kinder- und Jugenderholung, - Internationalen Jugendbegegnung und - Großveranstaltungen ein. - Teilnehmertage aus Projekten und verbandsspezifischen Angeboten werden nur zu 15 Prozent in die Berechnung einbezogen. Die Vereinbarungen haben auch eine Terminkette für die Ermittlung der Antragssummen zum Gegenstand: Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) teilt dem Landesjugendring im August die Teilnehmertage des Vorjahres aus der Verwendungsnachweisprüfung mit. Die Landesjugendverbände erhalten zum 1. September eines Jahres vom Landesjugendring eine Tabelle mit der Berechnung der Förderung für das Folgejahr. Bis zum 15. Oktober können die Verbände dem Landesjugendring zurückmelden, wenn sie Mittel nicht beanspruchen beziehungsweise zusätzliche Bedarfe aufzeigen. Daraufhin wird vom Landesjugendring am 30. Oktober eine neue Tabelle erstellt, in der die nicht beanspruchten Mittel auf die Verbände umgelegt werden, die noch zusätzliche Bedarfe signalisiert haben. Auf dieser Grundlage erstellen die Landesjugendverbände im Anschluss ein Vertragsangebot und übermitteln dies dem LAGuS. Hier wird dann die zuwendungsrechtliche Prüfung des Vertragsangebotes vorgenommen. Die Zuwendungsverträge sollen bis spätestens 31. März des Förderjahres den Verbänden zukommen. Dieses Verfahren dient der bedarfsgerechten Aufteilung der durch das Land zur Verfügung gestellten Mittel auf der Ebene der Antragstellung. Es hat sich aus Sicht des Landes in dieser Hinsicht bewährt. An diesem Verfahren wurden seitens des Landesamtes für Gesundheit und Soziales keine Veränderungen vorgenommen, ebenso nicht am Zuwendungsvertrag. Nicht Gegenstand der Vereinbarungen sind die von der Verteilung der Antragssummen getrennt zu betrachtenden Prüfungen der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen beziehungsweise der Zuwendungsfähigkeit der beantragten und abgerechneten Ausgaben. Diese Prüfungen obliegen allein der Bewilligungsbehörde nach den einschlägigen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und sind einer Verabredung oder Vereinbarung mit potenziellen Zuwendungsempfängern nicht zugänglich. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5128 5 7. Wie soll das Zuwendungsverfahren geändert werden? a) Welche konkreten Änderungen sind geplant und warum? b) Wird es Vereinfachungen im Verfahren geben? c) Zu wann sollen die Änderungen eingeführt werden? Die Fragen zu 7, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Aus Sicht der Landesregierung sind keine Veränderungen am Zuwendungsverfahren beabsichtigt . Veränderungen im Verfahren können nur realisiert werden, wenn es Novellierungen der Regelungen in der Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5) gibt. Etwaig notwendig werdende Anpassungen an Formularen, mit denen dem durch die verwaltungsrechtlichen Grundlagen (vergleiche §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Projektförderungen) geforderten Prüfauftrag Rechnung getragen wird, stellen keine Verfahrensänderung dar und sind jederzeit auch ohne eine Zustimmungsnotwendigkeit von Zuwendungsempfängern möglich. 8. Wie bewertet die Landesregierung die überraschende und kurzfristige Herausgabe neuer Formblätter durch das LAGuS im Oktober 2015, welche eine fristgerechte Beantragung von Zuwendungen für das Jahr 2016 erschwert haben soll? a) Worin ist die Kurzfristigkeit begründet? b) Was wird unternommen, dass dem künftig vorgebeugt wird? Es ist zutreffend, dass im Oktober 2015 neue Formblätter für die Beantragung des Förderjahres 2016 herausgegeben wurden. Dabei handelt es sich um inhaltlich lediglich an wenigen Stellen modifizierte Anträge in einer aus überwiegend technischen Gründen neuen optischen Darstellung. Die Grundstruktur dieser neuen Dokumente ist im Übrigen vielen Landesjugendverbänden bereits aus anderen Förderzusammenhängen im LAGuS bekannt beziehungsweise vertraut. Die Modifizierungen betreffen einen erweiterten Darlegungsumfang bei den Ausgabepositionen . Während es bisher aggregierte Erfassungen der Ausgabepositionen gab, erfolgt nunmehr eine differenziertere Aufschlüsselung der einzelnen Ausgabepositionen, um dem Prüfauftrag nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO besser zu entsprechen und die Feststellung der Zuwendungsfähigkeit der beantragten Ausgaben vornehmen zu können. Insbesondere beugt die differenzierte Darstellung ergänzenden Nachfragen im Antragsverfahren beziehungsweise Überraschungen in der Verwendungsnachweisprüfung vor. Drucksache 6/5128 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Zu der Überprüfung der Ausgaben auf Zuwendungsfähigkeit ist das LAGuS nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO verpflichtet. „Vereinbarungen“ mit Jugendverbänden können dem nicht entgegenstehen. Der Landesjugendring nimmt für die Landesjugendverbände in diesem Verfahren eine koordinierende Rolle ein. In dieser Funktion wurde der Landesjugendring rechtzeitig im Rahmen von gemeinsamen Gesprächen im Mai, August und Oktober 2015 informiert. Folglich kann nicht von „überraschenden“ Veränderungen die Rede sein. Zu a) Die Notwendigkeit für Veränderungen ergab sich auch aus den Prüfergebnissen zu den Verwendungsnachweisen für das Jahr 2014, die abschließend im September 2015 vorlagen. Daher erfolgte eine kurzfristige Herausgabe der Dokumente im Oktober 2015. Unter Berücksichtigung dieser Kurzfristigkeit wurde von vornherein die Frist zur Antragstellung angemessen verlängert, sodass für die Verbände zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer nicht fristgerechten Antragstellung bestand. Darüber hinaus wurden durch das LAGuS bilaterale als auch zentrale Beratungsveranstaltungen für alle Landesjugendverbände angeboten. Letztere wurden von den Verbänden als nicht notwendig angesehen. Es gab lediglich vier Verbände, die einen bilateralen Erörterungsbedarf hatten. Dieser Bedarf konnte im Rahmen einer telefonischen Beratung gedeckt werden. Alle gegenwärtig vorliegenden Anträge wurden nach neuem Muster in guter Qualität im Landesamt für Gesundheit und Soziales eingereicht. Zu b) Haushaltsrechtlich notwendige Anpassungen oder Veränderungen sind auch zukünftig nicht auszuschließen. Die Landesregierung wird den eingeschlagenen Weg einer transparenten und kooperativen Zusammenarbeit mit den Zuwendungsempfängern fortsetzen. 9. Ist geplant, durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und das LAGuS neue Beratungen mit dem Landesjugendring über die Förderung der Landesjugendverbände aufzunehmen? a) Wenn ja, zu wann? b) Wenn nicht, warum nicht? c) Sollen zwischen LAGuS und Landesjugendring einvernehmlich Vereinfachungen im Verfahren verabredet werden, wenn nicht, warum nicht? Zu 9 und a) Ja. Zwischen den Jugendverbänden, dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales gibt es eine Abstimmung, das im Jahr 2013 vereinbarte Verfahren über drei Jahre zu testen. Nach erfolgter Evaluierung könnten dann im Jahr 2017 Gespräche mit dem Landesjugendring über Veränderungen im Verfahren zur Finanzierung der Landesjugendverbände aufgenommen werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5128 7 Zu b) Auf die Antwort zu den Fragen 9 und a) wird verwiesen. Zu c) Auf die Beantwortung zu Frage 7 wird verwiesen. Verfahrensvereinfachungen, die eine Abweichung zu den zuwendungsrechtlichen Vorschriften darstellen, können nicht Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein. 10. Sieht die Landesregierung eine Novellierung der Richtlinie 5 „Förderung der Landesjugendverbände“ des Landesjugendplans vor? a) Wenn ja, zu wann? b) Mit welchen Änderungen soll die Richtlinie novelliert werden? c) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 10, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Über eine Novellierung der Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5) kann erst nach der Evaluierung der vereinbarten dreijährigen Erprobungsphase befunden werden. Dies wäre frühestens ab 2017 der Fall.